Das war passiert: Zwischen 2013 und 2017 beschäftigte ein seit 1982 niedergelassener Rechtsanwalt zwölf Anwälte in seiner Kanzlei in „freier Mitarbeiterschaft“. Alle Anwälte hatten bei ihrer Einstellung einen gleichlautenden Vertrag unterzeichnet, der sie als freie Mitarbeiter auswies, allerdings in zehn Fällen eine Zusatzvereinbarung, die bestimmte Freiheiten, zum Beispiel eigene Mandatsannahmen und Mandatsakquise einschränkte. Eine Verhandlung über diese Verträge fand nicht statt. Die Mitarbeiter arbeiteten fast ausschließlich in den Räumlichkeiten der Kanzlei, wofür sie keine Kosten trugen, und bearbeiteten Mandate, die ihnen vom Kanzleiinhaber zugewiesen wurden. Sie erhielten eine jährliche Festvergütung, die in monatlichen Raten gegen entsprechende Rechnung gezahlt wurde.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.11.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-10-20 |
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