DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-14 |
Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und seit 2001 als Anwalt zugelassen. Er wurde zum Thema „Die Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert“ promoviert. Er ist Herausgeber und Mitverfasser des äußerst praktisch-wichtigen Buches „Internationales Strafrecht. Auslieferung – Rechtshilfe – EGMR – Internationale Gerichtshöfe“, welches in der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ in der 2. Auflage, 2018, erschienen ist.
Das folgende Interview dreht sich vorwiegend um praktische Belange. Die Rechtsmaterien, die man unter „europäische Strafverteidigung“ packen könnte, werden ganz gut vom Untertitel des im vorstehenden Absatz zitierten Buches „Internationales Strafrecht“ zusammengefasst: Auslieferung, Rechtshilfe, EGMR und internationale Gerichtshöfe.
Die Identifizierung von Tatverdächtigen, welche im Rahmen von Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen handelten, ist schwierig. Dem Wiedererkennungsvermögen und der Gedächtnisleistung von Ermittlungsbeamten sind natürliche Grenzen gesetzt. Der Einsatz einer Software spart Personal und ermöglicht Ermittlungserfolge. Die deutschlandweit erstmalige Verwendung einer Gesichtserkennungssoftware in Ermittlungsverfahren warf die Grundsatzfrage auf, ob die Ermittlungsgeneralklausel § 163 StPO und § 48 BDSG eine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Software bieten.
Bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung geht es um Maßnahmen zur Einziehung von Vermögensvorteilen, die durch Straftaten erlangt wurden. Im Ermittlungsverfahren sind dies Maßnahmen zur Sicherung von Vermögenswerten bei verdächtigen Straftäterinnen oder Straftätern oder auch Drittbegünstigten als Einziehungsbeteiligte. Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen durch Beschlagnahme oder Anordnung eines Vermögensarrestes. Ziel der Vermögensabschöpfung ist es im Wesentlichen, die Gelder in Höhe der ermittelten Schadenssumme durch Pfändung oder Wegnahme zu sichern, um sie später nach einer rechtskräftigen Verurteilung an die Geschädigten auszukehren oder im Landeshaushalt von Berlin zu vereinnahmen.
Mit dem 57. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 3.3.2020 hat der Gesetzgeber den § 176 StGB, welcher die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern regelt, geändert und um eine vieldiskutierte Regelung erweitert: der Strafbarkeit des versuchten Cybergroomings. Gesetzeszweck soll der bessere Schutz von Kindern sein, Opfer von Sexualstraftaten zu werden. Was konkret unter Cybergrooming zu verstehen und was Gegenstand der neuen Regelung ist, soll nachfolgend erläutert werden.
Der Deutsche Anwaltverein hat die Stellungnahme Nr. 43/2020 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) vom 20.5.2020 erarbeitet.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der aktuellen Debatte zur (weiteren) Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen, insbesondere des sogenannten „Upskirting“. Während der Deutsche Anwaltsverein (DAV) in seiner Stellungnahme keinen strafrechtlichen Regelungsbedarf sieht und diese Form von Bildaufnahmen im Ordnungswidrigkeitenrecht verankern will, hat sich der Deutsche Juristinnenbund (djb) für eine strafrechtliche Regelung ausgesprochen. Der DAV hebt besonders den Ultima-ratio-Gedanken des Strafrechts hervor, wohingegen der djb das „Upskirting“ in den größeren Kontext der digitalen Gewalt (gegen Frauen) setzt.
Der Gesetzgebungsausschuss Zivilrecht des Deutschen Anwaltvereins hat die DAV-Stellungnahme Nr. 42/2020 zur Reform des AGB-Rechts im unternehmerischen Rechtsverkehr (b2b) erarbeitet.
Das Thema „Bußgelder“ spielt bei der Beratung im WEG-Recht eher selten eine Rolle. Aber natürlich gelten sowohl für die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch für den Verwalter und die Eigentümer öffentlich-rechtliche Regelungen, bei deren Verstoß Bußgelder drohen könnten. Doch wer muss zahlen?
Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu: „Die Corona-Krise hat uns noch einmal deutlich vor Augen geführt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Mit meinem Gesetzentwurf wollen wir überschuldeten Unternehmen, Selbstständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen. …“
Am 2.6.2020 referierte Dr. Peter-Hendrik Müther, Vorsitzender Richter am 22. Zivilsenat des Kammergerichts, im bekannten und bewährten Format, diesmal jedoch virtuell, vor ca. 50 Teilnehmern aus der Berliner Richter- und Anwaltschaft kurzweilig zu der Rechtsprechung „seines“ sowie des 25. Zivilsenats zu Entscheidungen aus dem Verkehrszivilrecht in dem Zeitraum des seit dem letzten Vortrag vergangenen knappen Jahres. Der Referent besprach einen bunten Strauß von Entscheidungen aus dem Bereich der Verstöße gegen die StVO, des Sachschadens, des Personenschadens und des Zivilprozessrechts.
Die Corona-Pandemie und die dadurch notwendig gewordenen einschneidenden Maßnahmen haben in kürzester Zeit vieles verändert. Auch die Anwaltschaft musste sich vielen neuen Herausforderungen stellen. Kolleginnen und Kollegen mussten aufgrund des Versammlungsverbots und der damit verbundenen Hygiene- und Abstandsregeln Büroabläufe völlig umstrukturieren, sämtliche Gerichtstermine wurden aufgehoben, persönliche Gespräche mit den Mandanten wurden auf das äußerst Notwendigste reduziert oder fanden gar nicht mehr in der Kanzlei statt, Kurzarbeit und Homeoffice wurden für viele zur neuen Normalität. Der persönliche Austausch untereinander war erheblich eingeschränkt.
Die IHK Berlin und der Berliner Anwaltsverein haben ein neues Projekt ins Leben gerufen: die „Sprechstunde Recht“. Bei diesen „Sprechstunden“ erhalten Berliner Unternehmerinnen und Unternehmer nach vorheriger Anmeldung bei der IHK die Gelegenheit, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Berliner Anwaltsvereins zu jeweils vorher festgelegten Themen ihre Fragen zu stellen. Es besteht Gelegenheit zu einem Gespräch von bis zu einer halben Stunde in den Räumen der IHK.
… habe ich gerade erst im Beitrag im Juni-Heft zu Legal Tech und RDG tätig geschrieben. Und schon gibt es interessantes Neues.
Landgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 45/2020 vom 31.7.2020 / Landgericht Berlin, Urteil vom 31. Juli 2020, Az.: 66 S 95/20;
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 5. März 2020, Az.: 18 C 374/19 – nicht rechtskräftig
Es kommt selten vor, dass die gesamte Republik auf eine einzelne Entscheidung eines Berliner Gerichts schaut und diese Entscheidung einen Sturm der Empörung auslöst. Genau das ist aber hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Berlin zu einem Auskunftsbegehren der Politikerin Renate Künast passiert, die von Facebook die Klardaten von Nutzern herausverlangte. Diese hatten nach den Angaben der Grünen-Politikerin deren Persönlichkeitsrechte durch beleidigende Inhalte in dem sozialen Netzwerk verletzt.
Kammergericht – 21. Zivilsenat, Urteil v. 12.5.2020, Az.: 21 U 125/19
Seitdem die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seit dem 25.5.2018 gilt, hörte man besonders eine Aussage häufig: Wer die DSGVO nicht umsetze, müsse als Konsequenz dafür bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % seines weltweiten Umsatzes zahlen. – Klingt so, als würden Verstöße gegen das Datenschutzrecht nun härter als je zuvor bestraft. Doch was ist nach der neuen Gesetzeslage überhaupt strafbar?
Freitag, 2. Oktober 2020, 9–14:30 Uhr (5 Stunden Fortbildung), Ort: N. N.
Roger Schilling, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Der Verrat zieht sich durch die gesamte Menschheitsgeschichte und lebt weiter. Das lässt sich ohne Paranoia sagen. Die Verräter in der täglichen Gerichtspraxis und die Whistleblower halten das Thema aktuell. Schauen wir auf beide.
Dienstag, 15. September 2020, 16–18 Uhr
Online-Seminar
Dipl.-Kfm. Dr. Marc Schacht, Rechtsanwalt und Steuerberater,
Hamburg, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Hamburg
§ 35 Abs. 1 RVG verweist für die Hilfeleistung in Steuersachen auf §§ 23 bis 39 in Verbindung mit §§ 10 und 13 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die StBVV wurde nun geändert – zu Gunsten der Angehörigen der steuerberatenden Berufe, zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören, vgl. § 3 StBerG. Die in Artikel 9 der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ enthaltenen Änderungen wurden am 29.6.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2020, 1495) und traten zum 1.7.2020 in Kraft (vgl. Beyme, Stbg 2020, 289).
Ein vor dem Arbeitsgericht Berlin geschlossener Vergleich gem. § 278 VI ZPO enthält unter anderem folgende Punkte: „Der Kläger erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene Aufgabe des sozialen Besitzstandes eine einmalige Abfindung gem. § 9, 10 KSchG in Höhe von … € brutto, zahlbar mit den Bezügen im März 2020. Die bereits jetzt schon entstandene und damit ab sofort vererbliche Abfindung wird zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung gebracht.“
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