DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
Anders als die Vorinstanzen bejaht das BAG den Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers. Was können Unternehmen hieraus lernen?
Vielleicht erinnern Sie sich noch an die 2019 heftig geführte Debatte um die europäische Reform des Urheberrechts, in deren Mittelpunkt Uploadfilter standen. Viele sahen die Freiheit des Internets bedroht. Insbesondere die Meinungsfreiheit, aber auch die Freiheit von Kunst und Wissenschaft stünden auf dem Spiel. Die Befürworter von Uploadfiltern, sogenannte „Rechteinhaber“, taten dies als Unsinn ab und verurteilten die – nicht erst seit 2019 gebräuchliche – Wortschöpfung „Zensurheberrecht“ als Kampfbegriff. Zu Recht?
GAIA-X, auch die „europäische Cloud“ genannt, wurde 2019 von Deutschland und Frankreich initiiert, um die „digitale Souveränität“ in Europa aktiv mitzugestalten. Grund genug, sich das Projekt und die verschiedenen Ebenen der digitalen Souveränität genauer anzusehen.
Im Juli letzten Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den EU-US-Privacy-Shield (Privacy Shield) als Basis für Datenübermittlungen in die USA für ungültig erklärt und die Unternehmen in Europa zunächst ratlos zurückgelassen. Aber wie kam es dazu?
Von der davit und der DeutscheAnwaltAkademie organisiert, wird der 8. Deutsche IT-Rechtstag am Donnerstag, 22. April, ab 13 Uhr bis Freitag, 23. April, 17 Uhr abgehalten und ist – auch dieses Mal – als Hybridveranstaltung geplant. Ob als TeilnehmerIn direkt vor Ort im Steigenberger Hotel am Kanzleramt oder digital: Karsten U. Bartels, Organisator des #ITRT2021, ruft herzlich dazu auf, aktiv an der Veranstaltung mitzuwirken und auch Fragen zu stellen. Spannende Vorträge, erstklassige ReferentInnen sowie ausreichend Abstand sind da praktisch garantiert.
Das IT-Recht findet Anwendung in allen Bereichen unseres Lebens. Auch Kinder und Jugendliche kommen mit diesem Rechtsgebiet schnell in Berührung. Im Interview mit dem Berliner Anwaltsblatt gibt Markus Timm (Fachanwalt für IT-Recht) einen kurzen Einblick in die typischen Sachverhalte anlässlich der Neuerscheinung des Jugendrechtsberaters.
Die Anwaltschaft hat die Entstehung von Teilmärkten auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt immer mal wieder verschlafen (gäbe es sonst Steuerberater und Inkasso?). Nun steht der Legal-Tech-freundliche Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt an. Verschläft die Anwaltschaft aus rationalem Desinteresse Legal Tech?
Seit dem 1. Januar 2010 ist durch § 1 der Berliner Elektronische-Rechtsverkehr-VO Justiz und die dortige Anlage der elektronische Rechtsverkehr mit dem Landgericht Berlin eröffnet. Rechtsanwälte können seitdem auf Grundlage des § 130 a ZPO Schriftsätze beim Landgericht Berlin in elektronischer Form einreichen.
Der Deutsche Anwaltverein hat die Stellungnahme 18/2021 veröffentlicht zum Regierungsentwurf zum Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (große BRAO-Reform).
Am 20. Januar 2021 fand die zweistündige Veranstaltung zur aktuellen Rechtsprechung des Kammergerichts im Baurecht mit dem mittlerweile wohlbekannten Vorsitzenden Richter am Kammergericht Björn Retzlaff statt. Den aktuellen Umständen geschuldet war auch diese Veranstaltung ins Internet verschoben worden. Herr Retzlaff hat die Veranstaltung mit der gewohnten Professionalität durchgeführt, man merkt ihm seine langjährige Erfahrung als Dozent auch online an.
Die Mitgliederversammlung des Berliner Anwaltsvereins vom 6. Oktober 2020 hat eine Neufassung der Satzung beschlossen (vgl. Berliner Anwaltsblatt 12/2020, Seite 453 ff.). Diese wurde am 28. Januar 2021 in das Vereinsregister (AG Charlottenburg VR 695 B) eingetragen.
Donnerstag, 22. April 2021, 16–18:30 Uhr
Prof. Dr. Volker Römermann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
u. a., Hannover
Online-Seminar, 2,5 Std. Fortbildung
Freitag, 14. Mai 2021, 14–17.10 Uhr
Dieter Schüll, Bürovorsteher und Inkasso-Spezialist, Düsseldorf
Online-Seminar, 3 Std. Fortbildung
Der BGH hatte sich mit der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung, die wie ein privater Fahndungsaufruf gestaltet war, zu beschäftigen und entschieden, dass diese als Bildnisse der Zeitgeschichte erlaubt sowie als redaktionelles Stilmittel zulässig sein können (Urteil vom 29.9.2020 – VI ZR 449/19). Hintergrund der Entscheidung war das Revisionsverfahren einer Frau gegen die Bild-Zeitung. Die Frau hatte sich auf einer Abbildung in der Zeitung erkannt und wehrte sich gegen die Publikation ihres Bildnisses in der Zeitung.
Für den Betroffenen wird im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis Datum Frau … zur vorläufigen Betreuuerin bestellt: Die Entscheidung ergeht ohne persönliche Anhörung des Betroffenen. Aufgrund der vorhandenen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 hat das Gericht zum Schutz des Betroffenen, der weiteren Verfahrensbeteiligten, weiterer notwendig einbezogener Dritter und des Gerichts von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen.
Der BGH hat den Beginn der Verjährung in der Anwaltshaftung immer mehr hinausgezögert. Jetzt setzt er eine Grenze: Die Verjährung beginnt jedenfalls, wenn der Mandant seine Anwältin oder seinen Anwalt auffordert, den Haftpflichtversicherer zu informieren.
Kammergericht, 3. Strafsenat, Urteil vom 30. September 2020, Az.: 3 Ss 48-49/20
Kammergericht, Beschluss vom 17. September 2020, Az.: 3 Ws (B) 189/20, juris
Der Gesetzgeber hat – im Zuge der Bewältigung der Covid-19-Pandemie – zu weitreichenden Maßnahmen im Insolvenzrecht gegriffen. Zentral ist auf die (teilweise) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seit März 2020 zu verweisen. Diese Maßnahmen haben auch für das Insolvenzstrafrecht erhebliche Bedeutung. Der Beitrag stellt zunächst in der gebotenen Kürze die zentralen Maßnahmen des Gesetzgebers vor (I.). Sodann werden die strafrechtlichen Auswirkungen – unter dogmatischem und praktischem – Blickwinkel beleuchtet (II.).
Eine der „Nebenwirkungen“ der Coronapandemie ist, dass ein Rechtsinstitut plötzlich in den Fokus rückte, welches bisher eher ein Schattendasein als mehr oder weniger „letzter Strohhalm“ fristete: Die Störung der Geschäftsgrundlage, seit 2002 immerhin in § 313 BGB normiert. Zur Anwendung bzw. Einordnung kann auch ein Blick in die Vergangenheit zum Ursprung des Rechtsinstituts weiterhelfen, wie es das LG München I tat. Umgekehrt denken die Kautelarjuristinnen jetzt auch bei Standard-Geschäftsraummietverträgen verstärkt über Pandemie- oder Force-Majeure-Klauseln nach; diese spielten bisher im Geschäftsraummietrecht oft nur dann eine Rolle, wenn eine Partei von der angelsächsischen Rechtsordnung geprägt war.
Mit guten Inhalten im Internet gefunden zu werden, ist für viele Anwält*innen kaum zu schaffen. Sie tun sich schwer damit, juristische Komplexität journalistisch aufzubereiten. Hilfestellung gibt es im aktuellen Beitrag von Liane Allmann.
Viele Expert*innen träumen davon, ihr eigenes Sachbuch zu veröffentlichen. Um Wissen und Erfahrungen weiterzugeben, mit der eigenen Expertise sichtbar zu werden. „Aber wie soll ich ein Buchprojekt überhaupt angehen, womit starten?“, fragen sich viele. Genau darum geht es in diesem Beitrag: Er gibt Ihnen Orientierung, was am Anfang zu beachten ist auf dem Weg zum eigenen Sachbuch. Dabei meint „Sachbuch“ hier zum einen das klassische Sachbuch, das sich an Leser*innen richtet, die am Thema interessiert, aber nicht vom Fach sind. Zum anderen ist hier mit „Sachbuch“ auch der Ratgeber gemeint, den Sie als Expert*in für Leser*innen schreiben, die zu einem bestimmten Thema Hilfe und Anleitung benötigen.
Der juristische Weiterbildungsmarkt ist in den letzten Jahren stark gewachsen: Masterstudiengänge, Fachanwaltslehrgänge, Mediationsausbildungen. Da fällt es nicht leicht, den Überblick zu behalten oder sich zu entscheiden.
Im Homeoffice bestehen wir alle nur noch aus Stimme – sie bekommt in Telefonmeetings und Onlinekonferenzen eine neue Bedeutung. Doch auch wenn wir uns Auge in Auge gegenüberstehen, ist die Stimme Transporteur unserer Botschaften. Das macht sie zu einem wichtigen, aber oft vernachlässigten Instrument im Berufsleben von AnwältInnen.
§ 169 GVG regelt die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung. Diese ist vom Grundsatz her immer öffentlich. Ton-, Fernseh-, Rundfunk- sowie Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhaltes sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden.
Meine erste Online-Verhandlung hatte ich in einer Mietsache am Amtsgericht Lichtenberg. Es war ein einfacher Sachverhalt, der Richter leitete die Angelegenheit souverän und hatte auch die Kameraführung im Auge, sodass ich die gegnerische Seite in meinem Bildschirm wiederfand. Wenn solche Verhandlungen gut vorbereitet sind und damit Gutachter etc. gehört werden können, denen ein Anreiseweg erspart bleibt, sollte diese Möglichkeit ausgeprobt werden. Es liegt aber tatsächlich im Geschick des Richters. Das Wort Verhandlungsführung erhält eine neue Bedeutung.
+++ Daniel Timmermann: Legal Tech-Anwendungen. Rechtswissenschaftliche Analyse und Entwicklung des Begriffs der algorithmischen Rechtsdienstleistung +++ Christoph Rollberg: Algorithmen in der Justiz. Rechtsfragen zum Einsatz von Legal Tech im Zivilprozess +++ Philipp Rinklin (Hrsg.): Der Strafprozess. Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung +++
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