DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-14 |
Im Prozess um den ermordeten Polizeipräsidenten von Kassel, Walter Lübcke, hat sich Ende Juli das Anwaltsteam des Angeklagten überworfen. Der Pflichtverteidiger wurde wegen des zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Mandanten und nach Antrag des zweiten Verteidigers entpflichtet. Die FAZ (vom 28. Juli 2020) titelte kurz darauf „Das große Zerwürfnis“ und thematisierte den Streit der Anwälte recht prominent auf Seite 4 im Politikteil. Jeder erkennt hier wohl schnell, dass das eine beachtliche Krise für Anwalt und Mandant ist.
… und verlangen sie zurück, wenn es regnet. So mögen sich manche Gewerbetreibende vorkommen, die extra eine sogenannte „Betriebsschließungsversicherung“ abgeschlossen haben, weil sie sich auf Unwägbarkeiten vorbereiten wollten. Vor allem Lebensmittel- und Gastronomiebetriebe, Hotels oder Fitnessstudios schließen eine solche Versicherung gerade im Hinblick auf Infektionskrankheiten ab.
Egal ob Großkanzlei, mittelständisches oder kleines Anwaltsbüro – ein Thema betrifft im Rahmen der Pandemie alle Kanzleiformate gleichermaßen: Gemäß des vom BMAS am 16.4.2020 veröffentlichten Arbeitsschutzstandards tragen Arbeitgeber die Verantwortung für die Erarbeitung und Umsetzung eines betrieblichen Maßnahmenkonzepts zum Infektionsschutz. Diese Verantwortung ernst zu nehmen ist aus Sicht des Kanzleiinhabers nicht nur geboten, um den Gesundheitsschutz der eigenen Mitarbeiter möglichst sicherzustellen, sondern auch um das eigene Haftungsrisiko in zivil- und ggf. sogar strafrechtlicher Hinsicht so gering wie möglich zu halten.
Die Vorschrift des § 264 StGB hat Konjunktur wie aktuell kaum eine andere: Im Zuge der Corona-Krise sind Subventionen und Fördermittel in geradezu beispielloser Höhe ausgekehrt worden, um die wirtschaftlichen Folgen zumindest abzufedern. Teilweise sind diese Hilfen sehr kurzfristig und unter hohem Zeitdruck gezahlt worden. Beispielhaft sei insofern auf die sogenannten Corona-Soforthilfen vom März/April 2020 verwiesen. Teilweise verlief die Subventionsgewährung in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Aus diesem Anlass soll daher der vorliegende Beitrag Grundzüge der rechtlich durchaus komplizierten Vorschrift des § 264 StGB herausstellen.
Der Ausschuss Steuerrecht im DAV hat eine Stellungnahme zum Thema „Jahressteuergesetz 2020“ verfasst. Darin begrüßt der DAV, dass der Gesetzgeber dem EuGH folgt und in § 50 Abs. 1a EStG die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen auch bei beschränkt Steuerpflichtigen gesetzlich verankert, bemängelt aber, dass die Anwendung auf alle noch offenen Fälle nicht gesetzlich geregelt wurde.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben gemeinsam eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts verfasst.
Schon bevor der Berliner Mietendeckel am 23. Februar 2020 in Kraft getreten ist, wurde das Vorhaben des Berliner Senats und der Mehrheit des Abgeordnetenhauses kontrovers diskutiert. Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen der Abteilungen der Berliner Amtsgerichte und der Kammern des Landgerichts Berlin zum erlassenen Gesetz verstärken die bestehende Unsicherheit zum zutreffenden Umgang mit dem Gesetz. Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts haben sich zu unterschiedlichen Rechtsfragen mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu beschäftigen.
Dienstag, 0610.2020, 18 Uhr
Ort: Hotel Palace Berlin | Buderpester Str. 45 | 10787 Berlin
Anknüpfend an den Bericht „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ (BerlAnwBl. Heft 7–8/2020, S. 264 f.) über die Veranstaltung des Arbeitskreises Verwaltungsrecht im BAV am 27. Februar 2020 ist noch der dort an dem Leitthementisch „Anhörung zum Verfolgungsschicksal“ von Ri’inVG von Klitzing und RiVG Dr. Schneider erhobene wichtige und weiterführende Diskussionsbefund vertiefend hervorzuheben: Von Anwaltsseite wurde am 27. Februar 2020 erneut auf die teilweise sehr ungenügenden Protokolle des BAMF hingewiesen und die Richterseite gebeten, dies bei der Anhörung zum Verfolgungsschicksal im Rahmen der Glaubhaftigkeits-/ würdigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 31. Juli 2020 – Az.: 3 Ws (B) 174/20
Kammergericht, Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 14. April 2020 – Az.: 3 Ws (B) 46/20
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 5. April 2020 – Az.: 3 Ws (B) 64/20
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 24. Januar 2020 – Az.: 3 Ws (B) 12/20
Kammergericht,
Beschluss vom 22. Januar 2020 – Az.: 3 Ws (B) 18/20
Kammergericht,
Beschluss vom 18. Februar 2020 – Az.: 3 Ws (B) 11/20
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 17. Juli 2020 – Az.: 3 Ws (B) 146/20
Kammergericht,
Beschluss vom 17. Februar 2020 – Az.: 3 Ws 37 + 38/20 – AR 10/20
Kammergericht, 3. Strafsenat,
Beschluss vom 12. Februar 2020 – Az.: 3 Ss 3/20
Kammergericht, 3. Strafsenat,
Urteil vom 26. Februar 2020 – Az.: 3 Ss 11/20
Kammergericht, 3. Strafsenat,
Urteil vom 26. Februar 2020 – Az.: 3 Ss 8/20
Kammergericht, 3. Strafsenat,
Beschluss vom 26. März 2020 – Az.: 3 Ws 76/20
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 6. Juli 2020 – Az.: 3 Ws 160/20
Kammergericht,
Beschluss vom 4. Mai 2020 – Az.: 3 Ws (B) 83/20
Kammergericht,
Beschluss vom 28. Mai 2020 – Az.: 3 Ws (B) 122/20
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 28. April 2020 – Az.: 3 Ws (B) 383/19
Kammergericht,
Beschluss vom 27. April 2020 – Az.: 3 Ws (B) 49/20
Kammergericht,
Beschluss vom 23. März 2020 – Az.: 3 Ws (B) 53/20
Kammergericht, 3. Strafsenat,
Beschluss vom 17. April 2020 – Az.: (3) 161 Ss 34/20 (17/20)
Kammergericht,
Beschluss vom 9. April 2020 – Az.: 3 Ws 81/20
Kammergericht,
Beschluss vom 12. März 2020 – Az.: 3 Ws (B) 55-56/20
Kammergericht,
Beschluss vom 17. Juni 2020 – Az.: 3 Ws (B) 125/20
Kammergericht,
Beschluss vom 13. März 2020 – Az.: 3 Ws (B) 50/20 – 162 Ss 16/20
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 27. Februar 2020 – Az.: 3 Ws (B) 48/20
Kammergericht,
Beschluss vom 26. Februar 2020 – Az.: 3 Ws (B) 27/20
Kammergericht,
Beschluss vom 19. Februar 2020 – Az.: 3 Ws (B) 25/20
Kammergericht,
Beschluss vom 17. Februar 2020 – Az.: 3 Ws 37 + 38/20 – AR 10/20
Hamm vom 15.7.2020 – Az.: 20 W 21/20, OLG Hamm,
Pressemitteilung vom 29.07.2020
Der Beschluss ist in anonymisiertem Volltext unter www.nrwe.de abrufbar.
Auch Rechtsanwaltskanzleien sind verpflichtet, Datenschutzverletzungen unverzüglich, spätestens binnen 72 Stunden, an die Aufsichtsbehörde zu melden. Darüber hinaus müssen in bestimmten Fällen die Betroffenen von der Datenschutzverletzung benachrichtigt werden. Um diese Pflicht erfüllen zu können, müssen Verantwortliche alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um personenbezogene Daten zu schützen und eine Datenschutzverletzung feststellen zu können.
Die Anzahl und Komplexität der Software und IT-Lösungen in Unternehmen wachsen rasant schnell. Fast keine Branche, ganz gleich ob Freiberuflicher, Handwerker oder mittelständisches Unternehmen, unabhängig von der Unternehmensgröße, kommt ohne IT-Systeme aus und sieht sich zunehmend der Gefahr von Cyberattacken konfrontiert. Die Folgen eines Hackerangriffs und dadurch sogar möglicherweise bedingtem Betriebsstillstand sind gravierend und können existenzbedrohend sein.
Nicht erst seit die durch die Corona-Pandemie ausgelösten „Hygienedemos“ gegen staatlich verhängte Zumutungen, ja Beschränkungen grundgesetzlich verbriefter Rechte schallt der Ruf „Wir sind das Volk“ über Plätze und Straßen. Selbst von einer „Demo für das Grundgesetz“ wird berichtet, dessen Organisator erklärte, „nicht künstlich in die Nähe von ‚Corona‘ geschrieben (zu) werden“. Für jemanden, der seine Grundrechte durch obige Maßnahmen beschnitten sieht und deshalb dagegen vorgeht, eine bemerkenswerte Sicht.
In seinem neuen Roman „Der Silbenstecher“ erzählt der Autor Klaus Marxen die Geschichte eines in Berlin spurlos verschwundenen Italieners. Die Ermittlungen werden vom Kommissar Brunner, der kurz vor der Rente steht, übernommen und von seinem Nachfolger fortgesetzt. Trotz intensiver Suche kann Tommaso Longhis Leiche nicht entdeckt werden. Als der Obdachlose Dr. Konrad Neubauer mit dem Ledermantel des Gesuchten aufgegriffen wird, fällt der Verdacht auf ihn und seine Begleiter Uwe Krautzun und Klara Olschowski.
Ich habe das Buch gekauft, weil ich den Titel anmaßend fand und mich durch seine ersten Sätze provoziert fühlte:
„Dieses Buch ist der Essay eines Philosophen, der sich fragt, was künstliche Intelligenz mit unserem Selbst- und Menschenbild macht und wie sie unsere künftige Selbstverwirklichung beeinflusst. Es sagt ihnen nicht, wie künstliche Intelligenz technisch funktioniert …“
In diesem Artikel geben wir Hinweise, was versicherungstechnisch zu beachten ist, wenn es coronabedingt zu Einschränkungen und Ausfällen kommt oder besondere Tätigkeiten ausgeübt werden.
Nach Angaben von Eurocres Consulting – einer führenden Strategieberatung im Work-Place-Management – wird eine neue Pandemievorsorge ein neues Zeitalter für Immobilien einläuten. Denn auch wenn Corona verebbt, werden neue Pandemiewellen kommen. Sven Wingerter, geschäftsführender Gesellschafter bei Eurocres: „Menschen und Unternehmen müssen sich langfristig auf diese Herausforderung einstellen – und Risikovorsorge treffen, denn Corona definiert das Verhältnis von Mensch und Bürogebäude neu. Damit stellt sich die Frage, wie gut und vor allem vorausschauend die Immobilienindustrie darauf vorbereitet ist. Eine Lösung dabei ist, dass Büros ein Hybridmodell für sofort und später brauchen.“
Rechtsanwält*innen betreiben kein Gewerbe. Sie sind „Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO), das ist ebenso bekannt wie die Tatsache, dass die gesamte juristische Ausbildung die Jurist*innen nur auf das Amt als Richter*in vorbereitet. Wer nicht Richter*in oder Staatsanwält*in werden kann/möchte, findet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem 2. Staatsexamen mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder.
Lesen Sie die beA-Newsletter, abrufbar unter: https:// brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/ 2020/.
Das Video wird als Medium in Marketing und Vertrieb immer wichtiger. Anwaltskanzleien hinken diesem Trend derzeit noch hinterher. Dabei ist genau jetzt die richtige Zeit, sich das Internet auch mit bewegten Bildern zu erobern. Potenzielle MandantInnen, auch Unternehmen, nutzen Kanäle wie YouTube zunehmend als Suchmaschine.
Man kann heutzutage online einkaufen, online Reisen buchen und sämtliche Zahlungen über Internet, Handy oder EC- und Kreditkarten oder Zahlungsdienstleister abwickeln. Nur bei der Berliner Justiz bleibt alles beim alten – bei dem beliebten Überweisungsträger zur Zahlung der Gerichtskosten. Bereits in der letzten Legislaturperiode gab es Bemühungen unter der rot-schwarzen Regierung mit Justizsenator Heilmann (CDU), Gerichtskosten digital zu zahlen. Erfolglos. Auch unter Rot-Rot-Grün stellt sich die Digitalisierung in diesem Bereich nicht so richtig ein.
Dr. Volker Beissenhirtz, Rechtsanwalt,
Beissenhirtz – Kanzlei für Wirtschaftsrecht, www.beissenhirtz.com
Über zwei kommunikative Termine der „Sprechstunde Recht“, die gemeinsam von der IHK Berlin und dem Berliner Anwaltsverein Unternehmen und Gründer*innen angeboten wird, haben wir im Berliner Anwaltsblatt 9/2020, S. 318, berichtet. Die halbstündigen Gesprächstermine zu den Themen „Arbeitsrecht“ und „DSGVO im Unternehmen“ stießen auf Unternehmer*innen- und Anwält*innenseite auf Zuspruch – und führten mehrfach auch zu weiteren Mandant*innenkontakt und tieferer Beratung über das halbstündige Gespräch hinaus. Die nächsten Termine sind derzeit in Planung – als Thema ist vorgesehen: Sprechstunde Recht: Insolvenzrecht.
Wir freuen uns sehr, Herrn Kollegen Hofele als weiteres Mitglied der Redaktion des Berliner Anwaltsblatts haben gewinnen zu können. Sie hatten in den letzten Monaten bereits Gelegenheiten, einige Beiträge von Herrn Hofele zu lesen, insbesondere in Heft 7/8-2020, S. 267 ff., den detaillierten Überblick der Berliner Rechtsprechung zum Mietendeckel.
Mit Herrn Hofele haben wir ein Teammitglied, welches uns regional und inhaltlich bereichert und das gern auch über die täglichen Fallfragen hinaus blickt und diskutiert.
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