DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-16 |
Liebe Kolleginnen und Kollegen, als wir vom Arbeitskreis Mediation Ende 2019 beschlossen haben, eine Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts mit dem Themenschwerpunkt „Mediation“ zu initiieren, konnte sich niemand von uns vorstellen, was für Herausforderungen für unsere gesamte Gesellschaft in allen Bereichen und auch für unseren Berufsstand vor uns liegen würden.
Seit 12 Jahren gibt es die Koordinierungsstelle für die gerichtliche Mediation an den Zivilgerichten in Berlin. Ich leite sie und bin seit 16 Jahren als Güterichterin (früher gerichtliche Mediatorin) im Landgericht Berlin tätig. Ich mediiere etwa 90 Verfahren pro Jahr. Zusammen mit Kolleg*innen bilde ich Richter*innen zu Güterichter*innen aus und leite eine Supervisionsgruppe bestehend aus Güterichter*innen verschiedener Obergerichte und Fachgerichte.
Es gibt unzählige Publikationen über die „juristische Rhetorik“, die flankiert werden durch Bücher über die „juristische Argumentation“, die „juristische Auslegung“, das „juristische Denken“ und gar die „juristische Logik“. Dabei wird unterstellt, im juristischen Kontext würde anders gesprochen, argumentiert und gedacht als im „normalen“ Leben. Das ist zutreffend. Nur bestimmte Gesichtspunkte eines Konflikts sind juristisch relevant, nur bestimmte Argumente vor Gericht entscheidend, nur bestimmte Begriffe rechtlich brauchbar.
Baustreitigkeiten sind nicht ohne Weiteres justiziabel. Komplexe technische Sachverhalte oder umfangreiche Abrechnungsprobleme, verbunden mit vielschichtigen Rechtsfragen und einer großen Anzahl von Beteiligten, führen in der Regel zu einer beachtlichen Prozessdauer. Jeder Baujurist weiß nicht ohne einen gewissen Stolz davon zu berichten, über wie viele Jahre sich der eine oder andere Baurechtsstreit bereits hinzieht und kein Ende in Sicht ist.
Dem Anwalt kommt bei der Auswahl des Konfliktbehandlungsverfahrens eine „Weichenfunktion“ zu. Er hat die Partei konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, § 1 Abs. 3 BORA. Dies und die Tatsache, dass Mediation für die Parteien einen positiven Optionswert hat, spricht dafür, dem Mandanten einen Mediationsversuch zu empfehlen. Gleichzeitig muss der Anwalt auch in eigener Sache unternehmerisch denken (dürfen). Es ist nicht auszuschließen, dass gerade dann, wenn andere außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert sind, das wirtschaftliche Interesse des Rechtsanwalts eine gewisse Rolle dabei spielt, ob zum gerichtlichen Verfahren oder zum Mediationsversuch geraten wird.
Tom und Lisa trennen sich nach 10 Jahren Ehe, dem miteinander Großziehen von 2 Kindern und dem Arbeiten im gemeinsam aufgebauten Betrieb.
Luise und Charlotte haben mit Peter vereinbart, dass er der biologische Vater ihres Kindes werden soll. Nach der Geburt des kleinen Kurts entdeckt Peter seine Liebe zu dem kleinen Sohn und hat plötzlich ganz andere Vorstellungen davon, wie oft er ihn beim Aufwachsen begleiten möchte.
Sowohl Vorsorge als auch Mediation haben im letzten Jahrzehnt neue Regelungen und größere gesellschaftliche Akzeptanz erfahren. Vorsorgemediation ist trotzdem weitgehend unbekannt. Im Folgenden wird daher die Entwicklung kurz dargestellt und der Versuch unternommen, auf die Chance, die dieses Verfahren den Beteiligten bietet, aufmerksam zu machen und Mediatoren dafür zu gewinnen, sich der Vorsorgemediation zu widmen.
Das Landgericht Berlin schafft mit zwei neuen Internationalen Kammern einen attraktiven Gerichtsstandort für Streitparteien im internationalen Wirtschaftsverkehr – verhandelt wird auf Englisch oder Französisch. Im Gespräch erzählen die Vorsitzende Richterin am Landgericht Julia Flockermann und der Vorsitzende Richter am Landgericht Friedrich Oelschläger, wie die beiden Kammern konkret arbeiten.
Die Checkliste soll einen ersten Anhalt zu der Frage geben, was in der Mandatsbeziehung des Rechtsanwalts nach dem Geldwäschegesetz (GWG) regelmäßig zu prüfen ist.
Ist in Ziff. 1 und 2 zumindest jeweils eine Konstellation anzukreuzen, bestehen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, deren Erfüllung regelmäßig nach den Ziffern 3 ff. abzuklopfen sind. Dabei sind grundsätzlich alle Felder (Kästchen) zu prüfen und – wenn geschehen – abzuhaken. Falls Besonderheiten bestehen, etwa nur einzelne von mehreren Feldern alternativ zu prüfen sind, sieht die Checkliste einen entsprechenden Hinweis vor.
Berlin/Potsdam (DAV/DAV-LV Bbg). Ein Gesetzentwurf des Brandenburgischen Justizministeriums zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke sieht eine Schließung der Arbeitsgerichte Eberswalde und Potsdam sowie der in Senftenberg bestehenden Außenkammern des Arbeitsgerichts Cottbus vor. Kompensiert werden soll dies durch Gerichtstage. Deutscher Anwaltverein (DAV) und Anwaltverband Brandenburg lehnen das Vorhaben in der vorgeschlagenen Form ab und fordern die Landesregierung auf, von den geplanten Gerichtsschließungen Abstand zu nehmen.
Bereits seit mehr als drei Jahren währen vielfältige rechtliche Streitigkeiten rund um das von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) betriebene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das einen sicheren elektronischen Nachrichtenaustausch insbesondere zwischen Anwaltschaft und Gerichten ermöglichen soll.
Freitag, 14. Mai 2021, 14–17.10 Uhr
Online, 3 Std. Fortbildung
Dieter Schüll, Bürovorsteher und Inkasso-Spezialist, Düsseldorf
OLG Braunschweig, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 18.11.2020, Az.: 11 U
315/20, ECLI:DE:OLGBS:2020:1118.11U315.20.00 (Text leicht gekürzt)
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 17.12.201, Az.: K 778/19.MZ
(Text gekürzt)
Kammergericht, Beschluss vom 27.8.2020 – Az.: 3 Ws (B) 175/20, juris
Kammergericht, Beschluss vom 22.1.2020 – Az.: 3 Ws (B) 18/20
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 18.11.2020 – Az.: 3 Ws (B) 240/20
Kammergericht, Urteil vom 30.10.2020 – Az.: (6a) 172 OJs 22/18 (1/20)
Kammergericht, Beschluss vom 16.9.2020 – Az.: 3 Ss 56/20
Kammergericht, Beschluss vom 18.8.2020 – Az.: 3 Ws (B) 152/20
Kammergericht, Beschluss vom 26.8.2020 – Az.: 3 Ws (B) 163/20
Kammergericht, Beschluss vom 22.9.2020 – Az.: 3 Ws (B) 182/20
Kammergericht, Beschluss vom 2.9.2020 – Az.: 3 Ws (B) 187/20
Kammergericht, Beschluss vom 28.9.2020 – Az.: 3 Ws (B) 192/20
Kammergericht, Beschluss vom 11.9.2020 – Az.: 3 Ws (B) 204/20
Kammergericht, Beschluss vom 27.10.2020 – Az.: 3 Ws (B) 225/20
Kammergericht, Beschluss vom 20.10.2020 – Az.: 3 Ws (B) 249/20
Kammergericht, Beschluss vom 16.9.2020 – Az.: 3 Ws (B) 207/20
Kammergericht, Beschluss vom 12.11.2020 – Az.: 3 Ws (B) 275/20
Kammergericht, Beschluss vom 1.2.2021 – Az.: 3 Ss 2/21
Kammergericht, Beschluss vom 12.2.2021 – Az.: 3 Ss 5/21
Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gemeinsam vorgelegten Regierungsentwürfe für eine Reform des Mietspiegelrechts beschlossen. Das Reformvorhaben umfasst einerseits den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) und andererseits eine Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV).
Die Herausforderungen bei der Einführung von Legal Tech sind vielfältig. Die meisten werden von risikoscheuen Jurist:innen Bedenken hinsichtlich Datenschutz und IT-Sicherheit oder dem potenziell ineffizienten Billable-Hour-Geschäftsmodell von Kanzleien gehört haben. Tatsächlich ist eine der größten Herausforderungen für Legal-Tech-Anbieter jedoch, Software zu entwickeln, die für Jurist:innen einen echten Mehrwert bringt, entweder durch die Automatisierung besonders mühsamer Prozesse oder durch die Digitalisierung der Expertise und des Wissens von Jurist:innen, um ein neues Level an Effizienz der Tätigkeit und Qualität der Arbeitsprodukte zu ermöglichen.
Bereits im Jahr 2001 gründete der Deutsche Anwaltverein seine Stiftung „Contra Rechtsextremismus: Eine Stiftung des Deutschen Anwaltvereins – Zweckvermögen“. Die Stiftung übernimmt die Kosten für Rechtsberatung und Rechtsvertretung von Opfern politisch motivierter Gewalttaten, sofern sie bedürftig sind. Den Opfern soll so ermöglicht werden, in ihrer psychischen Notlage schnell und ohne bürokratische Hürden den notwendigen Rechtsrat und -beistand erhalten.
In den letzten zwölf Monaten gab es reichlich Neuigkeiten für Sozietäten: Reformen der BRAO und des Personengesellschaftsrechts stehen vor der Tür. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, die berufsrechtlichen Vorgaben für das Ausscheiden einzelner Gesellschafter in den Blick zu nehmen.
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