DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-16 |
Die Düsseldorfer Tabelle, die inzwischen im Jahresturnus von der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages vorbereitet, gemeinsam mit den Vertretern aus jeweils einem Familiensenat aller 24 Oberlandesgerichte beschlossen und traditionell vom OLG Düsseldorf bekannt gegeben wird, wird inzwischen in jedem OLG-Bezirk durch Leitlinien als Orientierungshilfe für die Gerichte ergänzt. Bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien handelt es sich um ein Hilfsmittel, das von den Tatsachengerichten bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des „angemessenen Unterhalts“ nach §§ 1610 Abs. 1, 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB und der „ehelichen Lebensverhältnisse“ gemäß § 1578 Abs. 1 BGB benutzt wird, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen.
Der Verfassungsrechtsausschuss des DAV hat die Stellungnahme Nr. 13/2021 zum Regierungsentwurf zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz erarbeitet.
Praktisch ohne Übergangsfrist trat das neue Gesetz am 1.12.2020 in Kraft. Und es ist kein Reförmchen: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nunmehr rechtsfähig, viele Bereiche wurden ganz oder teilweise neu geregelt und es gilt, sich an neue Begriffe zu gewöhnen. Da es praktisch keine Übergangsfrist gab, tat eine schnelle Information über die Neuregelung not. Vorausschauend hatte der Berliner Anwaltsverein schon am 24.11.2020 eine Online-Veranstaltung zum Thema im Programm. Die Referentin, Rechtsanwältin Beate Heilmann, schaffte es mit Bravour, die wichtigsten Regelungen eines praktisch vollständig neuen Gesetzes innerhalb von 5 Stunden darzustellen. Nachfolgend sollen nur die „Schlagzeilen“ wiedergegeben werden.
Das Präsidium des Landgerichts Berlin hat beschlossen, im Geschäftsjahr 2021 eine internationale Kammer für Handelssachen und eine internationale Zivilkammer für Baustreitigkeiten und allgemeine Zivilsachen einzurichten. In diesen Kammern soll die mündliche Verhandlung künftig auf Englisch, in der internationalen Zivilkammer alternativ auch auf Französisch geführt werden. Die Parteien sowie gegebenenfalls Zeugen oder Sachverständige können im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zudem per Videokonferenz hinzugeschaltet werden.
Dieses Mal fand die traditionsreiche Veranstaltung online statt, was keinerlei Auswirkung auf die Teilnehmerzahl hatte, eher im Gegenteil. Dr. Martin Fenski, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Vorsitzender Richter der 2. Kammer, bot uns, den auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälten, zum wiederholten Male einen lebhaften praxisnahen Einblick in seinen Richteralltag.
Freitag, 26. März 2021, 13–18:30 Uhr
5 Std. Fortbildung, ggf. kurze Pause
Online-Seminar
Prof. Dr. Christoph Karczewski,
Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe
In der Reihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ gab Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht, ein Online-Seminar zum Thema aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts im Urheberrecht. Dr. Elzer, seit 1997 Richter in Berlin und seit Ende 2016 Richter des 24. Urheberrechts-Senats am Kammergericht, gelang es in zwei Stunden, einen Überblick über die Rechtsprechung des Kammergerichts im Urheberrecht und insbesondere wertvolle Einblicke in die Entscheidungspraxis des 24. Senats zu geben. Das Seminar glich einem Ritt nahezu durch die gesamte Materie des Urheberrechts und behandelte ganz grundsätzliche Fragen des urheberrechtlichen Werkbegriffs ebenso wie Fragen der Streitwertbezifferung oder eher exotische Fälle der Eingriffskondiktion.
Im Rahmen der Diskussion um eine Verpflichtung zur Ermöglichung von Home-Office-Arbeit im Januar forderte der Berliner Anwaltsverein in einem Schreiben an Justizsenator Dr. Behrendt vom 21.1.2021, dass Anwaltskanzleien von weitergehenden Verpflichtungen zum Home-Office ausgenommen werden müssen.
Das Landgericht Berlin hat Ende Oktober 2020 der Klage auf Auskunft einer Drehbuchautorin gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie gegen einen Film- und Medienkonzern stattgegeben. Das Gericht hat im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme einem solchen Anspruch erstinstanzlich zugesprochen (LG Berlin, Urteil vom 27.11.2020 – 15 O 296/18).
Anlass des Verfahrens ist das Verlangen der Autorin auf Nachvergütung im Wege des Fairnessausgleichs. Dazu hat sie die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der beiden Filme in Anspruch genommen. Nach Erteilung der Auskünfte könnte sie auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen Verträge verlangen.
LG Frankfurt am Main, Pressestelle, 3.12.2020
BGH, Beschluss v. 17.12.2020 – Az.: III ZB 31/20
Die Corona-Pandemie stellt nicht nur eine medizinische, sondern auch eine ökonomische Notlage dar. Möglicherweise mündet sie auch in eine juristische Krise ein, wenn es nicht gelingen sollte, ihre finanziellen Auswirkungen rechtlich adäquat zu bewältigen. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit gehen, sondern gerade auch die Inhaber von Betrieben, die pandemiebedingt schließen müssen.
Donnerstag/Freitag, 4./5. März 2021, jeweils 15–17:30 Uhr
Insg. 5 Std. Fortbildung, in zwei Teilen
Online-Seminar
Frank Frind, Insolvenzrichter
Inkassodienstleister weiten ihr Arbeitsfeld aus. Folgender Beitrag stellt das Geschäftsmodell an einem Beispiel dar und ordnet ihn rechtlich ein.
Mit der Vereidigung des neuen US-Präsidenten hat sich auch eine der diversesten Regierungen der Welt gebildet. Aber auch die Rechtsanwaltskammer Berlin ist getragen von den unterschiedlichsten Menschen im Vorstand und damit von Diversity. Doch wie sieht es mit der Anwaltschaft insgesamt aus? Hat sie sich diesem Thema bewusst gestellt? Wie wird dies heutzutage in den Kanzleien gelebt?
„Well, you wonder why I always dress in black? Why you never see bright colors on my back …?“, klang es 1971 von Johnny Cash in dem Gospel „Man in black“: Rückblickend könnte man fast meinen, er habe darin auf deutsche Juristen angespielt. Denn vor Gericht sind sie an sich genau dieses: men in black. Unterschiedslos und ihrer Individualität beraubt, alle eingehüllt, uniformiert und maskiert in schwarzen Umhängen. Anonyme Robenträger.
Aufgrund der aktuellen sanitären Krise und deren Folgen sowie fehlender Liquidität stellen sich viele Firmen, unabhängig von ihrer Größe, die Frage, ob und wie die Geschäftstätigkeit fortgeführt werden kann. Andere, die schon in Schwierigkeiten sind, fragen sich, wie die laufenden Verfahren fortgesetzt werden oder ob die Krise nicht auch eine gute Gelegenheit ist, ein angeschlagenes französisches Unternehmen mit gutem Potenzial zu einem interessanten Preis zu erwerben.
Die Corona-Pandemie hat auch in Gerichtssälen möglich gemacht, was jahrelang ungenutzt blieb: Online-Gerichtsverhandlungen. Bereits seit 2002 enthält die ZPO Regelungen, die es erlauben, die mündliche Verhandlung im Zivilprozess online durchzuführen. Nach jahrelangem Dornröschenschlaf ging es seit dem Frühjahr 2020 nun vielerorts schnell. Fehlende technische Ausstattung wurde angeschafft und die Bereitschaft, neue Wege zu beschreiten, ist deutlich gestiegen.
„Eine halbe Stunde meiner Zeit kann um ein Vielfaches mehr wert sein, als ich für 30 Minuten jemals in Rechnung stellen könnte.“ – Dies sagte einmal eine honorige Anwaltskollegin zu mir im Zuge einer Diskussion über Honorarmodelle. Guter Rat ist teuer – doch sollte auch der Preis dafür klar und nachvollziehbar sein.
Verena Pausder ist Young Global Leader des Weltwirtschaftsforums und Vorständin des Digitale Bildung für Alle e. V. 1979 in Hamburg geboren, lebt sie mit ihrem Mann und ihren drei Kindern in Berlin. Frau Pausder hat eine Rede verfasst zu Ideen und Impulsen für ein neues Land – eine Gebrauchsanleitung für einen Wandel in Politik, Bildung und Gesellschaft für Deutschland. Sie widmet sich den Themen Bildung, Politik, Gleichberechtigung, Unternehmertum, New Work, Klimaschutz, Chancengerechtigkeit, Digitalisierung und macht konkrete Vorschläge.
Die größten europäischen Unternehmen erzielen langsame, aber stetige Fortschritte bei der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen in Aufsichtsräten und Vorständen. Dennoch ergeben sich erhebliche Unterschiede in einzelnen Ländern. Unternehmen aus Norwegen, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Finnland und Schweden bilden die Spitzengruppe mit einem durchschnittlich hohen Frauenanteil in Spitzenpositionen. Schlusslichter sind Unternehmen aus Polen und der Tschechischen Republik, die von einer ausgewogenen Führung noch weit entfernt sind. Verbindliche Quoten führen nicht zwingend zu einem insgesamt höheren Frauenanteil – es kommt vielmehr auf die Gesetzgebung und die gesellschaftlichen Normen insgesamt an.
+++ Rainer Hamm / Klaus Leipold (Hrsg.): Beck’sches Formularbuch für den Strafverteidiger +++ Steffen Breyer / Maximilian Endler (Hrsg.): AnwaltFormulare Strafrecht. Erläuterungen und Muster +++
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