DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-19 |
Der Entwurf des „Digital Services Act“ („DSA“) ist ein Legislativvorschlag der Europäischen Kommission, zu dessen Kernanliegen es zählt ist, Hass im Netz zu bekämpfen. Um ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 lit. b DSA), empfiehlt die Kommission bei der Umsetzung der Regelungen zum Umgang mit „illegalen Inhalten“ eine weite Fassung der entsprechenden Begriffsdefinition (Erwägungsgrund 12 DSA).
Als erste und bislang einzige vom Bundesamt für Justiz anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach dem NetzDG nahm die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM e. V.) im März 2020 ihre Tätigkeit auf und blickt nun positiv auf ein spannendes erstes Jahr zurück.
Hass im Netz, Diffamierungen und sogar Morddrohungen sind im Internet mehr Regel als Ausnahme. Der Rechtsstaat hat die ihm obliegende Aufgabe der Rechtsdurchsetzung gegen Hasskriminalität im Netz aufgrund eines offenbar fehlenden Problembewusstseins lange vernachlässigt. Er nähert sich dem Thema auch weiterhin nur zögerlich. Die Würde des Menschen scheint im Internet nicht so „unantastbar“ zu sein, wie es Art. 1 GG und Art. 1 der EU-Grundrechtecharta vorschreiben. Dabei gelten diese Grundrechte im analogen Leben wie Internet gleichermaßen. Die EU geht mit dem Digital Service Act nun einen Schritt voran.
Digitalisierung zwingt uns zur Revision und Reflexion. Gerade die Entwicklung und der Einsatz selbstlernender algorithmischer Systeme (KI) in immer weiteren Bereichen unserer Gesellschaft stellt uns vor alte und neue Fragen: Wie funktioniert menschliche Intelligenz? Warum erkennt ein kleines Kind nach fünf Bildern und entsprechender Erklärung einen Elefanten und die KI braucht dafür mehrere hundert? Wie entscheidet ein Mensch, ein Experte, ein Richter?
Wohl selten sind so viele Berliner*innen von einem Gerichtsurteil unmittelbar betroffen wie vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Berliner „Mietendeckels“. Für ca. 340.000 bis 512.000 Wohnungen sollen aufgrund des Mietendeckels zunächst die Mieten gesunken sein.
In der Zeit vom 03.03.2021 bis zum 07.04.2021 fanden die Wahlen zur sechsten Vertreterversammlung in Form der Briefwahl statt.
Die Vizepräsidentin und Pandemiebeauftragte der RAK Berlin, Johanna Eyser, hat sich mit der folgenden Nachricht in das beA aller Kammermitglieder am 30. April 2021 zur Impfung der Berliner Anwaltschaft gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an die Kammermitglieder gewandt: „Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, es geht nun doch schneller als erwartet voran mit dem Impfen der Anwaltschaft. Vermutlich werden Sie die aktuellen Informationen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung auch bereits der Presse entnommen haben. Berlin wird nun schon ab dem 3. Mai 2021 für die Prioritätsgruppe Drei, zu der auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie das Kanzleipersonal gehören, die Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus ermöglichen.
Der Ausschuss Zivilverfahrensrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat die Stellungnahme 30/2021 zum BMJV-Projekt „Bundesweiter Standard für Videoverhandlungen“ verfasst.
Berlin hat heute einen Entschließungsantrag zur Reform des Abstammungsrechts in den Bundesrat eingebracht. Mit der Bundesratsinitiative will Berlin erreichen, dass bei lesbischen Ehepaaren mit Kind, neben der biologischen Mutter auch deren Ehefrau rechtlich als Mutter gilt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Informationen zur Corona-Krise sowie der damit weiterhin anhaltenden Einschränkungen hat der Vorstand des Deutschen Anwaltvereins beschlossen, die Präsenzveranstaltungen und die AdvoTec für den 9. bis 11. Juni 2021 im Estrel Congress Center geplanten Deutschen Anwaltstag nicht durchzuführen.
Am Equal Pay Day, dem 10. März 2021, hat die ARGE Anwältinnen im DAV in Kooperation mit dem Berliner Anwaltsverein / Arbeitskreis Arbeitsrecht eine Online-Veranstaltung zum Entgelttransparenzgesetz und den geplanten Maßnahmen der EU zur Entgeltgerechtigkeit und Gleichstellung der Frauen veranstaltet. Die ARGE Anwältinnen wurde vom Arbeitskreis Arbeitsrecht in der Organisation unterstützt, wofür wir uns ganz herzlich bedanken. Die außerordentlich gut besuchte Online-Veranstaltung wurde mit einem Grußwort der Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz Christine Lambrecht eingeleitet. Das Grußwort ist auf der Website der ARGE Anwältinnen (www.davanwaeltinnen.de) für Interessierte abrufbar.
Das Dilemma der Rechtsprechung ist der Raum zwischen dem Anspruch auf Rechtmäßigkeit, auf Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen – auch wenn es an einer einschlägigen Norm fehlt und der richterlichen Rechtsfortbildung bedarf – und dem, was die Verfassung der Rechtsprechung an regelungsgleichem Tun zugesteht. Gerade in sehr konkreten Fragen, die nicht minder konkrete Antworten erfordern, kann dies einem Teufelskreis des Bemühens und Verwerfens gleichkommen.
Der Berliner Anwaltsverein hat unter den Anfang 2021 beigetretenen Neumitgliedern 10 Mal eine kostenlose Teilnahme am Deutschen Anwaltstag 2021 verlost.
Kammergericht, Beschluss vom 22. Februar 2021 – Az.: 3 Ss 13/21
Kammergericht, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – Az.: 3 Ss 79/20
Kammergericht, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Az.: 3 Ws (B) 4/21
Kammergericht, Beschluss vom 4. Februar 2021 – Az.: 3 Ws (B) 6/21
Kammergericht, Beschluss vom 18. Februar 2021 – Az.: 3 Ws (B) 19/21
Kammergericht, Beschluss vom 8. Februar 2021 – Az.: 3 Ws (B) 26/21
Kammergericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – Az.: 3 Ws (B) 289-290/20
Kammergericht, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Az.: 3 Ws (B) 314/20
Kammergericht, Beschluss vom 5. Januar 2021 – Az.: 3 Ws (B) 330/20
Gespannt blickten am 22. April 2021 die über 100 Teilnehmenden des 8. Deutschen IT-Rechtstages auf ihre Bildschirme im Büro oder Homeoffice, als sie vom Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des DAV (davit) Rechtsanwalt Karsten U. Bartels LL. M. begrüßt wurden. Aufgrund der aktuellen Lage fand die Veranstaltung in diesem Jahr erstmals ausschließlich digital statt.
Kurz vor dem Börsenkrach am 24. Oktober 1929, der als „Black Thursday“ in die Geschichte einging, erwarb eine Gruppe jüdischer Kunsthändler aus Frankfurt am Main, unterstützt von weiteren in- und ausländischen Geschäftspartnern, einen aus 82 Einzelteilen bestehenden Schatz sakraler Goldschmiedekunst aus dem Spätmittelalter vom Fürstenhaus Braunschweig-Lüneburg – den sogenannten Welfenschatz. Sie zahlten 7,5 Millionen Reichsmark, verpflichteten sich, den Schatz weiterzuverkaufen und das Fürstenhaus am Gewinn zu beteiligen. Wohl im Eindruck der hereinbrechenden Weltwirtschaftskrise gelang es ihnen zunächst nicht, den Schatz en bloc zu veräußern. Für 40 Objekte glückte ein Verkauf vornehmlich in den USA, die verbliebenen Stücke wurden in Amsterdam eingelagert.
„Der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin ist gerechtfertigt, wenn und solange erwartet werden kann, dass die Schuldnerin bereit und in der Lage ist, ihre Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigerinnen auszurichten.“ So überraschte im September 2020 ein Gesetzesentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) war beinahe durchgängig in der weiblichen Begriffsform, also im generischen Femininum formuliert und sorgte damit für Aufruhr. Arbeitnehmerinnen, Geschäftsführerinnen, Verbraucherinnen, Schuldnerinnen. Fühlen Sie sich angesprochen?
Zu dieser oft gestellten Frage könnten die Antworten nicht unterschiedlicher ausfallen: „Nieder mit den nationalsozialistischen Denkmalen!“ rufen die einen, „Man darf Geschichte doch nicht tilgen!“ die anderen. Erinnerungskultur ist wichtig. Doch wie wollen wir uns erinnern? Dieser Beitrag soll nicht missionieren, sondern zu einer eigenen Position im Rahmen einer aktiven Erinnerungskultur befähigen. Denn Erinnern ist nur dann möglich, wenn man über das Geschehene und die wesentlichen Streitpunkte umfassend im Bilde ist. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf des BMJV (BT-Drs. 19/26828) soll die Befassung mit dem NS-Unrecht zum Pflichtstoff der juristischen Ausbildung werden. Das zeigt: Die Messe ist noch nicht gelesen.
Arbeitskreis Strafrecht
Mittwoch, 23. Juni 2021, 18:30–20:30 Uhr, online
Thomas Röth, Fachanwalt für Strafrecht und Sprecher des Arbeitskreises Strafrecht
Das Jahr 2020 war bedingt durch den Beginn der Covid-19-Pandemie für viele Unternehmen besonders herausfordernd. Als eine globale und international integrierte, multidisziplinäre Organisation haben wir daher im Zusammenhang mit dem Pandemiebeginn unsere Verantwortung auch darin gesehen, besser zu verstehen, was diese Krise für Unternehmen und Führungskräfte bedeutet und wie C-Level-Entscheider in den verschiedenen Regionen der Welt und in unterschiedlichen Branchen darauf reagieren. Wie gehen Führungskräfte in Deutschland und weltweit mit den sich abzeichnenden Auswirkungen der Corona-Krise um? Welche Prioritäten wollen sie aktuell und künftig setzen?
Braucht eine Kanzlei eine Strategie? Ganz sicher, meinen wir – aber nicht nur das. Die Strategie muss auch konsequent umgesetzt werden. Und da hapert es. Wenn sich die Befassung mit der eigenen Strategie lohnen soll, müssen die Partner:innen ran. Wenn sie hinter der eigenen Strategie stehen und die Umsetzung ernsthaft mitbetreiben, kann Großes entstehen.
Die Coronakrise fordert den Rechtsstaat in seinen Grundfesten heraus und man kann sich des Eindrucks kaum erwehren, dass manche Entscheidungen einer gerichtlichen Prüfung kaum standhalten dürften. Allein die Entscheidung, dass Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege nicht als prüfende Dritte für die Beantragung von Überbrückungshilfen befugt sein sollten, war inhaltlich wie rechtlich mehr als fragwürdig und wurde zum Glück schnellstmöglich behoben. Der Imageschaden für die Fördermittelgeber bleibt jedoch bis heute erhalten und verstärkt sich mit jedem neuen Förderprogramm.
Der BFH hat sich in zwei am 11. Februar 2021 veröffentlichten Urteilen damit beschäftigt, inwiefern steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn eine Kanzlei Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH), zur Rechtsanwaltskammer (RAK), zum Anwaltsverein sowie zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) für angestellte Rechtsanwälte übernimmt (BFH v. 1.10.2021, VI R 11/18 und VI R 12/18).
Über ein Jahrzehnt setzte sich Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff als Mitglied des DAV-Vorstands für die Belange der Anwaltschaft ein und gestaltete das anwaltliche Miteinander maßgeblich mit. Nun neigt sich ihre Amtszeit dem Ende zu. Gemeinsam mit Rechtsanwältin Lisa Schopp blickt sie zurück auf zwölf bewegte Jahre.
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