DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-18 |
Oft wird behauptet, der Feminismus hätte gewonnen. Frauen seien Männern längst gleichgestellt oder würden – oh Schreck – manchmal sogar bevorzugt. Einige Männer kämpfen gegen ihre angebliche Benachteiligung oder trauern alten Zeiten hinterher, in denen Frauen auf genau zwei Rollen reduziert wurden: Hausfrau und Mutter. Also den Zeiten, in denen es Frauen verboten war, einer Lohnarbeit nachzugehen, und eine Vergewaltigung in der Ehe nicht strafbar war. Viele meinen, es sei nun auch mal gut mit der Gleichmacherei. Frauen wird vorgehalten, sie würden übertreiben, wenn sie proklamieren, dass sie nach wie vor massiv diskriminiert werden.
In der Bibel steht, die Frau sei dem Manne untertan, und so stand es seit dem 1. Januar 1900 – wenn auch mit anderen Worten – im Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar hatten die Frauen 1918 das Wahlrecht bekommen, die Weimarer Verfassung hatte sie mit denselben „staatsbürgerlichen“ Rechten wie die Männer versehen. Im Übrigen aber galt das Bibelwort in der Fassung des BGB. Der Ehemann konnte das Arbeitsverhältnis seiner Frau kündigen, er verwaltete ihr Vermögen – und war auch dessen Nutznießer –, er gab der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern seinen Namen, er bestimmte den Wohnsitz der Familie und die Schule der Kinder.
Um die Frauenquote, die vor nunmehr drei Jahren in Kraft trat, ist es ruhig geworden. Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass der Frauenanteil in den Führungsetagen der Unternehmen weiterhin nur langsam zunimmt. Dass der Anteil von 30 Prozent Frauen in den Aufsichtsräten der ca. 100 Quotenunternehmen durch die Bank erreicht wird, ist wenig überraschend. Deutsche Unternehmen halten sich bekanntlich an geltendes Recht.
Im Berlin-Schöneberger LSVD (Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, Landesverband Berlin- Brandenburg e. V.) berate ich seit Anfang 2017 einmal monatlich Rechtssuchende. Diese von mir lieb gewonnene, ehrenamtliche Arbeit konzentriert sich auf das Familienrecht, wobei wir überwiegend Fragen zu Themen mit sogenanntem Auslandsbezug sowie die kleinen und größeren Probleme sogenannter Regenbogenfamilien behandeln. Fazit: Was tun, wenn scheinbar gelöste Probleme und Freiheiten praktisch nicht funktionieren?
Das Projekt breaking.through ist unlängst in aller Munde und wird im News-Feed von LinkedIn fleißig gepostet. Was und wer stecken dahinter? Die Initiative möchte Vorbilder sichtbar machen und dadurch jungen Juristinnen aufzeigen, welche beruflichen Möglichkeiten ihnen offenstehen. Für Juristinnen gibt es viele Optionen, die eigene Karriere zu gestalten. Allerdings sind auch heute noch die Chefposten überwiegend von Männern besetzt. Gibt es zu wenige weibliche Vorbilder, können sich Frauen mangels Identifikation viel schlechter vorstellen, selbst in die Chefetage aufzurücken.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.11.2017, Az. XII ZB 503/16, NJW 2018, 468, zwei wichtige Entscheidungen getroffen. Zum einen hat der BGH festgestellt, dass der Unterhaltspflichtige sich gegen einen Auskunftsanspruch nicht mit dem Argument wehren kann, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“. Der Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer bereits dann gegeben und die Auskunft muss erteilt werden, wenn sie für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Darüber hinaus teilt der BGH der Annahme der sog. „Sättigungsgrenze“ für den Unterhalt eine Absage.
Über ein Jahr ist es her, dass die Ärztin Kristina Hänel vom AG Gießen wegen Verstoßes gegen § 219a StGB zu 6.000 Euro Geldstrafe verurteilt wurde. Hänel hatte im Internet darüber informiert, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Das LG Gießen bestätigte das Urteil. Zahlreiche Gesetzesentwürfe zur Streichung oder zumindest Änderung des § 219a StGB wurden vorgelegt. Auch der Deutsche Anwaltverein sprach sich für die Streichung aus. Die SPD nahm ihren Vorschlag zur Abschaffung des § 219a StGB zurück mit dem Hinweis, ein gemeinsamer Vorschlag der Bundesregierung solle noch vor der Sommerpause in Kraft treten.
Sie sind auf dem Weg zur Partneretage einer erfolgreichen Kanzlei. Wie sieht die Person aus, die, die dort hinter dem Schreibtisch auf Sie wartet? Wie groß ist sie, welche Statur hat sie? Wie alt ist sie? Welche Haar- und Hautfarbe? Mann oder Frau? Benutzt sie einen Rollstuhl? Ist sie Teilzeit-Anwältin? Wir alle haben Bilder und Stereotypen, an denen wir uns im Alltag orientieren. Wir ordnen Menschen aufgrund ihrer Merkmale automatisch in soziale Gruppen ein und schreiben ihnen damit unbewusst Eigenschaften zu, die wir mit der Gruppe assoziieren. Wir betrachten Dinge, Sachverhalte und Personen voreingenommen. Der unbewusste Teil des Gehirns ist durch Vorurteile und Stereotype verzerrt.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts werden von den Richterinnen und Richtern der derzeit (Stand per Ende 2018) insgesamt acht Familiensenate (von derzeit 28 Zivilsenaten) des Kammergerichts zumeist im Jahresturnus, regelmäßig nach der Bekanntmachung der ebenfalls in der Regel jährlich neu gefassten „Düsseldorfer Tabelle“ aufgestellt bzw. fortgeschrieben.
Bereits im März vergangenen Jahres berichtete das Berliner Anwaltsblatt ausführlich über die Arbeit des Genderausschusses und der Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen im DAV. Seither ist wieder einiges geschehen, was die Gleichstellung von Männern und Frauen sowohl in der Anwaltschaft als auch in der gesamten Gesellschaft betrifft.
Am 12.12.2018 stellte Herr VRiKG Björn Retzlaff Entscheidungen des 21. Senats zum Bau- und Architektenrecht aus den vergangenen 18 Monaten vor. Im Mittelpunkt stand dabei die Besprechung des Urteils vom 10.7.2018 in der Sache 21 U 30/17 (IBR 2018, 490 f.), im Volltext abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen. berlin-brandenburg.de. Kollegen, die damit rechnen, bezüglich streitiger Änderungs- oder Kündigungsvergütung „Kunde“ des 21. Senats zu werden, sei die Lektüre der ausführlich begründeten Entscheidung dringend empfohlen.
Am 10. Januar durfte der Berliner Anwaltsverein Dr. Norbert Vossler, den Vorsitzenden Richter des zweiten Zivilsenates für Handelsrecht des Kammergerichts Berlin, als Referenten für die Fortbildungsreihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ begrüßen. Bei dieser ersten Veranstaltung der Fortbildungsreihe im Jahr 2019 stand die aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zum Handels- und Gesellschaftsrecht im Mittelpunkt.
Wer bislang wegen Verschweigens eines umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes strafrechtlich belangt wurde, hatte doppelt schlechte Karten. Zum einen musste man sich wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) mit den Strafverfolgungsbehörden auseinandersetzen. Obendrein ließen sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Strafgerichte bei der Berechnung der Steuerverkürzung die gezahlte Umsatzsteuer, z. B. für den Einkauf der Ware, nicht als Abzug zu. Damit war regelmäßig der „steuerstrafrechtliche Schaden“ höher als der tatsächliche Schaden für den Fiskus, da nur der nicht deklarierte Ausgangsumsatz in die Schadensberechnung zu Lasten des Beschuldigten einfloss.
Kammergericht, Beschluss vom 10. September 2018 – (3) 121 Ss 145/18 (21/18)
Kammergericht, Beschluss vom 2. November 2018 – (3) 161 Ss 142/18 (24/18)
Kammergericht, Beschluss vom 13. September 2018 – (3) 161 Ss 153/18 (27/18)
Kammergericht, Beschluss vom 16. September 2018 – 3 Ws (B) 233/18
Kammergericht, Beschluss vom 20. September 2018 – 3 Ws (B) 234/18
Kammergericht, Beschluss vom 20. September 2018 – 3 Ws (B) 235/18
Kammergericht, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 238/18
Kammergericht, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 243/18
Kammergericht, Beschluss vom 8. November 2018 – 3 Ws (B) 249/18
Kammergericht, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 250/18
Kammergericht, Beschluss vom 1. November 2018 – 3 Ws (B) 253/18
Kammergericht, Beschluss vom 19. November 2018 – 3 Ws (B) 258/18
Kammergericht, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 264/18
Kammergericht, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 265/18
Kammergericht, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 267/18
Kammergericht, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 270/18
Kammergericht, Beschluss vom 21. November 2018 – 3 Ws 278/18
AGH Hamm, Urt. v. 14.12.2018 – 1 AGH 39/17 Anwaltsblatt Online 2019, 78 ff.; https://www.rak-dus.de/wp-content/uploads/bsk-pdf-manager/2019/01/Wahlanfechtung-Urteil.pdf
Kammergericht, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – (3) 161 Ss 174/18 (33/18)
Kammergericht, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 266/18
Kammergericht, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 265/18
Kammergericht, Beschluss vom 22. November 2018 – 3 Ws (B) 274/18
Kammergericht, Beschluss vom 22. November 2018 – 3 Ws (B) 282/18
Kammergericht, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 287/18
Kammergericht, Beschluss vom 20. November 2018 – 3 Ws (B) 294/18
Kammergericht, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 296/18
Kammergericht, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 303/18
Kammergericht, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 304/18
Kammergericht, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 3 Ws (B) 312/18
Kammergericht, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 3 Ws 309/18
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.2.2019, Az. 16 Sa 983/18 / Pressemitteilung Nr. 5/19 vom 5.2.2019
Kammergericht, Az. 5 U 83/18, Urteil vom 8. Januar 2019, Pressemitteilung vom 23.1.2019, Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az. 52 O 101/18, Urteil vom 24. Mai 2018
Die Anwaltschaft hat das Internet als Kommunikationsmedium entdeckt. Seit einiger Zeit werben immer mehr Anwälte mit dem Angebot der „Online-Scheidung“. Dieses Vorgehen ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Familienrecht gehört zu den wenig lukrativen Rechtsgebieten. Wer Kindschaftssachen sorgfältig bearbeiten möchte, kann vom RVG-Honorar kaum die Bürokosten decken. Lukrativ ist einzig und alleine die Ehescheidung als solche. Ein Standardantrag und ein Gerichtstermin von 10 Minuten Dauer, außerdem die Begleitung des Versorgungsausgleichs. Der Gegenstandwert erreicht meistens einen fünfstelligen Betrag. Der Stundenlohn bewegt sich in einem lohnenden Bereich.
Für viele Kolleginnen und Kollegen stand das Jahr 2018 im Zeichen des Datenschutzes. Die DSGVO, die am 25. Mai wirksam wurde, hat zu erheblichem Beratungsbedarf bei den Mandanten geführt, der bis heute anhält. Auch Kanzleien selbst mussten Prozesse und Paperwork an die DSGVO anpassen und sich dabei intensiver, als einigen lieb war, mit dem neuen Recht befassen. Die DSGVO gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten und geht ggf. nationalem Recht vor. Um Friktionen zu vermeiden, muss auch der deutsche Gesetzgeber nationales Recht anpassen.
Geschlechtergerechte Sprache bedeutet, im eigenen Sprachgebrauch auf die gleiche und faire Behandlung von Frauen und Männern zu achten. Fragen, die beim Erstellen eines geschlechtergerechten Textes helfen, sind: Wer ist gemeint? Wie stelle ich sicher, dass die gemeinte Person auch explizit benannt ist? Welche Eigenschaften werden durch die Wahl der sprachlichen Form zum Ausdruck gebracht?
Renate Jaeger, seit Jahren unser Mitglied und von uns allen hochgeschätzt als ehemalige Bundesverfassungsrichterin, als Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und als unabhängige Schlichterin der Rechtsanwaltschaft, beschreibt ihr Verhältnis zum djb so: „Der Deutsche Juristinnenbund war und ist das Netzwerk meiner Wahl, wenn es darum geht, aktiv auf das rechts- und frauenpolitische Geschehen in Deutschland und Europa Einfluss zu nehmen.“
Nach dem Alten Testament kam die Scham in die Welt, als Eva und Adam Früchte vom Baum der Erkenntnis gegessen hatten und merkten, dass sie nackt waren. Dem modernen Menschen scheint Scham weitgehend abhandengekommen zu sein. Der ehemalige Bundesrichter Thomas Fischer, der in Gerichtssälen zuhause war, meint, wir seien entschlossen, uns für rein gar nichts mehr zu schämen. Dem soll etwas näher nachgegangen werden. Gelogen wird am Gericht ganz ohne Scham. So war es denn für mich ein eher unerwartetes Erlebnis, als eine Zeugin nach ihrer wohl falschen Aussage und dem Eid „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“ ohnmächtig zu Boden stürzte.
Der Kommentar zum BGB von Prütting/Wegen/Weinreich erschien erstmalig 2006. Fortan haben zahlreiche rechtliche Änderungen des Verbraucher- und Mietrechts sowie deren Nebengebiete die weiteren Kommentierungen geprägt. Mit der aktuellen 13. Auflage des Werks aus dem Jahr 2018 wurden wiederum zahlreiche höchstrichterliche deutsche sowie europäische Gerichtsentscheidungen mitsamt hierauf beruhender Gesetzgebungsänderungen des BGB dargestellt.
Das BAB-Heft 1/2-2019 wurde im Rahmen der jährlichen Sonderaussendung in Kooperation mit der Berliner Rechtsanwaltskammer an alle KollegInnen in Berlin verteilt. Aus produktionstechnischen Gründen musste der Verlag die Hefte in Schrumpffolie verpacken lassen, da das händische Kurvertieren in die Papierversandtaschen den Zeitrahmen gesprengt hätte.
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