DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-17 |
Wir leben in beunruhigenden Zeiten. Dies soll keine Geschichtsvergessenheit suggerieren, sondern eine Sorge zum Ausdruck bringen. Sie hat auch nicht irgendeinen Gegenstand, sondern richtet sich insbesondere auf den Zustand des Rechts und des Rechtsstaats. Es gibt insofern Herausforderungen, denen wir uns wohl immer wieder stellen müssen.
+++ Ausschreibung von 79 Notarstellen im Land Berlin +++ Vorbereitung auf die notarielle Fachprüfung +++ Neuigkeiten im Berufsrecht ab 1. Januar 2018 +++ Fortbildung: Fördermöglichkeiten über den ESF +++ Hindernis Berufsgeheimnis? Kritik am Parlamentsentwurf zu Panama Papers +++
Für den Erfolg im Anwaltsberuf ist nicht allein die juristische Expertise spielentscheidend. Bestens ausgebildete Juristen, aber keine Erfahrung bei der Kanzleigründung – das ist die Situation vieler Berufseinsteiger. Sicherlich, viele Erfahrungen muss man selbst machen und sie lassen sich nicht durch Theorie ersetzen. Dennoch lässt sich von den Erfahrungen, der Kritik, den Tipps und dem Austausch mit anderen erfahrenen und beruflich erfolgreichen Kolleginnen und Kollegen profitieren.
Berlin (DAV). Die Einschätzungen des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu Gesetzesvorhaben stoßen bei der Bundesregierung auf starkes Interesse. Die Ministerien fragten in der aktuellen Legislaturperiode 92 Experten des DAV zu laufenden Gesetzgebungsverfahren an. Damit liegt der DAV unter allen Verbänden bundesweit an vierter Stelle hinter dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) mit 116 Experten, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) mit 115 Experten und dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) mit 96 Experten.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 14. September 2017 und Urteil vom 19. September 2017, Az.: 67 O 149/17.
Amtsgericht Wedding, Urteil vom 26. April 2017, Az.: 3 C 110/16.
Landgerichts Berlin, Pressemitteilung 55/2017 vom 19.09.2017
Oberlandesgericht von Frankfurt am Main, Urteil vom 22. August 2017, Az: 11 U 71/16
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 3. Mai 2016, Az: 2/3 O 476/13)
BGH, Urteile vom 12. September 2017 –
Az.: X ZR 102/16, X ZR 106/16
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2010/18/EU – Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub – Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 – Rückkehr aus dem Elternurlaub – Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder eine gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen – Bestehenbleiben der erworbenen Rechte oder Anwartschaften – Beamter eines Bundeslands, der im Beamtenverhältnis auf Probe in ein Amt mit leitender Funktion befördert wurde – Regelung dieses Bundeslands, nach der die Probezeit auch dann kraft Gesetzes und unter Ausschluss der Möglichkeit einer Verlängerung nach zwei Jahren endet, wenn die Abwesenheit auf einem Elternurlaub beruht – Unvereinbarkeit – Folgen“ In der Rechtssache C-174/16
Köln/Berlin (DAA). Mitarbeiter dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen, auch wenn sie während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten haben. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2017 (AZ: 8 Ca 5233/16).
Hamburg/Berlin (DAV). Im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes kommt es oft zum Einsatz von Erntehelfern in der Landwirtschaft- und Gartenbaubranche. Auch in diesen Branchen müssen die Arbeitszeiten der nach dem Entsendegesetz Tätigen aufgezeichnet werden. Es geht um die Kontrolle, ob der gesetzliche oder per Tarifvertrag vereinbarte Mindestlohn eingehalten wird. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 (AZ: 4 K 73/15).
Kammergericht, Beschluss vom 19. Mai 2017 – Az.: 3 Ws (B) 109/17 – 122 Ss 58/17. Einreicher der Entscheidungen sind die Mitglieder des 3. Strafsenats des Kammergerichts. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Kammergericht, Beschluss vom 22. August 2017 – Az.: 3 Ws (B) 232/17.
Einreicher der Entscheidungen sind die Mitglieder des 3. Strafsenats des Kammergerichts. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Kammergericht, Beschluss vom 6. September 2017 – Az.: 3 Ws (B) 248/17.
Einreicher der Entscheidungen sind die Mitglieder des 3. Strafsenats des Kammergerichts. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Kammergericht, Beschluss vom 4. April 2017 – Az.: 3 Ws (B) 43/17 –
162 Ss 13/17. Einreicher der Entscheidungen sind die Mitglieder des 3. Strafsenats des Kammergerichts.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Kammergericht, Beschluss vom 23. August 2017 – Az.: 3 Ws (B) 214/17.
Einreicher der Entscheidungen sind die Mitglieder des 3. Strafsenats des Kammergerichts.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Im dritten Teil der Aufsatzreihe zur Reform des Werk- und Bauvertragsrechts soll es zunächst um den neu ins Gesetz aufgenommenen Architekten- und Ingenieurvertrag und anschließend um den Bauträgervertrag gehen.
Seit 2009 werden erbschaft- und schenkungsteuerliche Erwerber der familiären Seitenlinie mit geringen Freibeträgen und einer ungünstigen Steuerklasse bedacht. Manchmal bleiben vermögende Personen kinderlos, weswegen an eine Vermögensübertragung an Neffe, Nichte oder gar nicht verwandte Personen gedacht wird. Wird hier vielleicht das private Wohnhaus auf die Nichte übertragen, können hieraus schnell mehrere Tausend Euro Erbschaftsteuerbelastung entstehen, die vielleicht nur durch den Verkauf der Immobilie finanziert werden kann. Die Frage ist, ob man diese Belastung mindern kann.
Im vergangenen und in diesem Jahr hatten die Berliner Verwaltungsgerichte über Klagen eines Journalisten zu entscheiden, der von Behörden wissen möchte, wie und in welchem Umfang diese Journalisten informieren. Hierzu hat der Autor, Dr. Wolfram Hertel, Rechtsanwalt und Partner, Raue LLP, bei einem Empfang der Kanzlei im Rahmen eines Vortrags Stellung genommen. Anlass war das Erscheinen der zweiten Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs Urheber- und Medienrecht, das von den Partnern der Sozietät Raue LLP Prof. Dr. Peter Raue und Prof. Dr. Jan Hegemann herausgegeben wird. In der zweiten Auflage ist das Anwaltshandbuch um einen Exkurs zu den journalistischen Auskunftsansprüchen ergänzt worden.
Der 2. Anwaltszukunftskongress Anfang September 2017 in Düsseldorf zeigte mit namhaften Experten auf, wie sich der Rechtsmarkt in den kommenden Jahren verändern wird und welche Chancen Anwälte nutzen können. Mit der praktischen Demonstration des Google-Assistenten startete René Dreske, Geschäftsführer von Soldan, den Kongress. Ralph Vonderstein, Geschäftsführer von Wolters Kluwer Deutschland, verwies darauf, dass es wichtig sei, über den Tellerrand zu schauen.
Verschlüsselt und sicher, so ist die Kommunikation über das beA. § 19 II RAVPV sieht vor, dass das beA auch für die elektronische Kommunikation mit anderen Personen genutzt werden kann, also beispielsweise auch mit Mandanten. Ab 1.1.2018 werden auch Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) mit dem beA erreichbar sein.
+++ Legal-Tech.de – Die neue Fachinfo-Website für Rechtsanwaltskanzleien +++ BVerfG Stoppt Staatsanwaltschaft nach Kleidungsdurchsuchung +++ Syndikusrechtsanwalt: Niederlage der DRV Bund vor dem BGH +++
Mit großem Erstaunen habe ich die Veröffentlichung im Berliner Anwaltsblatt [Heft 7–8/2017] auf Seite 300 zur Kenntnis genommen, in der Frau Margarete Koppers als Berlins Generalstaatsanwältin vorgestellt wird.
Der Titel IT-Arbeitsrecht, herausgegeben von Dr. Stefan Kramer, ist gerade neu im Verlag C. H. Beck erschienen. Ein Fachbuch, auf das wir auf dem Gebiet des IT-Rechts tätigen Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Betriebsräte, Personalverantwortliche und Richter gewartet haben. In Zeiten von Arbeit 4.0 bietet das Buch nach eigenem Anspruch Lösungen für die Herausforderungen, die sich insbesondere digitalisierten Unternehmen stellen, und erfüllt diesen Anspruch auch.
Neu vorliegend ist die nunmehr schon 6. Auflage des Anwaltsformularbuch Arbeitsrecht im Otto Schmidt Verlag, herausgegeben von Bauer, Lingemann, Diller und Haußmann. Durch Einarbeitung der vielfältigen Gesetzesänderungen und -neuerungen, es sei nur an das Mindestlohngesetz und das AÜG erinnert, liegt hier wieder eine aktuelle Formulierungshilfe für die Beratungspraxis vor. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs wurde bis Stand Oktober 2016, teilweise sogar bis Stand März 2017 (insbesondere zum AÜG und Bundesteilhabegesetz) berücksichtigt.
Vor Kurzem ist das oben angegebene Buch, herausgegeben vom derzeitigen (1.9.2017) Bundesjustizminister Heiko Maas, bei C. H. Beck erschienen. Wie es der Titel schon sagt, werden in diesem Buch 17 Staatsanwälte/Richter, die während des Nationalsozialismus tätig waren, von 14 Autoren materialreich vorgestellt. Laut Klappentext hat sich der derzeitige Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz darum gekümmert, für dieses Buch ausgewiesene Sachkenner zu gewinnen. Aufgebaut ist das Buch wie folgt: Zunächst gibt es eine Einleitung von Herrn Maas, dann führt Herr Tuchel in die Möglichkeiten und Grenzen des Widerstands von Richtern und Staatsanwälten ein.
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