DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-15 |
Im Rahmen der aktuellen Klimadiskussion und dem damit einhergehenden Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung ist ein neues Konzept für nachhaltige Versorgung in den Fokus gerückt: das Quartierskonzept. Doch werfen wir zunächst einen Blick nach Europa.
Die Energiewende hat nicht ein zentrales Herz, sondern viele Herzen, die alle regional schlagen. Das gilt für Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wie für die Hauptstadtregion. Um nach dem Ausstieg aus der Atomkraft und aus fossilen Energieträgern auch in Zukunft genügend Strom zur Verfügung zu haben, müssen wir Windkraftanlagen, Solarthermie, Photovoltaik und Biomasse weiter ausbauen. Doch steht der Ausbau von Erzeugungs- und Netzkapazitäten vor großen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen. Gegen Ende dieses Jahres werden die ersten Windkraftanlagen aus der 20-jährigen Förderung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes herausfallen.
Anwalt im Energierecht: Was vielen Berufsanfängern auf den ersten Blick sehr technisch und wenig abwechslungsreich erscheint, erweist sich auf den zweiten Blick als hochpolitisch und dynamischer als kaum eine andere Materie. Wie der Berufsalltag eines Anwalts im Energierecht aussieht, schildert Dr. Miriam Vollmer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Berlin.
Seit Mitte April stehen Ihnen alle Veranstaltungen des Berliner Anwaltsvereins – Arbeitskreise und weitere Fortbildungsveranstaltungen – wieder zur Verfügung. Viele Veranstaltungen werden auch weiterhin online stattfinden. Wir nutzen hierzu Adobe Connect. Zur Teilnahme erhalten Sie vor der jeweiligen Veranstaltung einen Link, über den Sie den virtuellen Seminarraum betreten können.
Für das Berliner Anwaltsblatt sprach Jana Hassel mit den Gründungsmitgliedern von Lawyers4Future (https://lawyers4future.org) Peter Kremer (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht), Dr. Cornelia Nicklas (Bereichsleiterin Recht der Deutschen Umwelthilfe), Ursula Philipp-Gerlach (Rechtsanwältin und Vorsitzende des Informationsdienstes Umweltrecht e. V.), Dr. Philipp Schulte (Rechtsanwalt), Dr. Roda Verheyen (Rechtsanwältin und Gründungsmitglied des internationalen Netzwerks Climate Justice Programme) und Ida Westphal (Energiewendejuristin in dem Berliner Büro von ClientEarth).
Gemeinsam mit der Initiative Wissenschaft im Dialog richtet das Bundesforschungsministerium seit 20 Jahren die Wissenschaftsjahre (www.wissenschaftsjahr.de) aus. In diesem Jahr geht es um das Thema Bioökonomie.
Die Mitglieder des Versorgungswerkes wählen in der Zeit vom 3. März bis 7. April 2021 die Sechste Vertreterversammlung des Versorgungswerkes im Wege der Briefwahl. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet. Er besteht aus drei Mitgliedern des Versorgungswerkes und je einem/er Stellvertreter/in, die von der Vertreterversammlung gewählt werden. Interessierte Mitglieder des Versorgungswerkes bitte ich, zur Wahl als Mitglied des Wahlausschusses zu kandidieren. Aus allen eingehenden Meldungen wird eine Vorschlagsliste erstellt, aus der die Vertreterversammlung in ihrer Sitzung am 3. September 2020 die Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen wählen wird.
Seit dem 4. Mai 2020 leitet Dr. Rüdiger Reiff die Amtsanwaltschaft Berlin. Er folgt damit auf Oberstaatsanwältin Heike Burgmüller, die die Behörde fast 15 Jahre lang geleitet hat. Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Rüdiger Reiff war zuletzt als Korruptionsbeauftragter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin tätig.
21. August 2020, 16–18 Uhr
Dr. Christiane Simmler, Vorsitzende Richterin am Kammergericht
Am 27. Februar 2020 fand die von Rechtsanwältin Dr. Ruth Hadamek, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, und der Präsidentin des VG Erna Xalter initiierte Veranstaltung „Zentrale Aspekte des gerichtlichen Asylverfahrens“ des Arbeitskreises Verwaltungsrecht im Rahmen der Reihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ des Berliner Anwaltsvereins statt.
Es ist nun mal in der Welt: Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, offiziell abgekürzt als „MietenWoG Bln“, landläufig „Mietendeckel“ genannt. Dass das Gesetz verfassungsrechtliche Probleme aufwirft, ist allgemein bekannt. Aber nicht nur das: Wer das Gesetz zu lesen versucht, kommt schnell ins Grübeln und an die Grenzen seines juristischen Sachverstands. Dies jedenfalls, wenn man – wie der Verfasser – im Alltag profaner Rechtsanwender ist und nur versucht, mit den vom Gesetzgeber gelieferten Werkzeugen das rechtssuchende Publikum so gut wie möglich zu beraten.
Anlass für diesen Beitrag war das Gutachten zu Art. 17 der Richtlinie EU 2019/790 vom 17.4.2019 (Digital-Single-Market-Richtlinie) von Prof. Dr. Gerald Spindler vom 14.12.2019. Das Gutachten behandelt u. a. die europarechtliche Vereinbarkeit des Art. 17. Der Beitrag soll hierzu einen kurzen Überblick geben.
Aufgrund der weltweiten Ausbreitung der Corona-Pandemie und den ersten massiven Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens kam es auch in Deutschland zu Betriebsschließungen, Produktionseinstellungen, Unterbrechung von Lieferketten und den nahezu vollständigen Wegfall des Konsumentenmarktes. Das Bundesjustizministerium schuf daraufhin in der Rekordzeit von nur drei Tagen eines Gesetzgebungsverfahrens das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020.
AnwG Nürnberg (1. Kammer), Urteil vom 6. März 2020 – AnwG I – 13/19,
5 EV 42/19, nicht rechtskräftig
Der folgende Text gibt die Rede wieder, die der Autor am 5. Juli 2019 anlässlich der Feier für die Absolventinnen und Absolventen der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin gehalten habe. Weggelassen sind Passagen, die Besonderheiten des Anlasses galten. Beibehalten ist der Vortragsstil.
Bedingt durch die Coronavirus-Krise und den damit verbundenen Einschränkungen im Berufsalltag hat die Arbeit im Homeoffice auf längere Zeit einen ganz anderen Stellenwert erlangt, als sie dies noch in den ersten Monaten dieses Jahres hatte. Unternehmen und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können bei der Umsetzung entweder die bisher vorhandenen Strukturen nutzen oder mussten sich kurzfristig völlig neu auf die besonderen Umstände einrichten. Ein wesentlicher Aspekt für die Arbeit im Homeoffice ist die Dokumentation der Arbeitszeit. Hierzu haben sich die unterschiedlichsten Modelle etabliert. Im Folgenden gehe ich auf einige von ihnen sowie deren Umsetzung – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – ein.
LinkedIn kommt bei Anwälten zunehmend an. Macht das Sinn oder ist das Zeitverschwendung? Die Art dieser digitalen Selbstvermarktung polarisiert in Kanzleien. Die Verwendung dieses Netzwerks durch Anwälte ist entsprechend unterschiedlich stark. Was viele noch nicht realisiert haben: Dieses Marketing-Instrument ist mächtig. Es geht um Information, Vertrauensaufbau, Sympathie und Produktpräsentation.
Bevor die Corona-Pandemie Deutschland erreicht hatte, schien hierzulande undenkbar, dass nahezu alle Arbeitgeber und Dienstherren – auch Wirtschaftskanzleien, Banken bis hin zum Staat – innerhalb weniger Wochen flächendeckend Homeoffice und Videokonferenzen einführen. Selbst universitäre Prüfungen sollen teilweise mittels Webcam abgehalten werden. Noch 2016 hatte sich die Berliner Datenschutzbehörde sehr restriktiv geäußert, als das Bezirksamt Berlin Bewerbungsgespräche mit Bewerbern, die aus dem Ausland hätten anreisen müssen, per Skype durchführen wollte. In Zeiten von Kontaktbeschränkungen geht es nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wie und der Trend lässt sich nicht mehr zurückdrehen.
Gerade die letzten Wochen in der Corona-Pandemie mit Kontaktverboten und Distanzgeboten, eingeschränkten Meeting- und Reisemöglichkeiten, Homeoffice und Online-Fortbildung haben einen Schub im Digitalisierungs-Know-how in den Anwaltskanzleien gebracht. Quasi über Nacht wurden hinsichtlich der Nutzung von digitalen Hilfsmitteln zurückhaltende KollegInnen und Sekretariate zu VielnutzerInnen. Die Kanzleien haben entweder selbst Lösungen freigeschaltet, über Cloud-Anbieter gebucht oder aber die elektronischen Meeting-, Austausch- und Organisationslösungen (Collaboration-Tools) begonnen einzusetzen, welche ihre MandantInnen normalerweise nur für ihre interne Arbeit nutzen.
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