DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-16 |
Als wäre es gestern gewesen: Da tauchten die ersten E-Scooter auf den Straßen auf. Jetzt sind sie nicht mehr aus dem Stadtbild wegzudenken. Dabei ist kaum ein Jahr seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 vergangen. Zudem wurde auch die Bußgeldkatalogverordnung geändert. Grund für den Erlass der eKFV war die in der Europäischen Union seit Januar 2016 geltende Typengenehmigungsverordnung (EU) 168/2013, die in Art. 2 lit. i) und j) selbstbalancierende Fahrzeuge und solche ohne Sitz von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen hat.
Der Dieselskandal beschäftigt seit vier Jahren bundesweit Verbraucher, Gerichte und Rechtsanwälte. Auch wenn der absolut überwiegende Teil der deutschen Gerichte den Verbrauchern gegen die VW AG Schadensersatzansprüche zuspricht, ist es der Beklagten bisher gelungen, über Vergleichsabschlüsse rechtskräftige Urteile zu verhindern. Daher fehlt es noch immer an höchstrichterlicher Rechtsprechung. Begleitet wird dies durch die erste Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die VW AG, der sich ca. 450.000 Verbraucher angeschlossen haben. Aber auch eine weitere Entwicklung flankiert den Abgasskandal: In einem bisher nicht dagewesenen Ausmaß beweisen Kanzleien sowie mit Kanzleien kooperierende Rechtsdienstleister, dass eine Vielzahl vergleichbarer Fälle unter Anwendung moderner IT-Technologie sehr effizient abgewickelt werden können.
Seit den viel beachteten Mord-Urteilen des Berliner Landgerichts im sogenannten „Ku’Damm-Raser“-Prozess vergeht seit geraumer Zeit kaum eine Woche, in der nicht über ein Unfall-Geschehen wegen überhöhter Geschwindigkeit und den schrecklichen Folgen berichtet wird. Dabei ist Aggressivität im Straßenverkehr wahrlich kein neuartiges Phänomen; neu und bisweilen umstritten sind indes einige der Instrumente, mit denen der Gesetzgeber sich bemüht, die Straßen – gerade vor Rasern – wieder vermeintlich sicherer zu machen.
Mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 sind durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBI. 2017 I. S. 3532) verbotene Kraftfahrzeugrennen jetzt seit über zwei Jahren als Straftat nach § 315d StGB normiert, nach der das Ausrichten, die Durchführung und die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen sowie die Fälle der wetteifernden „Einzelraser“ unter Strafe gestellt sind. Kraftfahrzeugrennen sind nun auch gesetzlicher Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Außerdem kann das verwendete Fahrzeug als „Tatmittel“ eingezogen werden (§ 315f StGB).
Arbeitskreis Verkehrsrecht Donnerstag, 10. September 2020, 18–20 Uhr Thema „Raser“
Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über Grundlagen des italienischen Schadensersatzrechts im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und über die entsprechende Schadensregulierung in Italien bieten.
Das Kammergericht verwendet diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte, inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkten eine Übereinstimmung.
Der Gesetzgebungsausschuss Zivilrecht des Deutschen Anwaltvereins hat die DAV-Stellungnahme Nr. 10/2020 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz für faire Verbraucherverträge verfasst (online unter: https:// anwaltverein.de/de/newsroom/sn-10-20-refe-faireverbrauchervertraege).
Osnabrück/Berlin (DAV). Immer öfter werden Fahrzeuge im Internet angeboten. Hierfür gibt es auch die entsprechenden Plattformen. Der Kontakt mit dem Verbraucher läuft meist über E-Mail oder Telefon. Das Ganze macht den Autokauf jedoch noch nicht zu einem sogenannten Fernabsatzgeschäft. Die dort großzügigen Regeln für einen Widerruf gelten beim Autokauf nicht.
Aachen/Berlin (DAV). Wer stark alkoholisiert mit Rad oder E-Bike einen Unfall hat, kann den Führerschein verlieren. Darauf weist noch einmal die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Dezember 2019 (AZ: 3 L 1216/19) hin.
Frankfurt/Berlin (DAV). Der Bürgermeister einer Gemeinde darf nicht ein Privatunternehmen mit Geschwindigkeitsmessungen beauftragen. Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe, die nur die Polizei übernehmen darf. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 6. November 2019 (AZ: 2 Ss-OWi 942/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Berlin/Koblenz (DAV). Fußgänger haben auf einem kombinierten Fuß- und Radweg gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen wie etwa Segways absoluten Vorrang. Ein Segway-Fahrer muss seine Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit anpassen. Er darf den Fußgänger weder behindern noch gefährden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 16. April 2019 (AZ: 12 U 692/18).
Köln/Berlin (DAV). Preisangaben in einer Online-Werbung für Fahrzeuge müssen klar und eindeutig sein. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 2019 (AZ: 6 U 179/18).
Leipzig/Berlin (DAV). Ein Fahrer, der auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, muss damit rechnen, bei einem Unfall mitzuhaften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 10. Januar 2019 (AZ: 4 O 2474/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Saarbrücken/Berlin (DAV). Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Montag bis Freitag muss auch an gesetzlichen Feiertagen beachtet werden. Das gilt selbst dann, wenn an dem Schild noch das Zusatzzeichen „Kinder“ angebracht wurde und es vor einer Schule steht. Verkehrszeichen gelten so wie angebracht.
Greifswald/Berlin (DAV). Der Führerschein ist weg, wenn man harte Drogen konsumiert. Dabei muss man gar nicht selbst gefahren sein. Hat er gegenüber der Polizei den Konsum der Droge bestätigt, reicht dies als Nachweis aus. Weitere Aufklärungsmaßnahmen sind dann nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2018 (AZ: 4 B 1699/18 HGW), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Bundesgerichtshof zeigt sich weiter großzügig bei einer hingekrakelten Unterschrift des Anwalts – hier eines Vertreters. Für deren Formgültigkeit kommt es nicht auf die Lesbarkeit an.
Düsseldorf/Berlin (DAV). Bewerben sich ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter auf dieselbe Stelle, darf der Vorgesetzte für den Untergebenen keine dienstliche Beurteilung schreiben. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18. September 2019 hin (AZ: 3 Ca 985/19).
Das praktische Ziel eines Mandanten ist der schnelle Weg zum Titel. Die Frage zeitraubender Beweisaufnahmen und seitenlanger Rechtsausführungen schweben wie ein „Damoklesschwert“ über dem Zivilprozess und den Parteien. Ein möglicher schneller Weg zum Titel ist der Urkundenprozess gemäß §§ 592 ff. ZPO. Sowohl im Mietprozess als auch im Bauprozess ist der Urkundenprozess eine praktische Prozessalternative. Die Besonderheiten von Vorverfahren über den Widerspruch des Beklagten bis hin zum Nachverfahren werden erläutert. Dabei sind spezifische prozessuale Besonderheiten bei der Verfahrensdurchführung und der Prozesstaktik zu beachten.
Im April 2019 hat das Europäische Parlament die „Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ („Platform-to-Business-Verordnung“ oder „P2B-VO“) beschlossen. Ab dem 12. Juli 2020 gilt sie in allen europäischen Mitgliedsstaaten unmittelbar und verbindlich. Die Verordnung soll die Rechte gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und -Plattformen stärken und damit mittelbar auch den Verbraucherschutz ausweiten. Anbieter müssen ihre Plattformen in Zukunft fairer und transparenter gestalten.
Im BAB 11/2019 wurden zum ersten Mal Kolleginnen und Kollegen vorgestellt, die nicht nur Schriftsätze verfassen, sondern sich auch im weitesten Sinne literarisch betätigen (S. 429 und 430). Daran anknüpfend wird im Folgenden das Sachbuch „Jenseits der Hoffnung. Die unumkehrbare Vernichtung des Lebens und der Abgesang der deutschen Philosophie“ von Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen besprochen.
Herr Ciper ist fälschlich der Ansicht, dass eine Zweigstelle „synonym zur Hauptstelle“ zu betrachten sei und beide nicht zu kennzeichnen seien. Richtig ist: Den Rechtsanwalt trifft zwar keine Pflicht, anders als es bei seiner Hauptniederlassung der Fall ist, die Zweigniederlassung in seinem Briefbogen anzugeben. Umgekehrt muss er jedoch, sofern er es doch tut, seine Hauptniederlassung stets als solche kenntlich machen und Klarheit schaffen, welche seine Haupt- und welche sein Zweigniederlassung ist.
Nach einer Reihe von Berufsjahren stellt sich die Frage, ob und wie man sich weiter qualifizieren kann und gegebenenfalls auch, ob man noch etwas völlig anderes beruflich versucht. Einige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wechseln ins Unternehmen oder schlagen verspätet noch einen Berufsweg in der Justiz ein. Für andere kommt es jedoch auch in Betracht, Anwaltsnotar oder Anwaltsnotarin zu werden. Es macht Sinn, sich grundsätzlich rechtzeitig damit zu beschäftigen, ob und wie man Anwaltsnotar/Anwaltsnotarin werden kann.
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