DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-16 |
Die nachfolgenden Ausführungen sollen in der für dieses Heft gebotenen Kürze aufzeigen, dass das in Deutschland mit Verfassungsrang versehene Schuldprinzip als eine der tragenden Säulen unseres Strafrechtssystems in der jüngeren Vergangenheit keineswegs unangetastet geblieben ist. Obwohl das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.6.2009 die spezifisch deutsche Ausprägung des Schuldprinzips der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG unterworfen hat, gibt es Bestrebungen, unter dem Einfluss des internationalen Unternehmensstrafrechts erste Schneisen in den scheinbar unumstößlichen Grundsatz des „Nulla poena sine culpa“ zu schlagen.
Strafverteidigung als agierender und aktiver Teil des Strafprozesses steht mitten im Spannungsverhältnis des Strafverfahrens, das charakterisiert und bestimmt ist, die Normen des materiellen Strafrechts durchzusetzen und dabei ebenso unbedingt zu sichern, dass ein Unschuldiger nicht verurteilt wird. Roxin hat – zu Recht – dieses Spannungsverhältnis als Seismograph des verfassten Rechtsstaats bezeichnet. Wie es um die Grund- und Freiheitsrechte in unserem Land bestellt ist, zeigt sich gerade am Umgang des Staates mit den Grund- und Minderheitenrechten, wenn er die Normen des materiellen Strafrechts umzusetzen sucht.
Der Gesetzgeber hat jüngst Tätigkeiten entfaltet, die in der Praxis der Vertretung für Strafverteidiger erhebliche Bedeutung haben. Im Folgenden wird der verkehrsrechtliche Bezugspunkt dabei in den Fokus genommen. Hierbei soll die Mandatsführung in ihrer Reihenfolge die Struktur des Aufsatzes vorgeben.
Beim Thema Menschenrechtsschutz und globalisierte Produktionsketten mag manchem das „Rana Plaza“ einfallen. Im „Rana Plaza“, einem Gebäude nordwestlich der Hauptstadt Dhaka in Bangladesch, arbeiteten am 24. April 2013 mehr als 3.000 Personen, als das Gebäude trotz bekannter Baumängel einstürzte. Mehr als 1.000 Menschen kamen bei dem Unglück ums Leben. Viele von ihnen waren Näherinnen, die für deutsche und internationale Unternehmen (Billig-)Kleidung produzierten. Damit so etwas nicht wieder passiert, sollen Unternehmen in Deutschland zukünftig durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet werden, bei ihren Zulieferern auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu achten.
Im November-Heft 2020 hat das Berliner Anwaltsblatt erstmals über unsere Initiative #stayonboard berichtet. Begonnen hatte alles mit einer Pressemitteilung von Westwing zur Familienauszeit der Gründerin Delia Lachance. Die Berliner Unternehmerin Verena Pausder warf die Frage auf, wie es sein kann, dass im Jahr 2021 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ihr Amt niederlegen müssen, wenn sie schwanger sind und ein paar Monate Auszeit nehmen möchten.
Whistleblower*innen bringen Informationen über Rechtsverletzungen oder sonstige Missstände an die Öffentlichkeit. Beschuldigt die Person hiermit den eigenen Arbeitgeber, muss sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der nachstehende Beitrag fasst die aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer*innen bei der Meldung entsprechender Informationen zusammen und gibt einen kurzen Ausblick auf die zukünftige Rechtslage in Deutschland.
Zum Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) vom 16. April 2021, BGBl. I 2021, 818 vom 27. April 2021.
Der für Information und Dokumentation in der Bundestagsverwaltung zuständige Ministerialdirigent Christian Heyer führte die Mitglieder der Arbeitskreises Verwaltungsrecht in seinem zweistündigen Referat in die Entstehungsgeschichte und Grundzüge des Lobbyregistergesetzes ein, das am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. Dr. Ruth Hadamek, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, moderierte die Veranstaltung, die mit der wie immer denkbar sachkundigen Unterstützung von Tim Wendland und dem Mitarbeiter Christoph Graf als Online-Veranstaltung stattfand.
Am 26. Mai 2021 fand eine Veranstaltung in der Reihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ statt. Die Reihe fördert den aktiven Austausch zwischen den beiden juristischen Berufen, sodass Sachverhalte aus den verschiedenen Blickwinkeln für die jeweils andere Berufsgruppe greifbarer werden.
Dr. Ezra Zivier, Richter am Kammergericht, erörterte den zahlreichen Teilnehmenden aus der Anwaltschaft die aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zum Erbrecht. Auch wenn die Veranstaltung coronabedingt online stattfinden musste, gab es einen regen Diskurs.
Der Wirecard-Skandal hat nicht nur zu Verlusten in Milliardenhöhe geführt, sondern auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Über seine Erkenntnisse bei der Begleitung des Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag und die gesetzlichen Neuregelungen referierte am 9. Juni 2021 im Rahmen des virtuellen Deutschen Anwaltstages Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher. Er ist Leiter des Hauptstadtbüros der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger SdK e. V. und führt gemeinsam mit der Kanzlei Schirp für mehr als 100 Anleger Klagen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Darüber hinaus prüft er die Voraussetzungen einer Klage auf Staatshaftung.
Uns „Berlinerinnen“ und „Berliner“ hatte der Mietendeckel ja lange genug beschäftigt, und jetzt ist die Diskussion um einen bundesweiten Mietendeckel im Gange. Das Thema kann daher auch noch auf Kolleginnen und Kollegen aus dem ganzen Bundesgebiet zukommen. Herr Christiani hatte daher die Idee, diese Problematik auch für „auswärtige“ Kolleginnen und Kollegen nachvollziehbar zu machen und sie im Rahmen einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins auf dem DAT darzustellen. Der Arbeitskreis Mietrecht und WEG griff die Idee natürlich begeistert auf.
Im Rahmen des virtuellen Deutschen Anwaltstages haben die Teilnehmer am 8. Juni 2021 die Gelegenheit bekommen, die Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts gemeinsam mit den Verantwortlichen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu erörtern.
Während der eineinhalbstündigen Veranstaltung stellten sich Annette Schnellenbach, LL. M., Leiterin des Referats Betreuungsrecht im BMJV, Berlin, und Dr. Thomas Meyer, Leiter des Referats Familien- und Erbrecht im BMJV, Berlin, den Fragen von Dr. Dietmar Kurze, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, VorsorgeAnwalt, Kärgel de Maizière & Partner, Berlin, und den an der Veranstaltung Teilnehmenden.
Mittwoch, 29. September 2021, und Mittwoch,
24. November 2021
Termin 1: 9–13 Uhr; Termin 2: 14–18 Uhr
Online-Workshop
Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack
Kammergericht, Beschluss vom 6. Januar 2021, Az.: 3 Ws (B) 319-320/20
Kammergericht, 3. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2021, Az.: 3 Ws 5/21
Kammergericht, 3. Strafsenat, Urteil vom 18. März 2021, Az.: (3) 121 Ss 14/21 (10/21)
Kammergericht, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. Februar 2021, Az.: (3) 121 Ss 189/20 (1/21)
Kammergericht, 3. Strafsenat, Urteil vom 25. Mai 2021, Az.: 3 Ss 24/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 7. April 2021, Az.: 3 Ws (B) 80/21
Sachverständige sind in allen Gerichtszweigen ein bekanntes Beweismittel, für die beteiligten Juristen oft ein „Fremdkörper“. Sie werden benötigt, weil sie über ein Wissen verfügen, über das der prozessbeteiligte Jurist meistens nicht verfügt. Sie gehen auch anders an ihren Auftrag heran als Juristen (s. den Kasten weiter unten). Es gibt deswegen mannigfaltige Berührungsängste. Diese Erkenntnis aus der Praxis führte mich dazu, das Thema in meiner vor Kurzem veröffentlichten Masterarbeit an der Universität in Cottbus (s. u. unter „Literaturverzeichnis“) zu vertiefen. Danach habe ich zu dem Thema einen Vortrag vor dem Arbeitskreis Strafrecht des Berliner Anwaltsvereins am 23. Juni 2021 online gehalten. Der folgende Text ist ein Extrakt aus der Masterarbeit und dem Vortrag. Er enthält Checklisten, was den Lesefluss stören und sehr stakkatoartig erscheinen kann. Er soll aber vor allen Dingen den Lesern praktisch nützen.
Arbeitskreis Strafrecht
20. Oktober 2021, 18:30–20:30 Uhr, Online-Seminar
Thomas Röth, Fachanwalt für Strafrecht
Die Arbeitsrechtsboutique KLIEMT.Arbeitsrecht bietet Teile ihrer Beratung zunehmend als digitalen Service an. Fester Bestandteil der digitalen Strategie ist der Einsatz vom „Software-Baukasten“ BRYTER, mit dessen Hilfe die Kanzlei schnell und flexibel eigene Anwendungen erstellen kann – und das ohne den Einsatz von Programmierern.
Michael Grupp, Gründer und CEO von BRYTER, sprach mit dem Partner Dr. Markus Janko, dem Counsel Dr. Jan Heuer und dem Legal Tech Engineer Martin Kammandel von KLIEMT.Arbeitsrecht über den Einsatz der Software anhand konkreter Praxisbeispiele.
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