DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-26 |
Hinter der Anwaltschaft liegt eine Sintflut an Problemen mit dem beA, dessen Betrieb zu Beginn der passiven Nutzungspflicht ab 2018 rund 9 Monate komplett ausfiel. Für viele war das ein großer Spaß, doch trotz nachgewiesener Mängel wurde es wieder in Betrieb genommen. Das Desaster kostete den Dienstleister Atos nur 1,7 Mio. € (~10 € / Anwalt) bei Kosten von bisher wohl über 38 Mio. € für die Anwälte und einer beachtlichen Rufschädigung.
Viele Anwältinnen und Anwälte setzen zur Bewältigung ihrer vielzähligen kanzleiinternen Aufgaben vermehrt eine professionelle Kanzleisoftware ein. Durch die Zunahme der Digitalisierung auch auf dem Anwaltsmarkt nimmt die Nachfrage nach einer gut durchdachten Rundum-Lösung stetig zu.
Am 4. November 2019 fand die erste Sitzung der neugewählten, nunmehr 7. Satzungsversammlung in Berlin statt. Man kann die Satzungsversammlung als das Parlament der Rechtsanwaltschaft bezeichnen. Denn mit den Normen der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO) beschließt die Satzungsversammlung Gesetze im materiellen Sinn. Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Prüfung (und gegebenenfalls Aufhebung) durch das BMJV im Rahmen seiner Staatsaufsicht, § 191e I BRAO.
Der Berliner Senat hat am 22.10.2019 den Gesetzentwurf zur Einführung eines Berliner Mietendeckels beschlossen. Der Entwurf schreibt den Referentenentwurf der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 2.9.2019 fort.
Der Entwurf des BMWoG verzichtet auf die in § 4 Abs. 2 des Referentenentwurfs vorgesehene relative Obergrenze, die sich am Einkommen des Mieters orientierte. Dies dürfte im Sinne des Gesetzeszwecks sein, da eine am Mietereinkommen orientierte Obergrenze finanzkräftige Interessenten bevorzugt hätte.
Auf Anfrage der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat der Berliner Anwaltsverein zu den Eckpunkten des Bundesjustizministeriums zur Reform der Berufsausübungsgesellschaften Stellung genommen. Der Berliner Anwaltsverein begrüßt die vorgelegten Eckpunkte für eine große Reform des anwaltlichen Berufsrechts. In den Eckpunkten ist eine Vielzahl von Vorschlägen des DAV enthalten, dessen Vorschläge zur Änderung des anwaltlichen Berufsrechts der Berliner Anwaltsverein ausdrücklich unterstützt (DAV-Stellungnahme 8/19).
Am 1. November 2019 tagte die 19. Konferenz der Europäischen Rechtsanwaltschaften im Leibniz-Saal der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften zum Thema „Anwaltliche Geheimhaltung“. Der Berliner Anwaltsverein veranstaltet die Konferenz jährlich seit 2001.
Mittwoch, 22. Januar 2020, 18–20 Uhr DAV-Haus, Littenstraße 11, 10179
Berlin Björn Retzlaff, Vorsitzender Richter am Kammergericht
Freitag, 17. Januar 2020, 9–14:30 Uhr DAV-Haus, Littenstraße 11, 10179 Berlin
Dr. Günter Prechtel, Vorsitzender Richter am Landgericht München
Auch im nächsten Jahr wird das Berliner Anwaltsblatt wieder zu spannenden Themenschwerpunkten berichten. Unsere Hefte leben auch von Ihrer Mitarbeit! Wir laden Sie daher herzlich ein, uns Ihre Ideen und (Text-) Vorschläge zu den hier genannten Themen zu schicken an redaktion@berliner-anwaltsblatt.de.
Der Berliner Anwaltsverein und die Redaktion des Berliner Anwaltsblatts wünschen Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, frohe Weihnachten und alles Gute für 2020!
Wie jeden ersten Mittwoch im Monat hat sich auch im Oktober wieder der Arbeitskreis Arbeitsrecht in den Räumlichkeiten des DAV-Hauses versammelt. Reinhold Kopp, Rechtsanwalt, Wirtschaftsminister a. D. und Stellvertr. Vorsitzender des Instituts für europäisches Medienrecht e. V., konnte als Experte gewonnen werden und hielt einen Vortrag über Beschäftigungsverhältnisse von Medienmitarbeitern aus sozial- und arbeitsrechtlicher Sicht.
Kammergericht, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 WF 69/19,
mitgeteilt, mit einem Leitsatz versehen und bearbeitet von RiKG Dr. Martin Menne, Berlin
Kammergericht, 3. Strafsenat,
Urteil vom 12. August 2019 – (3) 121 Ss 89/19 (53/19)
Kammergericht, 3. Strafsenat,
Beschluss vom 7. August 2019 – (3) 121 Ss 99/19 (58/19)
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 22. Juli 2019 – 3 Ws (B) 178-179/19
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 9. August 2019 – 3 Ws (B) 205/19
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluss vom 24. Juli 2019 – 3 Ws (B) 217/19
Mit Ablauf des 30.6.2020 ist es soweit: Innerhalb von zwei Monaten sind zum ersten Mal steuerliche Gestaltungen anzuzeigen, rückwirkend zum 18.6.2018. Für steuerliche Gestaltungen nach dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Anzeige grenzüberschreitender Gestaltungen“ gilt künftig die allgemeine Anzeigefrist von 30 Tagen. Wie der Name des Referentenentwurfs vom 9.10.2019 besagt, müssen bestimmte (und es werden nicht wenige sein) steuerliche Gestaltungen dann gemeldet werden, wenn diese ein grenzüberschreitendes Element enthalten.
Ich bin nicht Fachanwältin für Strafrecht. Da ich der Meinung bin, dass wir von guten Vorträgen immer nur profitieren können, wollte ich vor allem dem Vortrag „unseres“ Vorsitzenden, Herrn Uwe Freyschmidt, Fachanwalt für Strafrecht, lauschen, nicht ahnend, dass ich in dem voll besetzten Plenarsaal mit dem Kollegen Freyschmidt die Anwaltschaft Berlins vertrete. Die Diskussionsveranstaltung wurde von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung organisiert.
Im ersten Teil dieses Beitrags – erschienen im BAB 11/2019, S. 393 ff. – wurde dargestellt, was eine Patientenverfügung im Rechtssinn ist, was deren Voraussetzungen sind und wie sie erstellt wird. Des Weiteren wurden Empfehlungen zu formalen und inhaltlichen Fragen bei der Abfassung einer Patientenverfügung gegeben. In diesem nachfolgenden zweiten Teil geht es um die Frage, wie eine Patientenverfügung umzusetzen ist und wie verfahren wird, wenn eine unwirksame, eine auf den konkreten Fall nicht passende oder gar keine Patientenverfügung vorliegt.
Niemand habe bisher auf dem Totenbett bedauert, nicht genügend Zeit im Büro oder bei der Arbeit verbracht zu haben, heißt es. Kann man da so sicher sein? War es nicht doch möglich, etwas mehr an Engagement, Leistung und Perfektion aus sich herauszukitzeln?
Am 30. Juni 2002 trat in Deutschland das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Kraft, mit dem deutsche Gerichte in die Lage versetzt werden sollten, Täter wegen Völkerstraftaten zu verurteilen. 13 Jahre später, am 28. September 2015, sprach das OLG Stuttgart als erstes deutsches Gericht eine Verurteilung nach diesem Gesetz aus. Über das Verfahren wurde regelmäßig in den Medien berichtet.
Das Berliner Anwaltsblatt hat bei Berliner Kolleg*innen nachgefragt, was für sie ein*e gute*r ReNo/ReFa ausmacht und wie sie sich die Zusammenarbeit vorstellen.
Das Berliner Forschungsinstitut für Anwaltsrecht veranstaltete am Freitag, 18. Oktober 2019, im gut besuchten Senatssaal der Humboldt-Universität eine berufsrechtliche Tagung zum Thema „Neue Geschäftsmodelle für Rechtsdienstleistungen durch Legal Tech und ihre berufsrechtlichen Schranken“.
Nicht erst seit dem Angriff auf die Oldenburgische Landesbank sind sogenannte „Cyber-Attacken“ ein wichtiges Thema geworden. Aber ist auch für Rechtsanwälte eine Absicherung gegen das sogenannte Cyber-Risiko notwendig? Die Absicherung gegen ein Risiko, das zweifelsohne indifferent ist, allerdings nicht nur in der Presse, sondern auch von Experten als Pleite-Risiko, also als wirtschaftlich existenzbedrohend eingestuft wird.
Die IT-Notfallkarte „Verhalten bei IT-Notfällen“ ist das neue Hinweisschild, analog zum bekannten Format „Verhalten im Brandfall“. Beschäftigten in Organisationen werden wichtige Verhaltenshinweise bei IT-Notfällen aller Art an die Hand gegeben. Die aufgeführten Maßnahmen ermöglichen es Organisationen, vom ersten Moment an die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Die Notfallkarte soll an zentralen Orten platziert werden und erzeugt einen unmittelbaren Beitrag zur Security Awareness in Ihrer Organisation.
Prof. Anja Seibert-Fohr wird Anfang 2020 Prof. Angelika Nußberger als neue deutsche Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ablösen.
Prof. Dr. Reinhard Gaier hat am 1. September 2019 das Amt des Schlichters der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft übernommen. Er war bis 2016 Richter des Bundesverfassungsgerichts und gehörte dem Ersten Senat an.
Normalerweise lese ich das Berliner Anwaltsblatt mit Interesse und freue mich über die vielfältigen Informationen. Bei der Lektüre des Heftes 11/2019 bin ich allerdings wegen eines Artikels tatsächlich entsetzt gewesen. Es handelt sich um die Personalia „Typisch Düsing“ auf Seite 431, verfasst von Ronja Ullrich.
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