DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-01 |
Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Land Berlin am 9.10.2018 verurteilt, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresgrenzwerts von 40 μg/m3 NO2 enthält, und zwar, wie aus dem Tenor hervorgeht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Notwendigkeit der Anordnung streckenbezogener Fahrverbote. Es wird demnach Diesel-Fahrverbote in Berlin geben. Streit wird es darum geben, auf wie vielen Strecken Fahrverbote verhängt werden müssen, ob zonale Fahrverbote erforderlich sind und wann die Fahrverbote kommen.
Ein Spaziergang durch die steilen Straßenzüge von San Francisco kann heute gelegentlich einem Science-Fiction-Film ähneln: Fahrerlose Google-Fahrzeuge suchen nach einer Parklücke, autonome Uber-Flotten ziehen vorbei und selbstfahrende Tesla peilen die nächste Ladestation an. Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten scheint auch das Land der grenzenlosen Zulässigkeit von autonomen Fahrzeugen zu sein.
Diese Frage hat unterschiedliche Facetten, schließt sie doch die Unterscheidung von personenbezogenen, nichtpersonenbezogenen, anonymen oder maschinengenerierten Daten mit ein. In Bezug auf personenbezogene Daten gilt, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG) ein Abwehrrecht ist und kein absolutes Herrschaftsrecht über Daten normiert. Der „Einzelne“ hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten.
Nicht erst seit der Auseinandersetzung mit dem Klimawandel wird nach Alternativen zu Verbrennungsmotoren gesucht. Bereits 1896 wurden in den USA die ersten Fahrzeuge mit Elektroantrieb gebaut. Zum gleichen Zeitpunkt entwickelte auch schon Ferdinand Porsche einen Hybrid-Motor. Hybrid-Motoren werden im Serienautomobilbau eingesetzt, um unter anderem den Verbrauch fossiler Kraftstoffe zu verringern. Der vollständige Verzicht auf den Verbrennungsmotor scheiterte bei größeren Fahrzeugen in der Regel noch immer an der nötigen Leistungsfähigkeit der Batterien.
Im Rahmen eines Kfz-Leasingvertrages verbleibt die Eigentümerstellung beim Leasinggeber, der Leasingnehmer wird jedoch zum Halter im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Halter- und Eigentümerstellung fallen also auseinander. Nach einem Unfall, im Rahmen dessen das geleaste Fahrzeug beschädigt wurde, ist im Haftungsrechtsstreit die Verursachung/das Verschulden der beteiligten Parteien zu klären. Das Gericht hat sich mit Fragen der Unabwendbarkeit, der Betriebsgefahr und des (Mit-)Verschuldens auseinander zu setzen.
Streiks, Unwetter, technische Defekte, Insolvenzen einzelner Fluggesellschaften. Dieses „Chaos am Himmel“ hat zuletzt immer häufiger zu Verspätungen und Annullierungen von Flügen im europäischen Luftverkehr geführt. Bei Flugannullierungen oder großen Verspätungen gewährt die europäische Fluggastrechteverordnung (nachfolgend: VO) den Fluggästen grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 EUR.
Das Fahrverbot nach § 44 StGB kann seit August 2017 bei jeder Straftat als Nebenstrafe verhängt werden. Bis dahin war das nur bei straßenverkehrsbezogenen Delikten möglich. Nach neuer Rechtslage können auch ein Ladendieb, eine Einbrecherin, ein Schläger oder eine korrupte Beamtin damit sanktioniert werden – sofern sie nur einen Führerschein besitzen. Im Bereich kleiner und mittlerer Kriminalität sollen, so die Vorstellung des Gesetzgebers, die Reaktionsmöglichkeiten erweitert werden.
Aktueller hätte das Thema wohl nicht sein können: Am 13. Februar läutete der Berliner Anwaltsverein sein neues Format „Zuhören – Mitreden!“ mit einer fulminanten Auftaktveranstaltung ein. Insgesamt neun Referent*innen gaben sich in der fünfstündigen Veranstaltung die Ehre und warfen in kurzen Beiträgen Licht auf die Auswirkungen des Brexit in verschiedensten Rechtsbereichen. Besonders erfreulich war, dass der Berliner Anwaltsverein für die Moderation Frau Barbara Dohmann, QC, Barrister in London, gewinnen konnte.
Eingeleitet mit einem Abendempfang des Berliner Anwaltsvereins und der Rechtsanwaltskammer Berlin im Kammergericht kamen die deutsche und französische Anwaltschaft vom 30. Januar bis zum 1. Februar in Berlin für den Campus 2019 zusammen.
Eine erlesene Auswahl von Mitgliedern des Arbeitskreises Verkehrsrecht traf sich am Vorabend des Verkehrsgerichtstages in dem Goslarer Patrizierhaus und Hotel mit dem wohlklingenden Namen „Brusttuch“, um den traditionellen „Berliner Abend“ wiederzubeleben, was durchaus gelungen ist.
Donnerstag, 11. April 2019, 18–20 Uhr DAV-Haus, Littenstraße 11, 10179 Berlin
Die Redaktion ist gespannt auf Ihre Lektüreempfehlung für berufliche oder private Reisen oder einfach den Sommerabend!
Freitag, 5. April 2019, 14:00–18:15 Uhr (4 Fortbildungsstd.)
Urteil vom 15. Januar 2018 – Az. X ZR 15/18 und X ZR 85/18 /
Pressemeldung Nr. 4/2019 des Bundesgerichtshofs vom 15.1.2019
Mit dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 20.7.2018 hat das OLG Düsseldorf über wesentliche deckungsrechtliche Aspekte von sog. D&O-Versicherungen entschieden. Bei D&O-Versicherungen handelt es sich um von Unternehmen zugunsten von Unternehmensleitern oder leitenden Angestellten abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen. Das OLG Düsseldorf entschied im Deckungsprozess zwischen der Geschäftsführerin und dem Versicherer, dass der im vorausgehenden Haftpflichtprozess dem Insolvenzverwalter zugesprochene Zahlungsanspruch gegen die Geschäftsführerin gemäß § 64 GmbHG kein von der D&O-Versicherung erfasster Haftpflichtanspruch sei.
Der Beruf prägt das Wesen eines berufsständischen Versorgungswerkes; beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist es der Beruf der Rechtsanwältin und des Rechtsanwaltes. Aus ihm, der die Mitgliedschaft in der Berufskammer, hier der Rechtsanwaltskammer Berlin, voraussetzt, folgt auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Beiträge bemessen sich anhand der Berufseinkünfte, Leistungen knüpfen an den Beruf an.
„Der Senat wird aufgefordert, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit erhalten, sich bei Einreichung einer Klage mit der Einziehung der Gerichtskosten per Lastschriftverfahren einverstanden zu erklären.“ Der Antragstext der Drucksache 18/1652 von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen ist kurz und leicht verständlich. Und dennoch stellt die vereinfachte elektronische Zahlung von Gerichtskosten die Berliner Justizverwaltung offenbar vor eine Mammutaufgabe.
Die Finanzierung der islamischen Moscheen und Verbände in Deutschland ist seit Längerem ein Diskussionsthema. Um Gebetsräume zu unterhalten, haben die Moscheevereine häufig ehemalige und preiswerte Gewerberäume angemietet und ausgestattet. Zum Bau von Moscheen fehlte das Geld. Die Moscheen waren auf Spenden von Besuchern angewiesen.
Die Digitalisierung hat den Rechtsdienstleistungsmarkt fest im Griff und wird in den nächsten Jahren auch in der Anwaltschaft zu massiven Veränderungen führen. Der Mandant erwartet heute dank der digitalen Möglichkeiten von seinem Anwalt jederzeitige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit sowie mehr Leistung für weniger Geld („more-for-less“). Die Anwaltschaft sieht sich dabei zunehmender Konkurrenz durch sog. „Alternative Rechtsdienstleister“ ausgesetzt. Schon seit geraumer Zeit haben sich Portale etabliert, die standardisiert und automatisiert Rechtsdienstleistungen für Verbraucher erbringen.
„Frühjahrsputz für das beA“ betitelte die BRAK die Ankündigung, dass ab dem 1. April 2019 mit dem automatischen Löschen von Nachrichten begonnen wird.
Dem einen oder anderen Leser dieses Artikels ist „hallo123“ wahrscheinlich keine Unbekannte. Es könnte rein statistisch betrachtet Ihr Passwort sein. Oder noch einfacher respektive schlimmer, je nach Betrachtungsweise. Es könnte auch 123456 lauten. Darauf deutet jedenfalls eine Analyse vom Hasso-Plattner-Institut (HPI) hin. Für diese Analyse haben die Mitarbeiter des Instituts die Passwörter von einer halben Million E-Mail-Accounts ausgewertet.
Dr. Ruth Hadamek ist seit Anfang des Jahres neue Sprecherin des Arbeitskreises Verwaltungsrecht und komplettiert das Sprecher-Team um RA Dr. Kostja von Keitz (ZENK Rechtsanwälte) und RA Dr. Reni Maltschew (LOH Rechtsanwälte). Dr. Hadamek (Kanzlei Delerue. Hadamek.Krause und Tiemer) ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht und hat sich auf die Bereiche Medizinrecht, Beamtenrecht, (Hoch-)Schulrecht, Prüfungsrecht und Verfassungsrecht spezialisiert.
Berlin (DAV). Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, seit vier Jahren Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Sitz in Berlin, legt das Amt mit Wirkung zum 1. März 2019 nieder. Anlass für seinen Rücktritt sind unterschiedliche Auffassungen über Führungsfragen und den Ablauf von Entscheidungsprozessen innerhalb des DAV: „Die Entscheidung zum Rücktritt ist mir nicht leichtgefallen. Angesichts der Differenzen zu Fragen der Vereinsführung und zu Entscheidungsverfahren sah ich mich aber aus Verantwortung gegenüber dem Deutschen Anwaltverein zu diesem Schritt verpflichtet“, begründet Ulrich Schellenberg seine Entscheidung.
Der Charta der Vielfalt e. V. wurde 2006 als Arbeitgeberinitiative zur Förderung von Diversity in Unternehmen und Institutionen gegründet und setzt sich seitdem für Anerkennung, Wertschätzung und Einbeziehung von Vielfalt in der Arbeitswelt ein. Inzwischen haben über 3.000 Unternehmen und Institutionen mit insgesamt über 11,2 Millionen Beschäftigten die Charta der Vielfalt unterzeichnet.
(Bonn.) Der Deutsche Anwaltverlag und der ZAP Verlag erweitern ihr exklusives Fachinformationsangebot für Anwälte und Kanzleien. Seit Anfang des Jahres stehen nun insgesamt 8 Informationsbriefe kostenlos für Rechtsanwälte und Kanzleimitarbeiter zur Verfügung. Die beiden Verlage wollen damit ihre Kunden im Arbeitsalltag unterstützen.
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