DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-15 |
Zum Jahreswechsel 2020/2021 ist die HOAI 2021 in Kraft getreten. Der Hintergrund der Reform ist schnell erzählt. Die HOAI mit ihrer verbindlichen Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen für Architekten- und Ingenieurshonorare war bereits seit dem Jahr 2000 erheblichen europarechtlichen Bedenken ausgesetzt.
Am 1.12.2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften über die Benutzung und den Gebrauch sowie der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 1 WEG) neu geregelt. Durch die Neuregelung der Vorschriften in §§ 13, 18 und 19 WEG hat der Gesetzgeber den Benutzungsbegriff mit dem Begriff der rechtsfähigen Gemeinschaft verknüpft. Hierbei sind zu berücksichtigen Benutzungs- und Gebrauchsregelungen sowie Vereinbarungen u. a. die Gemeinschaftsordnung und deren Gültigkeit für den „Dritten“.
Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag im Rahmen einer martialisch klingenden „Wohnraumoffensive“ zum Auftrag gemacht, die Regelungen des Wohnungseigentumsrechtes zu reformieren und mit dem Mietrecht zu harmonisieren. Diese Absicht ist dann durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187) umgesetzt worden, in dessen Begründung es heißt, es bestehe ein besonderes Bedürfnis, dass sich bei der Vermietung von „Eigentumswohnungen“ keine „vermeidbaren rechtlichen Friktionen“ ergeben (BR-Drucksache 168/20, 26). Dieses Versprechen wurde erfüllt – aber nur zum Teil.
Die Preisentwicklung auf dem Berliner Wohnungsmarkt ist weiterhin ungebrochen dynamisch, ein Ende der seit Jahren zu beobachtenden Wohnungsknappheit nicht in Sicht. Vielmehr wurde jene Entwicklung zuletzt durch den Umstand verschärft, dass die Covid-19-Pandemie und die mit ihr einhergehenden Unwägbarkeiten dazu geführt haben, dass die in Berlin ohnehin seit Jahren unter dem Bundesschnitt liegende Umzugsquote noch einmal deutlich gesunken ist. Eingebettet ist dieser Befund in die Besonderheiten des Berliner Wohnungsmarktes, der vor allem dadurch gekennzeichnet ist, dass der zur Miete lebende Anteil der Bevölkerung im europäischen Vergleich besonders hoch ist, und zudem durch ein stetes Bevölkerungswachstum, die kontinuierliche Zuwanderung aus ländlichen Gebieten und einen steigenden Anteil von Alleinlebenden geprägt ist.
In Wohnraummietverträgen finden sich am Ende unter „sonstigen Vereinbarungen“ nur manchmal Absprachen. Diese sind oft tatsächlich individuell, wobei sich dann im Einzelfall die Frage stellt, ob diese wegen den Mieterschutzvorschriften auch zulässig sind. Im Geschäftsraummietverträgen findet sich dagegen am Ende der Verträge regelmäßig ein ganzer Klauselzoo an „Schlussbestimmungen“, die – überspitzt gesagt – seit Jahrzehnten im Formular stehen und nie angeschaut werden. Hintergrund ist § 550 BGB: Da nur unwesentliche Änderungen nicht schriftlich festgehalten werden müssen, bergen Abreden oder konkludente Vertragsänderungen immer die Gefahr, dass die – ursprünglich eingehaltene – Schriftform aufgehoben wird und der Vertrag vorzeitig kündbar wird.
Mit Beginn der aktiven Nutzungspflicht des beA ab 2022 für die Einreichung von Dokumenten bei Gericht stellt sich die Frage, wie zur Beschleunigung der Sache Gerichtskosten eingezahlt werden können.
Mittwoch, 24. November 2021
Termin 1: 9–13 Uhr; Termin 2: 14–18 Uhr
Online-Workshop
Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack
50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit weiten Abständen auseinandersitzend, Einlasskontrolle, kein Empfang. Die Mitgliederversammlung des Berliner Anwaltsvereins – verlegt von Mai auf den 23. September 2021 – stand schon rein äußerlich unter dem Zeichen der aktuellen Corona-Regeln und Einschränkungen. Doch auch der Rückblick des Vorsitzenden Rechtsanwalt Uwe Freyschmidt auf das Vereinsjahr 2020 bot einen Blick auf die Vereinsarbeit im Jahr der Kontaktbeschränkungen: „Das schlimme Jahr“ nannte Rechtsanwalt Uwe Freyschmidt das Jahr 2020.
Im September 2021 haben wir nach einjähriger Pause in unserer Reihe „Zuhören-Mitreden“ mit dem Thema „Corona – Hat der Rechtsstaat funktioniert“ den Sprung ins kalte Wasser gewagt. Unter der Moderation des Vorsitzenden Uwe Freyschmidt waren unsere Gäste auf dem Podium: Herr Dr. Dominic Hörauf LL. M. (Columbia), Richter am Verwaltungsgericht Berlin und dessen stellvertretender Pressesprecher, Herr Dr. jur. h. c. Gerhard Strate, Strafverteidiger aus Hamburg, und Prof. Niko Härting, Rechtsanwalt in Berlin und Mitherausgeber von Härting/Schwarz, „Corona im Rechtsstaat“.
+++ Querdenken-Demonstration bleibt verboten +++ Zwei weitere Versammlungsverbote bestätigt +++ Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet +++ Brandenburger Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt +++ Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen +++
Mit vielen Ideen und Anregungen aus dem Autorentreffen bereitete die Redaktion zusammen mit dem Verlag den nächsten Jahrgang vor. Sie finden unten eine Vorschau auf die geplanten Heftthemenschwerpunkte sowie die wichtigen Termine für Anzeigen-, Textschluss und Erscheinen der 10 Hefte des 71. Jahrgangs.
Online-Veranstaltung, Donnerstag, 18. November 2021,
17–19 Uhr
Dr. Christiane Simmler, Vorsitzende Richterin am Kammergericht
Das gemeinsame Brüsseler Büro der Law Societies hatte am 8. September 2021 zu einem Webinar zu einem Rückblick auf gut 1 ½ Jahre anwaltliche Arbeit unter den Bedingungen der Pandemie geladen.
Kammergericht, Urt. v. 19.12.2019 – Az.: 8 U 100/18 (vorangegangen LG Berlin, Urt. v. 31.05.2018 – Az.: 12 O 507/17)
Eingereicht von Konrad Laing, Kanzlei AUER IT & BUSINESS LAW
Landgericht München, Urt. v. 13.9.21 – Az.: 34 O 15883/20 Eingereicht und Leitsatz von Dr. Astrid Auer-Reinsdorff,
AUER BUSINESS & IT LAW, Berlin & Lisboa Bild Tesla: David von Diemar / Unsplash
Mittwoch, 1. Dezember 2021, 18:30–20:30 Uhr, Online- Veranstaltung, Klaus Heinzerling, Rechtsanwalt und Mediator, Vorsitzender des MKBauImm Mediation und Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Kryptowährungen, insbesondere Bitcoin (BTC), gibt es erst seit 2009 und sie erfreuen sich zunehmend der Beliebtheit bei privaten und professionellen Anlegern. Es gibt tausende Modelle, seriöse und unseriöse Anbieter, Vermittler, Plattformen. Der Markt ist kaum noch überschaubar und schwarze Schafe, Hackerangriffe und Regulierungsbestrebungen überschatten den wirtschaftlichen Erfolg der Szene. War es in 2010 noch eine absolut exotische Idee, trifft man Kryptoanleger heute in allen gesellschaftlichen Schichten und vor allem auch in den Graubereichen.
Irgendwann, in absehbarer Zukunft, wird die Polizei Celle einen Mann verhaften. Einen Mann, von dem die Noch-Bundesregierungskoalition zu wissen glaubt, dass er vor 40 Jahren einen Mord begangen hat, weil vermeintliche neue Beweise für eine Täterschaft sprechen (in der Gesetzesbegründung zum neuen § 362 Nr. 5 StPO wird ausdrücklich auf diesen Fall verwiesen). Einzig: Er ist kein Mörder, denn er wurde von der Mordanklage freigesprochen. Daran ändern auch vermeintliche neue Beweise nichts. Der Verfahrensgrundsatz ne bis in idem (Doppelverfolgungsverbot) schützt ihn. Das gilt noch.
Aufgrund der – hinlänglich bekannten – aktuellen Situation und nachdem in 2020 die Veranstaltung auf einen halben Online-Tag (ohne Fortbildungsmodule) beschränkt worden war, hat nunmehr der bei vielen Mitarbeiter*innen und Rechtsanwält*innen seit Jahren beliebte Deutsche Rechts- und Notarfachwirte-Tag (ReFa-Tag) der Hans Soldan Stiftung vom 9. bis 10. September 2021 online stattgefunden. Er steht für alle interessierten Mitarbeiter*innen und Fachangestellte offen. Die Organisation durch die Hans Soldan Stiftung, die auch als Veranstalterin fungiert, war wieder perfekt vorbereitet und wurde professionell durchgeführt.
Zielgruppe. Marktanalyse. Marketing. Schlagworte und Begriffe ursprünglich aus der Betriebswirtschaft. Mit AnwältInnen hatte das sehr lange nichts zu tun. Aber heute ist anwaltliches Marketing fast so wichtig wie die anwaltliche Leistung selbst. Aber wie geht es richtig? Ich meine: auf jeden Fall sensibel!
Zielgruppengerechtes Marketing – ein Begriff, den mittlerweile auch AnwältInnen kennen. Doch was bedeutet das eigentlich? Was ist denn die „Zielgruppe“ und welchen Einfluss hat sie?
Im vergangenen Jahr folgten wieder viele Kolleg:innen unserem Aufruf zur Solidarität mit den Bedürftigen unseres Berufsstandes: Wir konnten einen erfreulichen Spendeneingang von insgesamt 236.878,21 EUR verzeichnen.
Wir danken dafür sehr herzlich im Namen der Unterstützten.
Die interne Revision durchläuft tiefgreifende Veränderungen und gewinnt weiter an Bedeutung. Das liegt zum einen an der wachsenden Themenvielfalt. Zum anderen steigen auch die Anforderungen aufgrund technischer Neuerungen. Künstliche Intelligenz prüfen und verstehen, Nachhaltigkeitsziele stärker in den Fokus nehmen, Automatisierungspotenziale nutzen und IT-Risiken im Blick haben. Das sind nur einige der Themen, die in der internen Revision immer stärker ins Zentrum rücken.
Dienstag, 16. November 2021, 18-20 Uhr,
Online-Veranstaltung Frederick Richter, LL.M., Rechtsanwalt,
Präsident der Stiftung Datenschutz
In stiller Trauer nehmen wir Abschied von Rechtsanwalt Dr. Michael Streck, der am 7. September 2021 im Alter von 80 Jahren verstorben ist. Rechtsanwalt Dr. Streck war von 1998 bis 2003 Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Ihm haben wir in besonderem Maße die Gründung der Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen im DAV im Jahr 2004 zu verdanken – und vieles mehr.
Zum KPD-Verbot, zur Gleichberechtigung von Mann und Frau, zur Sterbehilfe oder zum Klimaschutz – die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts waren oft Aufsehen erregend und wurden heißt diskutiert. Das Gericht – von der früheren Präsidentin Jutta Limbach mal als Bürgergericht und Machtfaktor bezeichnet – ist ein Verfassungsorgan: gleichrangig mit Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und der Bundesregierung. Bei den Menschen hierzulande ist es nach wie vor beliebt, und international hat es Nachahmer gefunden. Aber es kommt auch immer wieder die Frage auf, ob das Bundesverfassungsgericht mitunter seine Grenzen der institutionellen Zuständigkeit überschreitet.
Das Handbuch des Presserechts war vor allem für Praktiker in seinen bisherigen Auflagen das Standardwerk zum Presse- und Medienrecht. Es vermittelte das zur Beherrschung des Rechtsgebietes notwendige Spezialwissen und ergänzte die Kenntnisse der allgemeinen Rechtsgebiete, wie unter anderem des Prozess-, des Datenschutz- oder das Arbeitsrechtes. Das geschah umfassend und zugleich kompakt, sodass dieses Werk auch den Studenten des Medienrechts nützliche Dienste leistete.
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