DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-18 |
Wer sich entschieden hat, zur Beschränkung seiner persönlichen Haftung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, möchte auch dies gern zeit- und kostensparend realisieren. Dazu im Folgenden einige Ratschläge.
Unternehmensgründer sollten sich bereits in der Gründungsphase mit einigen arbeitsrechtlichen Fragestellungen vertraut machen.
Ob Neugründung oder schon lange am Markt – mindestens alle vier Jahre steht für jedes Unternehmen nach § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV die Betriebsprüfung der Sozialversicherung (SV) an. Hält man erst einmal den Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in der Hand, gibt es oft ein böses Erwachen: Der Geschäftsführer war nicht svfrei? Der Mitgesellschafter soll plötzlich „Beschäftigter“ sein?
Oft wird das Arbeitnehmererfindungsrecht stiefmütterlich behandelt. Das kann sich für Arbeitgeber rächen, wenn sich angestellte Mitarbeiter als Erfinder übergangen fühlen und nachträglich Millionen als Entschädigung fordern. Ex-Bentley-Chef Wolfgang Schreiber fordert vom VW-Konzern derzeit mehr als 100 Millionen Euro als Anteil an der Entwicklung moderner Doppelkupplungsgetriebe. Grundlage ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). 1996 hatte Schreiber als Leiter der Getriebeentwicklung im VW-Konzern an der Entwicklung der Technologie, die auch patentrechtlich geschützt ist, maßgeblich mitgewirkt. Sie wurde inzwischen in mehr als 4 Millionen Autos eingebaut. VW soll zum Ausgleich der Forderungen bereits 20 Millionen Euro angeboten haben. Der Fall landete dennoch vor Gericht.
Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt vor dem Einsatz von Gesichtserkennungssystemen an öffentlichen Plätzen und bezweifelt, dass dies den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Nach Ansicht des DAV-Präsidenten Ulrich Schellenberg gibt es keine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme. Anlass für die Kritik ist der Start des Pilotprojekts zur Gesichtserkennung am Bahnhof Südkreuz in Berlin.
Tagung und Übernachtungsmöglichkeiten auf der Quinta Fedtke
München/Berlin (DAV). Pflichtteilsberechtigte müssen wissen, was zum Nachlass gehört, damit sie ihren Pflichtteilsanspruch berechnen können. Hierzu können Sie fordern, dass ihnen die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen, und auch, dass dies von einem Notar erstellt wird. Und zwar auf Kosten des Nachlasses. Ist der Nachlass wertlos, können die Erben nur die Kostentragung verweigern. Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Notar selbst zahlt, können sie darauf bestehen, dass überschuldetem Nachlass ein notarielles Verzeichnis erstellt wird.
Besuchen Sie uns auf der 26. DAV-Stellenbörse im Haus des Deutschen Anwaltvereins.
+++ Anhörung als Schlüsselelement für Ermittlung des Kindeswohls +++ Der Anfang einer Superdatenbank? +++ Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015: Defizite beim Asylrecht +++ Kommen jetzt Mindeststandards für den Zivilprozess? +++ Schnellere Streitbeilegung bei Doppelbesteuerung gefordert +++ Internationale Vorgaben zur Bekämpfung der Korruption: Rechtsinstrumente – Monitoring – Deutsches Recht +++ Herbsttagung des Forschungsinstituts für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin +++
Für die Veranstaltungsreihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ konnte der BAV für den 6. Juli 2017 Herrn Dr. Vossler gewinnen, Vorsitzender des 2. Senats am KG Berlin (KfH und Kartellsenat). Zwei Stunden waren angesetzt für einen Überblick über aktuelle Entscheidungen nicht nur des Kammergerichts, sondern auch über den Fortgang der Verfahren beim BGH.
Urteile vom 10. Juli 2017 – OVG 2 B 1.16, OVG 2 B 7.16 und OVG 2 B 11.16.
Amtsgericht Wedding, Urteil vom 17. November 2016 – Az.: 17 C 568/15/
Landgericht Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – Az.: 67 S 7/17/
Kammergericht, Beschluss vom 8. Februar 2017 – AZ.: 3 Ws 39/17– 121 AR 22/17.
OWiG §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2
Kammergericht, Beschluss vom 16. März 2017 – Az.: 3 Ws (B) 68/17.
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1/StPO § 344 Abs. 2 Satz 2/GG Art. 103 Abs. 1
Kammergericht, Beschluss vom 15. Mai 2017 – Az.: 3 Ws (B) 96/17.
StVG § 29 Abs. 1
Kammergericht, Beschluss vom 7. Juni 2017 – Az.: 3 Ws (B) 117-118/17.
§§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a Stopp
Kammergericht, Beschluss vom 18. April 2017 – Az.: 3 Ws (B) 560/16.
OWiG §§ 74 Abs. 1, 77b Abs. 1 und 2
Kammergericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 – Az.: 3 Ws (B) 26/17 – 162 Ss 9/17.
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1
Kammergericht, Beschluss vom 25. Januar 2017 – Az.: 3 Ws (B) 25/17.
StVO §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2/StVG §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2a StVG
Kammergericht, Beschluss vom 12. April 2017 – Az.: 3 Ws (B) 31/17.
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
Kammergericht, Beschluss vom 11. Mai 2017 – Az.: 3 Ws (B) 98/17.
StVG § 25 Abs. 1
Kammergericht, Beschluss vom 3. Mai 2017 – Az.: 3 Ws (B) 102/17.
StGB § 316
Kammergericht, Urteil vom 30. März 2017 – Az.: (3) 161 Ss 42/17 (6/17).
Kammergericht, Beschl. v. 6.4.2017, Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 87/17 – 122 Ss 42/17; 317 OWi 1006/16
Neustadt/Berlin (DAV). Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung, Mobbings oder sexueller Belästigung zahlen muss, ist steuerfrei. Sie ist auch dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 (Az: 5 K 1594/14).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.5.2017 – Az.: VI R 9/16/Bundesfinanzhof
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.7.2017 – Az.: I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch/Pressemitteilung 124/2017
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brand en burg, Urteile vom 22.6.2017 – OVG 5 B 7.17 u. a./Pressemitteilung 15/17
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.8.2017 – Az.: 41 Ca 12115/16/
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 3.5.2017 – Az. 14 Ca 14814/16/
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen 36a IN 4295/17 betreffend die KG und 36a IN 4301/17 betreffend die Komplementärin
Kammergericht, Az.: 1 – 3/15/Pressemitteilung 42/2017
Koblenz/Berlin (DAV). Wer einen Dienstwagen privat nutzt und damit in einen Unfall verwickelt wird, muss unter Umständen den Schaden am Auto bezahlen. Dies gilt auch für einen Beamten, der dann wegen der fehlenden Versicherungspflicht des Dienstherrn den Schaden aus einem Wildunfall insgesamt bezahlen muss.
Völlig neu führt die Reform den Begriff des Bauvertrages und des Verbraucherbauvertrages in das BGB ein. Bisher galten für Bauverträge nur die rudimentären Normen des Werkvertrages. In der Praxis wurde daher für größere Bauvorhaben schon seit den 1920er Jahren meist auf die Regelungen der VOB/B ausgewichen und diese vertraglich vereinbart.
Von der „unterschätzten Bedeutung der dritten Gewalt“ hat kürzlich der Präsident des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Amt gesprochen und in diesem Zusammenhang auf den Wert eines funktionierenden Rechtssystems auch und gerade dann verwiesen, wenn es wie im Fall der Verwaltungsgerichtsbarkeit darum geht, die Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat zu schützen (NordÖR 2017, 325). Da trifft es sich, wenn auch die Bundeskanzlerin in ihrem traditionellen Sommerinterview den Blick auf den Verwaltungsgerichtsprozess gelenkt und angekündigt hat, in der nächsten Legislaturperiode für prioritäre Infrastrukturprojekte den Verwaltungsrechtschutz auf eine Instanz beschränken zu wollen.
2018 feiert in Deutschland ein fundamentaler demokratischer Fortschritt Jubiläum: Vor 100 Jahren, im November 1918, erhielten Frauen mit aktivem und passivem Wahlrecht volle politische Partizipation. Ihre Stimme taugte nun an der Wahlurne und im Parlament. Zum Jubiläumsauftakt und zur Buchpremiere von „100 Jahre Frauenwahlrecht. Ziel erreicht! … und weiter?“ lud der Deutsche Juristinnenbund e. V. (djb) gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 26. Juli 2017 ins BMJV ein.
Der Deutsche Anwaltverein hat im Jahr 2001 die Stiftung „Contra Rechtsextremismus: Eine Stiftung des Deutschen Anwaltvereins“ ins Leben gerufen, um einen Beitrag für mehr Toleranz in unserer Gesellschaft zu leisten. Und das bedeutet für uns: Intoleranz gegenüber jeder Form von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit.
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die das Datenschutzrecht in der Europäischen Union durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung vereinheitlicht. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bundesdatenschutzgesetz in der neuen Fassung (BDSG-neu) von den zahlreichen Öffnungsklauseln der DSGVO umfassend Gebrauch gemacht. Auch für Rechtsanwälte ergeben sich durch die DSGVO und das BDSGneu Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Insbesondere im Spannungsfeld zwischen Berufsgeheimnis und Datenschutzrecht werden mit den Neuerungen klarere Regelungen eingeführt.
Die Kanzlei des Unterzeichners wird, wie bestimmt viele Kollegen auch, immer wieder zu Statistiken herangezogen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg führt Konjunkturerhebungen durch sowie vierteljährliche Verdiensterhebungen und eine Dienstleistungsstatistik. Zum Teil sollen absurde Fragen beantwortet wer den, zum Bei spiel soll die An zahl der Beschäftigten in „Vollzeiteinheiten“ umgerechnet wer den und es sollen Angaben zu Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen gemacht wer den.
Ab 1. Januar 2018 ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO). Um dieser Lesepflicht nachzukommen, muss jeder Anwalt aktiv werden und sich um sein beA kümmern.
Wäre Steve Wozniak ohne Steve Jobs erfolgreich gewesen? Höchstwahrscheinlich nicht so erfolgreich, wie es Apple geworden ist. Wir alle ahnen warum – die beiden haben sich wunderbar ergänzt. Warum messen wir dennoch der Persönlichkeit beim Gründen häufig so wenig Bedeutung bei? Laut einer Studie von CBInsights (s. www.cbinsights. com) gehört zu den Top 3 der Gründe für das Scheitern eines Startups das ‚nicht passende Team‘.
Durchaus praxisrelevant ist das richtige Abrechnen von mitverglichenen, nicht rechtshängigen Ansprüchen. Daher wird dieses Thema häufig in der jährlichen Abschlussprüfung der Azubis abgefragt und führt dort jedoch meist zu massiven Problemen bei der ordnungsgemäßen Rechnungserstellung.
Zum Start des neuen Ausbildungsjahres am 1.8.2017 erschien in Kooperation mit dem RENO Bundesverband e. V. die Neuauflage des „Azubi-Guide“, jetzt im handlichen A5-Format.
Der BGH klärt einen alten Streit im Sinne der Verbraucher: Natürlich darf ein Rechtsanwalt kostenlos nach einem Verkehrsunfall Mandanten beraten und diesen Rechtsrat auch in einer Regionalzeitung bewerben. Die Rechtsanwaltskammer Brandenburg unterliegt vor dem Anwaltssenat des BGH. Der BGH sichert damit die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur mit einer Leitsatz-Entscheidung ab (BGH, Urteil vom 3. Juli 2017, AnwZ (Brfg) 42/16).
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bietet heute den Eheleuten und Anwälten erweiterte Dispositionsmöglichkeiten entsprechend den §§ 6 ff. VersAusglG. Wer danach verfährt und zum Beispiel den Ausgleichszeitraum in einer Vereinbarung festgelegt hat, kann vom Ergebnis für seine Mandanten überrascht werden. Denn vor einer Zeitverkürzung müßte man das mögliche Ergebnis der ganzen Ehezeit betrachten, das unter Umständen für die eigene Mandantschaft günstiger wäre, obwohl es zuvor genau anders zu sein schien.
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