DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
Gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich ein Kraftfahrzeugführer strafbar, wenn er sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. In objektiver Hinsicht wird in Bezug auf das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit überwiegend die Ansicht vertreten, dass nach dem gesetzgeberischen Willen das Erfordernis an § 3 StVO anknüpft und auch bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen davon umfasst sind. Die Begriffe „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ sind wie in § 315 c StGB zu verstehen.
Hört sich an wie ein bemühtes Bonmot eines mittelmäßigen Poeten, ist aber nur eine Beschreibung der Realität: Die steigende Inflation – vor allem durch die Energiepreise – wirkt sich ganz konkret auf Indexmieten und die Nebenkosten aus
Mit dem am 14. Dezember 2021 in Kraft getretenen Gesetzesdekret Nr. 183/2021 (nachfolgend „Dekret“) hat Italien die Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2019/1151 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht) umgesetzt.
„Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.“ (BGH, Beschl. vom 8.3.2022, VI ZB 78/21)
Zum Sachverhalt: Gegen das ihm am 26. Februar 2021 zugestellte Urteil legte der Beklagte fristgerecht Berufung ein.
Im Rahmen einer gut besuchten Hybrid-Veranstaltung am 31. März 2022 haben der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) und die Stiftung der europäischen Anwaltschaften (ELF) einen Leitfaden (in Englisch) zur Nutzung von auf Künstlicher Intelligenz (KI) basierten Tools für Anwaltskanzleien vorgestellt. Der Leitfaden richtet sich vor allem an kleinere Anwaltskanzleien, die häufig weniger Möglichkeiten zur Implementierung und Nutzung neuer Technologien haben. Verschiedene Kategorien und Funktionen von KI werden durch praktische Anwendungsbeispiele im Zusammenhang mit typischen anwaltlichen Tätigkeiten veranschaulicht.
Der kürzlich erschienene Jahresbericht 2021 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) enthält einen kurzen Passus über die „Beschränkung des Rechts auf Auskunft gegenüber der Rechtsanwaltschaft“. Vorliegend soll auf die normativen Hintergründe zu dem gegen RechtsanwältInnen geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO eingegangen und der entsprechende Prüfungsmaßstab kurz skizziert werden.
Vor 30 Jahren – am 21. Mai 1992 – traf der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin seine erste Entscheidung. Sie betraf die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 24. Mai 1992 – VerfGH 20/92.
Die Errichtung eines Verfassungsgerichtshofes für das Land Berlin war bereits in Art. 72 der Berliner Verfassung von 1950 vorgesehen. Wegen der politischen Lage Berlins im geteilten Deutschland und damit zusammenhängender Vorbehalte der Alliierten gelang sie aber erst über vier Jahrzehnte später nach dem Fortfall des Vier-Mächte-Status und der Herstellung der Deutschen Einheit.
Der DAV hat eine virtuelle Intervisionsplattform ins Leben gerufen. Das kostenlose Angebot für Mitglieder der Anwaltvereine ist über den geschützten Mitgliederbereich auf der DAV-Website www.anwaltverein.de („Mein DAV“) erreichbar.
Das Sprecher*innenteam des Arbeitskreises Strafrecht, bestehend aus Nicole Bédé, Thomas Röth und Uwe Freyschmidt, hat Verstärkung erhalten. Seit April 2022 sind neben ihnen auch Dr. Eda Tekin und Dr. Tobias Lubitz als Sprecher*innen tätig.
Unstimmigkeiten mit der Advocard? Als Mitglied des BAV haben Sie besondere Möglichkeiten: Die gemeinsame Clearingstelle von DAV und Advocard
Endlich wieder präsent und dann gleich eine tolle Referentin: Am 3. Mai 2022 brachte Frau Siegmund dem Arbeitskreis Mietrecht und WEG die Änderungen des Mietspiegelrechts nahe. Das war nicht nur der gerade richtige Zeitpunkt – die Anwesenden haben auch (Hintergrund-)Informationen aus erster Hand erhalten. Der Vortrag war so gut strukturiert, dass sogar der Verfasser dieses Berichts das eine oder andere im Wohnraummietrecht verstanden hat.
Frau Dr. Andrea Baer, Vorsitzende Richterin der 9. Kammer am LAG Berlin-Brandenburg und zuständig für Berufungsverfahren rund um „Arbeitsleistung“ und die „Arbeitszeit“, berichtete anhand von Urteilen, lebhaft und auch mit Humor, über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema „Arbeitszeit„. Weil es sich anbot, wurden wir auch um physikalische Kenntnisse bereichert. Die Definition des Begriffs „Arbeitsleistung“ in der Physik ist klar. Die mechanische Arbeit = Kraft × Weg. In einem Weg-Kraft-Diagramm ist bei konstanter Kraft die Arbeit gleich der Fläche eines Rechtecks.
Seit dem 16. Mai 2022 verwirft die Berliner Bußgeldstelle sämtliche Einsprüche gegen Bußgeldbescheide als „nicht formgerecht erhoben“, die von Rechtsanwältinnen (wir verwenden im Weiteren nur die weibliche Form) per Post oder per Fax (und damit nicht per beA) eingelegt wurden. Wir erläutern die Hintergründe und warum sich Einsprüche bei anderen Bußgeldstellen ebenfalls per beA empfehlen.
Der Berliner Anwaltsverein bietet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den ersten zwei Jahren nach der Anwaltszulassung eine/n ehrenamtlich tätige/n erfahrene/n Kollegin/Kollegen als AnwaltsMentor an.
Die Redaktion ist gespannt auf Ihren Lektüre-Tipp für den Winterabend! Was haben Sie in den Sommermonaten gelesen: Auf welche Abenteuer wurden Sie mitgenommen? In welche Welten sind Sie eingetaucht? Welche Erkenntnisse haben Sie gewonnen?
Im Rahmen des diesjährigen 9. Deutschen IT-Rechtstages in Berlin am 28. und 29. April gab es eine Vielzahl von interessanten Vorträgen zu verschiedensten Aspekten des IT-Rechts zu hören. So wurde einmal mehr deutlich – was bereits der Titel der Veranstaltung „IT-Recht überall: Transformation des IT-Rechts“ nahelegte – wie inzwischen wohl fast jedes Rechtsgebiet eine nicht unbeachtliche Schnittstelle zum IT-Recht aufweist. Die Vortragsthemen beschäftigten sich u. a. mit der Beratung zu KI-implementierten Produkten (RAin Dr. Bierekoven) oder dem Mandat im IT-Strafrecht (RA Dr. Basar).
Bisher ging die BRAO jahrzehntelang von sehr wenigen freiberuflichen Organisationsmöglichkeiten der Anwälte und auch nur mit ganz wenigen anderen Berufen aus. Dieses enge Korsett wurde in den vergangenen vierzig Jahren durch Rechtsprechung punktuell geändert und führte zu einem derzeit bestehenden, in der BRAO geregelten Flickenteppich (§ 59a berufliche Zusammenarbeit in Form der Sozietät und Bürogemeinschaft, § 59c bis § 59m Rechtsanwalts-GmbH und weitere Möglichkeiten, die durch die Rechtsprechung zugelassen wurden, aber in der BRAO nicht ausdrücklich geregelt sind wie die Rechtsanwalts-AG, die Rechtsanwalts-KGaA und die Limited).
Wenn und sobald Sie diesen Beitrag fertig gelesen haben, schicken Sie mir bitte eine Bestätigung, dass Sie diesen Beitrag gelesen haben, an meine (Ihnen auf Anfrage gerne bestätigte) E-Mail-Adresse: klotz@klotzkette.com. Hiermit bestätige ich Ihnen schon einmal mal vorsorglich jetzt und direkt, dass Sie bereits begonnen haben, diesen Beitrag zu lesen.
Die Regionalgruppe Berlin/Brandenburg der ARGE Anwältinnen im DAV veranstaltete am 26. April 2022 ihren Online-Vortragsabend ganz im Zeichen der Mediation. Hierfür konnten wir als Gast-Referentin unsere Kollegin Dr. Jennifer Helgert aus München gewinnen. Nach der Begrüßung zum Online-Treffen durch die Regionalbeauftragte für Berlin/Brandenburg RAin Nathalie Grudzinski und einer kurzen Vorstellungsrunde aller Teilnehmenden beginnt Dr. Jennifer Helgert ihren Vortrag. Sie wirft als erstes einen Blick auf unsere anwaltliche Tätigkeit und die damit verbundene Dreidimensionalität, die sich so nicht in unserer Ausbildung widerspiegelt.
Das RVG sieht abrechnungstechnisch (Vergütungsvereinbarung bleibt außen vor) Folgendes vor: Mit Abschluss des Anwaltsvertrages kann der Rechtsanwalt (RA) Vorschuss fordern (§ 9 RVG, hierzu gab es bereits einen Artikel). Mit der ersten Tätigkeit nach Abschluss des Anwaltsvertrages entsteht der Vergütungsanspruch. Fällig wird die Vergütung gemäß § 8 RVG (dazu gleich genauer) und § 10 RVG bestimmt, dass der RA die entstandene und fällige Vergütung nur einfordern kann, wenn er dem Auftraggeber eine unterschriebene Berechnung seiner Vergütung übermittelt hat. Der Lauf der Verjährung ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
Anwältinnen und Anwälte sind verpflichtet, Fremdgeld unverzüglich weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. So will es § 43a Abs. 5 BRAO. Zuletzt gab es jedoch einigen Wirbel um anwaltliche Fremdgeldkonten. Der Grund: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte Anfang des Jahres 2022 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht – Anlass genug für viele Banken, anwaltliche Sammelanderkonten reihenweise zu kündigen.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin sucht für die gelegentliche Benennung von Schiedspersonen gemäß § 18 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) interessierte Kolleginnen und Kollegen. Diese werden auf Ersuchen der Rechtsschutzversicherung von der Kammer bestimmt, wenn auf Versicherungsnehmerseite der Ablehnung von Versicherungsschutz widersprochen und die Einleitung eines Schiedgutachterverfahrens verlangt wird. Die Schiedsgutachterin oder der Schiedsgutachter hat dann insbesondere die Erfolgaussichten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im jeweiligen Versicherungsfall zu prüfen.
Präsentationen gehören zum Arbeitsalltag von Anwältinnen und Anwälten. Bei Veranstaltungen mit großem Publikum oder vor (potenziellen) Mandantinnen und Mandanten stehen BerufsträgerInnen im Rampenlicht. Keine Frage, dass Vorträge rein inhaltlich gut vorbereitet sein wollen. Doch gute Vorbereitung auf eine Präsentation geht noch einen Schritt weiter: Sie konzentriert sich auf die Frage: Wie gewinne ich Vertrauen.
Berlin (DAV). Der Deutsche Anwalt verein (DAV) hat den Maria-Otto-Preis 2022 an Dr. Margarete Gräfin von Galen verliehen. Die in Berlin tätige Rechtsanwältin hat sich in vielfältiger Weise für die Anwaltschaft und den Rechtsstaat eingesetzt. In so mancher Position war sie als Anwältin Pionierin. Die Laudatio hielt Renate Künast.
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