DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-14 |
Kryptowährungen, Krypto-Investments, kurzum: Krypto-Token erfreuen sich wachsender Beliebtheit, allerdings sind sie nach wie vor mit gewisser – begrifflicher sowie rechtlicher – Unsicherheit behaftet. Vorliegender Beitrag hat es zum Zweck, einen kurzen Überblick über die wichtigsten Begriffe und deren rechtliche Einordnung zu geben. Zudem soll das Potenzial der Tokenisierung für die anwaltliche Praxis aufgezeigt werden.
Die Teilnehmer des Deutschen Anwaltstags 2016 in Berlin erinnern sich vielleicht an die coolen Locations, in denen wir tagten. Das Berliner Anwaltsblatt verteilte an die Teilnehmer das Booklet „Berlin für Anwälte“.
Nach wie vor ist für viele der oft ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände unklar, wer in Sachen Datenschutz was genau tun muss. Diese Unsicherheit betrifft nicht nur den Umgang mit Mitgliedsdaten, sondern auch den Betrieb der Vereinswebseiten und die Organisation von Veranstaltungen. Die typischen Fragen im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Beratung lauten daher: Brauchen wir eine Datenschutzbeauftragte? Wie lange sollen wir die Daten unserer Mitglieder aufheben? Was muss in der Datenschutzerklärung auf unserer Vereinswebseite stehen? Dürfen wir eine WhatsApp-Gruppe anlegen, um Veranstaltungen und Vereinstreffen mit unseren Mitgliedern abzustimmen?
Im Anschluss an den Beitrag aus dem Berliner Anwaltsblatt 2021, Seite 60 ff., soll die Berichterstattung über aktuelle Entwicklungen im Unterhaltsrecht fortgesetzt und die Beweggründe für die Neufassung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts 2022 sowie, soweit für das Verständnis erforderlich, auch der neuen Düsseldorfer Tabelle im Folgenden näher erläutert werden.
Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ruft in diesem Jahr erstmalig den „Legal Tech Kanzleipreis“ aus. Die Auszeichnung kommt für Anwält:innen oder Kanzleien in Betracht, die sich innovativer Ansätze bedienen und technologische Lösungen entwickeln und/oder aufgreifen. Bewerbungsschluss ist der 15. Juni 2022.
Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich den jüngst geäußerten Wunsch einiger Wirtschaftskanzleien nach stärkerer Repräsentation im Verband zu Herzen genommen. Über das „FORUM für Wirtschaftskanzleien“ ruft der DAV nun eine Plattform ins Leben, die den Kanzleien mit ihren spezifischen Interessen Gehör verschaffen soll. Auftakt ist am 7. April 2022.
Am 17. Februar 2022 hat der EGMR (Beschwerde Nr. 74131/14; in Englisch) geurteilt, dass die polnischen Regelungen über die Ausstellung und Änderung von Geburtsurkunden im Hinblick auf Transgenderpersonen mit der EMRK im Einklang stehen. Der EGMR hat bereits mehrfach über die Rechte von LGBTI-Personen entschieden (vgl. zuletzt EiÜ 29/21) und hierzu diverse Informationsblätter (siehe hier unter „Diskriminierung“) veröffentlicht.
Am 19. Januar 2022 startete die Veranstaltungsreihe Richter- und Anwaltschaft im Dialog mit der Aktuellen Rechtsprechung des Kammergerichts im Baurecht mit dem Vorsitzenden des 21. Zivilsenats, Herrn VRiKG Björn Retzlaff. Die mit über 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gut besuchte virtuelle Veranstaltung bildete den Auftakt des Fortbildungsjahres des Berliner Anwaltsvereis und für viele sicher auch den Auftakt des baurechtlichen Fortbildungsjahres. In zwei sehr kurzweiligen Stunden „sauste“ Herr Retzlaff mit uns durch die aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts im Baurecht.
Bei jedem Konflikt gibt es eine Sach- und eine Beziehungsebene. Davon sind auch Konflikte bei Bauprojekten nicht ausgenommen. Ohne Berücksichtigung der persönlichen Ebene der Konfliktparteien ist die Lösung eines Sachkonflikts häufig nicht möglich, da die Beziehung der Beteiligten immer den Inhalt und den Umgang mit dem Sachkonflikt grundiert. Daher gleicht auch kein Konflikt dem anderen. Jeder Konflikt ist aufgrund der Individualität der Beteiligten einzigartig.
Seit Anfang des Jahres ist Marlene Schreiber, gemeinsam mit den Kolleginnen Katrin Kirchert, Julia Kunzmann und Amrei Wienenden, als Sprecherin des Arbeitskreises IT-Recht beim Berliner Anwaltsverein. Ihr Ziel ist, den fachlichen Austausch unter den Berliner Kolleg:innen zu fördern und junge Kolleg:innen für den Anwaltsberuf zu begeistern.
Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Auch dürfen Banken für die Ausstellung von Ersatzkarten oder Ersatz-PINs keine Gebühren verlangen, wenn das Anfallen der Gebühren in den AGBs von einem Verschulden des Kunden abhängig gemacht wird. Entsprechende Klauseln in den AGBs sind unwirksam. Bereits unrechtmäßig erhobene Beträge sind den Kunden zu erstatten.
In den DAV-Geschäftsstellen in Berlin und Brüssel erreichen uns erste Anfragen nach beruflicher und privater Unterstützung von geflohenen und nun in Deutschland schutzsuchenden Anwältinnen und Anwälten aus der Ukraine. Auch konkrete Unterstützungsangebote von Kanzleien oder hiesigen Kolleginnen und Kollegen werden gemacht.
Mit der Warenkaufrichtlinie (im Folgenden: WKRL), welche nunmehr an die Stelle der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG) tritt, ergeben sich durch die entsprechende Umsetzung des nationalen Gesetzgebers eine Vielzahl an begrifflichen und systematischen Änderungen des Kauf- und Verbrauchsgüterkaufrechts. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz dargestellt.
Die COVID-19-Pandemie hat sowohl in Österreich als auch in Deutschland massive Auswirkungen auf die Wirtschaft, beispielsweise aufgrund von behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Wirtschaftlich schlechte Jahre führen auch immer zu einem erhöhten Aufkommen von Rechtsstreitigkeiten, welche oft mit erheblichen Kosten verbunden sind. COVID-19 brachte uns daher einige spannende Auslegungsfragen im Versicherungsrecht, insbesondere in der Betriebsschließungs- sowie (in Österreich) in der Rechtsschutzversicherung.
Mit der Entscheidung zur Verbeamtung von bisher tariflich beschäftigten Lehrern und Lehrerinnen in Berlin werden Versorgungsfragen aufgeworfen, die nicht nur Lehrkräfte betreffen, sondern alle diejenigen, die aus einem anderen Beruf in den öffentlichen Dienst einsteigen. Bei den Juristen betrifft es diejenigen, die vorher als Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen tätig waren. Ihre Zahl ist nicht sehr hoch, aber es gibt sie. Die BRAO 2 hat für diese Gruppe in § 47 eine eigene Regelung geschaffen.
Donnerstag, 28. April 2022, Termin 1: 13–15 Uhr;
Termin 2: 16–18 Uhr, online
lona Cosack, Kanzleiberaterin, beA-Bloggerin, Mainz
Donnerstag, 7. April 2022, 15–19:15 Uhr, online
Beate Heilmann, Rechtsanwältin, Berlin
Das neue Jahr 2022 hat, was den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) angeht, unspektakulär begonnen. beA hat sich behauptet und funktioniert, allen Unkenrufen zum Trotz. Die Justiz lässt sich noch Zeit: Erst zum 1.1.2026 beginnt hier die Pflicht, elektronische Akten zu führen.
Häufig sind Ausländer und ausländische Behörden, die an Rechtsstreitigkeiten im Ausland beteiligt sind, darauf angewiesen, Urteile ausländischer Gerichte in der Ukraine anerkennen und vollstrecken zu lassen. Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile in der Ukraine ist derzeit ein sehr wichtiges Thema, insbesondere mit Blick auf die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in den verschiedenen Bereichen wie Familienbeziehungen, Schutz von Eigentumsrechten und Wachstum von Investitionen.
Jedes Mandatsanbahnungsgespräch sollte die zu erwartenden Kosten für den Mandanten thematisieren. Wenn der Mandant selbst zahlen muss, sollten Sie ihm sagen, wie viel ihn das zunächst kosten wird und wie Sie das mit den Rechnungen halten. Gut informierte und einverstandene Mandanten nehmen seltener an den Rechnungen Anstoß. Eventuell auch die Kosten in der Mandatsbestätigungs-E-Mail noch einmal zusammenfassen.
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