DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-19 |
Endlich Erbe! Aber dann: Der wesentliche Nachlassbestandteil, die Familienimmobilie am Wörtersee, ist nicht mehr da – vom verwitweten Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkt trotz eines bindenden Ehegattentestaments. Geht der Rückforderungsanspruch durch? Wahrscheinlich, aber nicht sicher. Und möglicherweise erst nach einem langen und mit Kosten verbundenem Prozess. Nicht jeder Mandant möchte Risiko eingehen, auch wenn es überschaubar ist; viele erhalten allerdings keine Prozesskostenhilfe.
Lange hat die Anwaltschaft darauf gewartet, nun geht es voran. Nach einer langen Vorgeschichte und zahlreichen schwierigen Gesprächen insbesondere auch durch die DAV-Präsidentin Edith Kindermann ist ein wichtiger Meilenstein erreicht und das Ziel endlich in Sicht. Die zwingend notwendige Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung hat den Weg ins Gesetzgebungsverfahren gefunden. Am 16. September 2020 hat das Bundeskabinett grünes Licht gegeben und den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) beschlossen. Zum Referentenentwurf, der erst am 31. Juli veröffentlicht worden war, hatten DAV und BRAK gemeinsam Stellung genommen (DAV-SN 54/20).
Pro bono ist in aller Munde. Doch was steckt wirklich dahinter? Und welche Förderfunktion nimmt in diesem Kontext der Pro Bono Deutschland e. V. wahr? Darüber soll im Folgenden mehr Aufschluss gegeben werden.
Das bevorzugte Schließfach des Autors in der Bibliothek der FU zu Studienzeiten war das mit der Nummer 433 – der Kaufvertrag ließ sich gut merken. Als Jurist ist es vorteilhaft, Ziffernfolgen mit Paragrafen und diese mit einem Kerninhalt der Norm zu assoziieren. Das wird voraussichtlich ab dem 1.1.2023 mal wieder schwieriger. Mit der geplanten Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts werden die §§ 1773 bis 1921 BGB neu sortiert und gefasst, wie unter anderem auch weitere Paragrafen aus dem BGB, im FamFG, in der BNotO, in vier SGBs – das Betreuungsbehördengesetz wird sogar zum Betreuungsorganisationsgesetz umbenannt. Dazu hier ein erster Überblick.
Wahlbekanntmachung aufgrund der Wahlordnung für die Wahlen zur Vertreterversammlung und zum Vorstand des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin vom 03.09.2020 (ABl. Nr. 39 / 18. September 2020, S. 4864 ff.)
Wie viele andere Bundesländer novelliert nun auch Berlin sein Polizeigesetz. Der Unterschied: Berlin zieht nicht mit bei den teilweise gravierenden Erweiterungen der polizeilichen Befugnisse.
Versammlungen stehen in diesem Jahr unter keinem guten Stern. Die Mitgliederversammlung des Berliner Anwaltsvereins war zunächst für den 13. Mai 2020 angekündigt – wie immer mit Fachvortrag (IT-Sicherheit in der Kanzlei) und geselligem Get-together. Dann kamen die Pandemie und die Pandemie-Maßnahmen. Die Mitgliederversammlung musste verschoben werden. Am 6. Oktober 2020 fand dann die Mitgliederversammlung im Hotel Palace statt – live, aber unter den gebotenen Sicherheitsmaßnahmen.
Die Organisation war nicht ganz einfach, aber es hat sich gelohnt: Die beiden Arbeitskreise konnten eine sehr interessante gemeinsame Präsenzveranstaltung durchführen, um die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Herangehensweise bei miet- bzw. WEG-rechtlichen Fällen auszuloten – selbstredend unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins bezieht eine klare Position zur kontroversen Entwicklung in den Kopftuch-Fällen. „Die Verpflichtung des Staates zur Neutralität in Gerichtsverfahren ist ein hohes Gut, das es zu schützen gilt“, so BAV-Vorsitzender Uwe Freyschmidt.
Der DAV-Vorstand will das anwaltliche Berufsrecht weiter aktiv gestalten. Warum der DAV über maßvolle und sinnvolle Lockerungen bei Erfolgshonorar oder Fremdfinanzierung nachdenkt, erläutert ein Vorstandsmitglied im Anwaltsblatt.
Donnerstag, 3. Dezember 2020, 18–20 Uhr
bbw-Bildungswerk, Am Schillertheater 2, 10625 Berlin
Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Berlin
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16.10.2020,
Az.: OVG 11 S 87/20 u. 88/20, Pressemitteilung 34/20 vom 16.10.2020
VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20,
eingereicht durch Prof. Niko Härting, Härting Rechtsanwälte, www.haerting.de
Mit dem am 22. Oktober 2020 veröffentlichtem Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Verfassungsgerichtshof) das Verfahren der Normenkontrolle von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin – „Mietendeckel“) ausgesetzt.
Das BVerfG hat in zwei viel beachteten Entscheidungen aus dem Jahr 2018 Leitlinien zur Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren im Presse- und Äußerungsrecht gemacht. Im Kern hat das Gericht dabei festgestellt, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, dem Antragsgegner vor Erlass einer einstweiligen Verfügung die Möglichkeit zu geben, sich zum Vorbringen des Antragstellers zu äußern und den Antragsgegner in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller.
In der Septemberausgabe des Berliner Anwaltsblatts stellten auf den Seiten 301 f. Rechtspflegerin Simone Meyer und Rechtspflegerin Marion Eckert die „Vermögensabschöpfung in der Praxis“ vor. Der Beitrag gibt aus anwaltlicher Sicht Anlass zur Ergänzung und Erwiderung. Denn der justizielle Blick auf die Anwendung der Regeln der Vermögensabschöpfung, die einem enormen praktischen Bedeutungszuwachs erfahren haben, darf aber auch nicht die eine oder andere vermeidbare Arrest- oder Einziehungsentscheidung aus dem Blick verlieren, bei der übermäßige Härten für den Betroffenen nachträglich zu korrigieren waren.
Während die dokumentenbezogene Kommunikation zwischen Berufsträgern und Gerichten mit dem beA bereits einen rechtlichen und mittlerweile auch technischen Rahmen gefunden hat, stehen der anwaltliche Berufsstand wie auch die Justizbehörden in Bezug auf die Kommunikation per Ton und Bild vor der Frage, welche Lösung zulässig ist. Mangels spezifischer Vorgaben werden hiermit die Kernfragen für die Praxis besprochen und anhand einer 10-Punkte-Checkliste zusammengefasst.
In der Ausgabe 11.20 des Kammertons, der digitalen Kammerzeitung der RAK Berlin, stellt Rechtsanwältin Dr. Vera Hofmann, Vizepräsidentin der RAK Berlin, eine neue Regelung hinsichtlich der „Tauchstation“ vor.
Beratungshilfegebühren sind keine angemessene Vergütung: Deshalb muss der Arbeitsaufwand unbedingt auf Notwendiges beschränkt werden. Umfassende Kenntnisse zu den Voraussetzungen der Beratungshilfe können überflüssigen Arbeitsaufwand und Gebührenverluste verhindern. Nur wer sich damit eingehend beschäftigt – und das kann auch eine qualifizierte Mitarbeiterin – erreicht dieses Ziel.
Seit dem 15. Juli 2020 übt Elisabeth Mette das Amt der Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus. Sie war Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts und Richterin am Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Als Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts hat sie wesentlich an der Etablierung der gerichtlichen Mediation mitgewirkt.
Am 25. September 2020 hat der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Dr. Dirk Behrendt, die bisherige Präsidentin des Amtsgerichts Wedding, Dr. Svenja Schröder-Lomb, mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2020 zur neuen Vizepräsidentin des Kammergerichts ernannt.
Im September 2020 hat die ARGE Anwältinnen ihren neuen geschäftsführenden Ausschuss gewählt. Zu den vier neuen Gesichtern des Ausschusses zählt Rechtsanwältin Lisa Schopp. Sie hat in Köln und Paris deutsch-französisches Recht studiert und ist seit 2017 als Rechtsanwältin bei der Kanzlei Raue im Kunst- und Medienrecht tätig.
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