Mit der Entscheidung zur Verbeamtung von bisher tariflich beschäftigten Lehrern und Lehrerinnen in Berlin werden Versorgungsfragen aufgeworfen, die nicht nur Lehrkräfte betreffen, sondern alle diejenigen, die aus einem anderen Beruf in den öffentlichen Dienst einsteigen. Bei den Juristen betrifft es diejenigen, die vorher als Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen tätig waren. Ihre Zahl ist nicht sehr hoch, aber es gibt sie. Die BRAO 2 hat für diese Gruppe in § 47 eine eigene Regelung geschaffen. Sie dürfen in der Zeit, in der sie noch nicht auf Lebenszeit ernannt sind, eine Tätigkeit als Anwalt oder Anwältin nicht ausüben. Die Kammer kann ihnen aber eine Vertretung bestellen. Erst wenn sie auf Lebenszeit ernannt werden, ist die Zulassung zu widerrufen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.04.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-14 |
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