Völlig neu führt die Reform den Begriff des Bauvertrages und des Verbraucherbauvertrages in das BGB ein. Bisher galten für Bauverträge nur die rudimentären Normen des Werkvertrages. In der Praxis wurde daher für größere Bauvorhaben schon seit den 1920er Jahren meist auf die Regelungen der VOB/B ausgewichen und diese vertraglich vereinbart. Es handelt sich bei der VOB/B bekanntlich aber nicht um ein Gesetz; lediglich für öffentliche Auftraggeber von Bauleistungen ist die Vereinbarung der VOB/B mit ihren Auftragnehmern verbindlich. Die Rechtsprechung hat die VOB/B in den letzten Jahren zunehmend wie herkömmliche AGB behandelt, mit den entsprechenden verbraucherschutzrechtlichen Problemen bei der Verwendung der VOB/B durch einen Unternehmer gegenüber Verbrauchern.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.09.38 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-09-18 |
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