München/Berlin (DAV). Pflichtteilsberechtigte müssen wissen, was zum Nachlass gehört, damit sie ihren Pflichtteilsanspruch berechnen können. Hierzu können Sie fordern, dass ihnen die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen, und auch, dass dies von einem Notar erstellt wird. Und zwar auf Kosten des Nachlasses. Ist der Nachlass wertlos, können die Erben nur die Kostentragung verweigern. Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Notar selbst zahlt, können sie darauf bestehen, dass überschuldetem Nachlass ein notarielles Verzeichnis erstellt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-18 |
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