Ob Neugründung oder schon lange am Markt – mindestens alle vier Jahre steht für jedes Unternehmen nach § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV die Betriebsprüfung der Sozialversicherung (SV) an. Hält man erst einmal den Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in der Hand, gibt es oft ein böses Erwachen: Der Geschäftsführer war nicht svfrei? Der Mitgesellschafter soll plötzlich „Beschäftigter“ sein? Die „Freelancer“ waren keine Selbstständigen, die „Kurzfristigen“ sind voll sv-pflichtig? Im Ergebnis sieht sich der geprüfte Arbeitgeber häufig erheblichen Beitragsnachforderungen ausgesetzt. Nachforderungen von vier- und fünfstelligen Beträgen stellen hierbei keine Seltenheit dar. Der Arbeitgeber zahlt nicht nur die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach (ca. 40 % des gezahlten Entgeltes), sondern auch noch Säumniszuschläge.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-18 |
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