Ab 1. Januar 2018 ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO). Um dieser Lesepflicht nachzukommen, muss jeder Anwalt aktiv werden und sich um sein beA kümmern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.09.44 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-18 |
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