Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bietet heute den Eheleuten und Anwälten erweiterte Dispositionsmöglichkeiten entsprechend den §§ 6 ff. VersAusglG. Wer danach verfährt und zum Beispiel den Ausgleichszeitraum in einer Vereinbarung festgelegt hat, kann vom Ergebnis für seine Mandanten überrascht werden. Denn vor einer Zeitverkürzung müßte man das mögliche Ergebnis der ganzen Ehezeit betrachten, das unter Umständen für die eigene Mandantschaft günstiger wäre, obwohl es zuvor genau anders zu sein schien. Dieses Beispiel zeigt, wie zunehmend komplex und geradezu intransparent das Recht des Versorgungsausgleichs sein kann. Davon, dass man dem Gericht einfach automatisch die Durchführung überlassen könnte, ohne sich als Anwältin darum zu kümmern, kann schon lange keine Rede mehr sein.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-18 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.