Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bietet heute den Eheleuten und Anwälten erweiterte Dispositionsmöglichkeiten entsprechend den §§ 6 ff. VersAusglG. Wer danach verfährt und zum Beispiel den Ausgleichszeitraum in einer Vereinbarung festgelegt hat, kann vom Ergebnis für seine Mandanten überrascht werden. Denn vor einer Zeitverkürzung müßte man das mögliche Ergebnis der ganzen Ehezeit betrachten, das unter Umständen für die eigene Mandantschaft günstiger wäre, obwohl es zuvor genau anders zu sein schien. Dieses Beispiel zeigt, wie zunehmend komplex und geradezu intransparent das Recht des Versorgungsausgleichs sein kann. Davon, dass man dem Gericht einfach automatisch die Durchführung überlassen könnte, ohne sich als Anwältin darum zu kümmern, kann schon lange keine Rede mehr sein.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-18 |
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