Beratungshilfegebühren sind keine angemessene Vergütung: Deshalb muss der Arbeitsaufwand unbedingt auf Notwendiges beschränkt werden. Umfassende Kenntnisse zu den Voraussetzungen der Beratungshilfe können überflüssigen Arbeitsaufwand und Gebührenverluste verhindern. Nur wer sich damit eingehend beschäftigt – und das kann auch eine qualifizierte Mitarbeiterin – erreicht dieses Ziel.
Eine Rat suchende bedürftige Person (im Folgenden: Mandantin) hat verschiedene Möglichkeiten, sich „Zugang zum Recht“ zu verschaffen. Dabei wird Beratungshilfe durch Rechtsanwältinnen (Pflicht nach § 49 a Abs. 1 S. 1 BORA) oder auch das Amtsgericht gewährt (§ 3 BerHG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.12.28 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-19 |
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