Bereits seit mehr als drei Jahren währen vielfältige rechtliche Streitigkeiten rund um das von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) betriebene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das einen sicheren elektronischen Nachrichtenaustausch insbesondere zwischen Anwaltschaft und Gerichten ermöglichen soll. Zuletzt entschied nun der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH), dass die zur beA-Nutzung gesetzlich verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keinen Anspruch auf ein beA haben, das über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verfügt, bei der sich die privaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaberinnen und -inhaber befinden. In der aktuellen beA-Architektur werden die Schlüssel von der BRAK erstellt und verwaltet, was aus Sicht der Kläger ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt, weil eine Kompromittierung des intermediären Schlüsselmanagements zu einem zentralen Ausspähen sämtlicher anwaltlicher Kommunikation führen kann. Der BGH hält es indes für ausreichend, dass das beA „sicher im Rechtssinne“ ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.05.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-16 |
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