Dem Anwalt kommt bei der Auswahl des Konfliktbehandlungsverfahrens eine „Weichenfunktion“ zu. Er hat die Partei konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, § 1 Abs. 3 BORA. Dies und die Tatsache, dass Mediation für die Parteien einen positiven Optionswert hat, spricht dafür, dem Mandanten einen Mediationsversuch zu empfehlen. Gleichzeitig muss der Anwalt auch in eigener Sache unternehmerisch denken (dürfen). Es ist nicht auszuschließen, dass gerade dann, wenn andere außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert sind, das wirtschaftliche Interesse des Rechtsanwalts eine gewisse Rolle dabei spielt, ob zum gerichtlichen Verfahren oder zum Mediationsversuch geraten wird.
Das Anliegen des vorliegenden Überblicks ist es, der Befürchtung zu begegnen, Mediation, insbesondere erfolgreiche Mediation, könne den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Anwalts zuwider laufen. Das Gegenteil ist richtig. Die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mediation ist schlicht: attraktiv.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-16 |
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