Das Thema „Bußgelder“ spielt bei der Beratung im WEG-Recht eher selten eine Rolle. Aber natürlich gelten sowohl für die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch für den Verwalter und die Eigentümer öffentlich-rechtliche Regelungen, bei deren Verstoß Bußgelder drohen könnten. Doch wer muss zahlen?
Verstoßen die Wohnungseigentümer gegen öffentliches Recht, ist das rechtswidrig. Zum einen kann das Auswirkungen „nach innen“ haben, etwa wenn die Ablesung ungeeichter Messgeräte erfolgt und ein Eigentümer daher das Ergebnis nicht anerkennt. Ein Verstoß gegen die Eichpflicht ist aber auch bußgeldbewehrt (vgl. §§ 60, 31 ff. MessEG). Klar ist die Sache, wenn ein Eigentümer selbst gegen eine Vorschrift verstößt, z. B. seine Wohnung entgegen dem ZwVbG vermietet oder leer stehen lässt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-14 |
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