Am 2.6.2020 referierte Dr. Peter-Hendrik Müther, Vorsitzender Richter am 22. Zivilsenat des Kammergerichts, im bekannten und bewährten Format, diesmal jedoch virtuell, vor ca. 50 Teilnehmern aus der Berliner Richter- und Anwaltschaft kurzweilig zu der Rechtsprechung „seines“ sowie des 25. Zivilsenats zu Entscheidungen aus dem Verkehrszivilrecht in dem Zeitraum des seit dem letzten Vortrag vergangenen knappen Jahres. Der Referent besprach einen bunten Strauß von Entscheidungen aus dem Bereich der Verstöße gegen die StVO, des Sachschadens, des Personenschadens und des Zivilprozessrechts.
Der Reigen der Senatsentscheidungen zu Verstößen gegen die StVO wurde eröffnet mit dem Urteil vom 13.5.2020, 25 U 144/19, in dem sich der 25. ZS mit der Zurechnung der Betriebsgefahr eines auf der Autobahn verunfallten Fahrzeuges zu beschäftigen hatte, das ein Hindernis auf der Fahrspur bildet. Soweit mit einer ordnungsgemäßen Absicherung zwar begonnen wurde, diese aber noch nicht abgeschlossen war, scheidet eine Zurechnung nicht aus. Diese Entscheidung erging in Abgrenzung zu Entscheidungen, in denen die Unfallstelle bereits gesichert war. Mit ähnlichen Sachverhalten beschäftigen sich auch die aktuellen Entscheidungen OLG Celle, 22.1.2020, 14 U 150/19 (Haftung des Verursachers des Erstunfalls für den Zweitunfall), und OLG Hamm, 8.11.2019, 9 U 10/19 (Haftungseinheit der am Erstunfall Beteiligten gegenüber dem Geschädigten des Zweitunfalles).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.09.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-08-14 |
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