Mit dem 57. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 3.3.2020 hat der Gesetzgeber den § 176 StGB, welcher die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern regelt, geändert und um eine vieldiskutierte Regelung erweitert: der Strafbarkeit des versuchten Cybergroomings. Gesetzeszweck soll der bessere Schutz von Kindern sein, Opfer von Sexualstraftaten zu werden. Was konkret unter Cybergrooming zu verstehen und was Gegenstand der neuen Regelung ist, soll nachfolgend erläutert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-14 |
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