Hamburg/Berlin (DAV). Im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes kommt es oft zum Einsatz von Erntehelfern in der Landwirtschaft- und Gartenbaubranche. Auch in diesen Branchen müssen die Arbeitszeiten der nach dem Entsendegesetz Tätigen aufgezeichnet werden. Es geht um die Kontrolle, ob der gesetzliche oder per Tarifvertrag vereinbarte Mindestlohn eingehalten wird. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 (AZ: 4 K 73/15).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-17 |
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