Köln/Berlin (DAA). Mitarbeiter dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen, auch wenn sie während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten haben. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2017 (AZ: 8 Ca 5233/16).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-17 |
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