Rechtsanwält*innen betreiben kein Gewerbe. Sie sind „Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO), das ist ebenso bekannt wie die Tatsache, dass die gesamte juristische Ausbildung die Jurist*innen nur auf das Amt als Richter*in vorbereitet. Wer nicht Richter*in oder Staatsanwält*in werden kann/möchte, findet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem 2. Staatsexamen mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder. Dann allerdings ist man, wenn man nicht als angestellte Rechtsanwält*in arbeiten, sondern tatsächlich selbstständig sein will, sozusagen „über Nacht“, nämlich vom ersten Tag an, auch noch Unternehmer*in. Darauf aber ist man (s. oben) nicht vorbereitet (worden).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.10.52 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-14 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: