Rechtsanwält*innen betreiben kein Gewerbe. Sie sind „Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO), das ist ebenso bekannt wie die Tatsache, dass die gesamte juristische Ausbildung die Jurist*innen nur auf das Amt als Richter*in vorbereitet. Wer nicht Richter*in oder Staatsanwält*in werden kann/möchte, findet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem 2. Staatsexamen mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder. Dann allerdings ist man, wenn man nicht als angestellte Rechtsanwält*in arbeiten, sondern tatsächlich selbstständig sein will, sozusagen „über Nacht“, nämlich vom ersten Tag an, auch noch Unternehmer*in. Darauf aber ist man (s. oben) nicht vorbereitet (worden).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.10.52 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-09-14 |
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