Der Ausschuss Steuerrecht im DAV hat eine Stellungnahme zum Thema „Jahressteuergesetz 2020“ verfasst. Darin begrüßt der DAV, dass der Gesetzgeber dem EuGH folgt und in § 50 Abs. 1a EStG die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen auch bei beschränkt Steuerpflichtigen gesetzlich verankert, bemängelt aber, dass die Anwendung auf alle noch offenen Fälle nicht gesetzlich geregelt wurde.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-14 |
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