Die Anwaltschaft hat das Internet als Kommunikationsmedium entdeckt. Seit einiger Zeit werben immer mehr Anwälte mit dem Angebot der „Online-Scheidung“. Dieses Vorgehen ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Familienrecht gehört zu den wenig lukrativen Rechtsgebieten. Wer Kindschaftssachen sorgfältig bearbeiten möchte, kann vom RVG-Honorar kaum die Bürokosten decken. Lukrativ ist einzig und alleine die Ehescheidung als solche. Ein Standardantrag und ein Gerichtstermin von 10 Minuten Dauer, außerdem die Begleitung des Versorgungsausgleichs. Der Gegenstandwert erreicht meistens einen fünfstelligen Betrag. Der Stundenlohn bewegt sich in einem lohnenden Bereich. Familienanwälte sind stark auf Werbung angewiesen, denn sie haben selten Dauermandate. Betriebswirtschaftlich gesehen soll es sich um Eheleute handeln, die sich über alles geeinigt haben und nun offiziell getrennte Wege gehen wollen. Diese werden mit dem Angebot der Online-Scheidung gelockt. Da wird z. B. geworben mit „schnell und transparent“ und „einfach, schnell & günstig“ etc. Eine Berliner Kanzlei bot bis vor Kurzem sogar an, den Scheidungsantrag online auszufüllen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.03.51 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-18 |
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