Wer bislang wegen Verschweigens eines umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes strafrechtlich belangt wurde, hatte doppelt schlechte Karten. Zum einen musste man sich wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) mit den Strafverfolgungsbehörden auseinandersetzen. Obendrein ließen sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Strafgerichte bei der Berechnung der Steuerverkürzung die gezahlte Umsatzsteuer, z. B. für den Einkauf der Ware, nicht als Abzug zu. Damit war regelmäßig der „steuerstrafrechtliche Schaden“ höher als der tatsächliche Schaden für den Fiskus, da nur der nicht deklarierte Ausgangsumsatz in die Schadensberechnung zu Lasten des Beschuldigten einfloss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.03.18 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-18 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.