Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.11.2017, Az. XII ZB 503/16, NJW 2018, 468, zwei wichtige Entscheidungen getroffen. Zum einen hat der BGH festgestellt, dass der Unterhaltspflichtige sich gegen einen Auskunftsanspruch nicht mit dem Argument wehren kann, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“. Der Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer bereits dann gegeben und die Auskunft muss erteilt werden, wenn sie für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Darüber hinaus teilt der BGH der Annahme der sog. „Sättigungsgrenze“ für den Unterhalt eine Absage.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-18 |
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