Im Rahmen eines Kfz-Leasingvertrages verbleibt die Eigentümerstellung beim Leasinggeber, der Leasingnehmer wird jedoch zum Halter im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Halter- und Eigentümerstellung fallen also auseinander. Nach einem Unfall, im Rahmen dessen das geleaste Fahrzeug beschädigt wurde, ist im Haftungsrechtsstreit die Verursachung/das Verschulden der beteiligten Parteien zu klären. Das Gericht hat sich mit Fragen der Unabwendbarkeit, der Betriebsgefahr und des (Mit-)Verschuldens auseinander zu setzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-01 |
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