Diese Frage hat unterschiedliche Facetten, schließt sie doch die Unterscheidung von personenbezogenen, nichtpersonenbezogenen, anonymen oder maschinengenerierten Daten mit ein. In Bezug auf personenbezogene Daten gilt, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG) ein Abwehrrecht ist und kein absolutes Herrschaftsrecht über Daten normiert. Der „Einzelne“ hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten. Bei reinen Maschinendaten und anonymen Daten fehlt zudem der Personenbezug, so dass das Datenschutzrecht ohnehin keine Anwendung findet. Es gibt außerdem kein Eigentumsrecht an Daten, obwohl das BGB den Begriff „Gegenstand“ für Sachen und für Rechte verwendet. Nach überwiegender Rechtsauffassung ist zudem die Einordnung von Daten als immaterielles Gut aufgrund des „numerus clausus“ im Immaterialgüterrecht nicht möglich.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.04.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-04-01 |
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