Saarbrücken/Berlin (DAV). Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Montag bis Freitag muss auch an gesetzlichen Feiertagen beachtet werden. Das gilt selbst dann, wenn an dem Schild noch das Zusatzzeichen „Kinder“ angebracht wurde und es vor einer Schule steht. Verkehrszeichen gelten so wie angebracht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2018 (AZ: Ss Rs 13/2018 (28/18 OWi)).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-16 |
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