Herr Ciper ist fälschlich der Ansicht, dass eine Zweigstelle „synonym zur Hauptstelle“ zu betrachten sei und beide nicht zu kennzeichnen seien. Richtig ist: Den Rechtsanwalt trifft zwar keine Pflicht, anders als es bei seiner Hauptniederlassung der Fall ist, die Zweigniederlassung in seinem Briefbogen anzugeben. Umgekehrt muss er jedoch, sofern er es doch tut, seine Hauptniederlassung stets als solche kenntlich machen und Klarheit schaffen, welche seine Haupt- und welche sein Zweigniederlassung ist. Dies ist Ausfluss der Kanzleipflicht aus §§ 29 Abs. 1, 27 Abs. 1 BRAO. Bei der Verwendung eines einheitlichen Briefbogens muss jedenfalls klar erkennbar sein, wo der Hauptsitz der Kanzlei ist. Zwar bedarf es keiner Hervorhebung etwa durch Fettdruck, doch muss sich aus dem Briefbogen ergeben, welcher der Hauptsitz ist.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-03-16 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

