Mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 sind durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBI. 2017 I. S. 3532) verbotene Kraftfahrzeugrennen jetzt seit über zwei Jahren als Straftat nach § 315d StGB normiert, nach der das Ausrichten, die Durchführung und die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen sowie die Fälle der wetteifernden „Einzelraser“ unter Strafe gestellt sind. Kraftfahrzeugrennen sind nun auch gesetzlicher Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Außerdem kann das verwendete Fahrzeug als „Tatmittel“ eingezogen werden (§ 315f StGB).
Seit Inkrafttreten von § 315d StGB sind allein in Berlin mit steigender Tendenz mehr als 1000 Ermittlungsverfahren bei den Strafverfolgungsbehörden gegen bekannte und unbekannte Täter anhängig geworden, von denen ca. zwei Drittel bei der Amtsanwaltschaft Berlin gegen erwachsene Beschuldigte und ca. ein Drittel bei der Staatsanwaltschaft Berlin gegen jugendliche und heranwachsende Beschuldigte sowie die Verbrechensalternativen nach § 315d Abs. 5 StGB bearbeitet werden. Im Vergleich der Eingangszahlen von 2018 zu 2019 war ein Anstieg von ca. 40 % zu verzeichnen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-16 |
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