Berlin/Koblenz (DAV). Fußgänger haben auf einem kombinierten Fuß- und Radweg gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen wie etwa Segways absoluten Vorrang. Ein Segway-Fahrer muss seine Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit anpassen. Er darf den Fußgänger weder behindern noch gefährden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 16. April 2019 (AZ: 12 U 692/18).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-16 |
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