Der BFH hat sich in zwei am 11. Februar 2021 veröffentlichten Urteilen damit beschäftigt, inwiefern steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn eine Kanzlei Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH), zur Rechtsanwaltskammer (RAK), zum Anwaltsverein sowie zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) für angestellte Rechtsanwälte übernimmt (BFH v. 1.10.2021, VI R 11/18 und VI R 12/18).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.06.35 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-19 |
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