„Der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin ist gerechtfertigt, wenn und solange erwartet werden kann, dass die Schuldnerin bereit und in der Lage ist, ihre Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigerinnen auszurichten.“ So überraschte im September 2020 ein Gesetzesentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) war beinahe durchgängig in der weiblichen Begriffsform, also im generischen Femininum formuliert und sorgte damit für Aufruhr. Arbeitnehmerinnen, Geschäftsführerinnen, Verbraucherinnen, Schuldnerinnen. Fühlen Sie sich angesprochen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.06.29 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-19 |
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