Die Coronakrise fordert den Rechtsstaat in seinen Grundfesten heraus und man kann sich des Eindrucks kaum erwehren, dass manche Entscheidungen einer gerichtlichen Prüfung kaum standhalten dürften. Allein die Entscheidung, dass Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege nicht als prüfende Dritte für die Beantragung von Überbrückungshilfen befugt sein sollten, war inhaltlich wie rechtlich mehr als fragwürdig und wurde zum Glück schnellstmöglich behoben. Der Imageschaden für die Fördermittelgeber bleibt jedoch bis heute erhalten und verstärkt sich mit jedem neuen Förderprogramm. Von den Förderprogrammen gibt es mittlerweile eine kaum überschaubare Anzahl, weit bekannt sind die Soforthilfe- und Überbrückungshilfeprogramme (I–III) bzw. die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November-/Dezemberhilfe). Ergänzt werden diese Programme durch Landes- und Regionalförderung, spezielle Branchenlösungen oder den Härtefallfonds.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.06.34 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-19 |
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