Das RVG sieht abrechnungstechnisch (Vergütungsvereinbarung bleibt außen vor) Folgendes vor: Mit Abschluss des Anwaltsvertrages kann der Rechtsanwalt (RA) Vorschuss fordern (§ 9 RVG, hierzu gab es bereits einen Artikel). Mit der ersten Tätigkeit nach Abschluss des Anwaltsvertrages entsteht der Vergütungsanspruch. Fällig wird die Vergütung gemäß § 8 RVG (dazu gleich genauer) und § 10 RVG bestimmt, dass der RA die entstandene und fällige Vergütung nur einfordern kann, wenn er dem Auftraggeber eine unterschriebene Berechnung seiner Vergütung übermittelt hat. Der Lauf der Verjährung ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.07.26 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
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