Bisher ging die BRAO jahrzehntelang von sehr wenigen freiberuflichen Organisationsmöglichkeiten der Anwälte und auch nur mit ganz wenigen anderen Berufen aus. Dieses enge Korsett wurde in den vergangenen vierzig Jahren durch Rechtsprechung punktuell geändert und führte zu einem derzeit bestehenden, in der BRAO geregelten Flickenteppich (§ 59a berufliche Zusammenarbeit in Form der Sozietät und Bürogemeinschaft, § 59c bis § 59m Rechtsanwalts-GmbH und weitere Möglichkeiten, die durch die Rechtsprechung zugelassen wurden, aber in der BRAO nicht ausdrücklich geregelt sind wie die Rechtsanwalts-AG, die Rechtsanwalts-KGaA und die Limited).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.07.22 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
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