Gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich ein Kraftfahrzeugführer strafbar, wenn er sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. In objektiver Hinsicht wird in Bezug auf das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit überwiegend die Ansicht vertreten, dass nach dem gesetzgeberischen Willen das Erfordernis an § 3 StVO anknüpft und auch bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen davon umfasst sind. Die Begriffe „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ sind wie in § 315 c StGB zu verstehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
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