Gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich ein Kraftfahrzeugführer strafbar, wenn er sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. In objektiver Hinsicht wird in Bezug auf das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit überwiegend die Ansicht vertreten, dass nach dem gesetzgeberischen Willen das Erfordernis an § 3 StVO anknüpft und auch bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen davon umfasst sind. Die Begriffe „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ sind wie in § 315 c StGB zu verstehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: